Entscheidungsgründe:
Die beklagten Parteien haften der klagenden Partei dem Grunde nach für die Folgen aus einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall.
Die Klägerin begehrte unter Einräumung eines Mitverschuldens von einem Viertel wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes unter anderem (Teil-)Schmerzengeld bis zum Jahresende 2001 von S 210.000 - allfällige zukünftige Schmerzen seien noch nicht abzusehen - sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die zukünftigen nachteiligen Folgen aus diesem Unfall.
Das Erstgericht gab - soweit revisionsgegenständlich - dem (Teil-)Schmerzengeldbegehren in Höhe von EUR 15.225,- statt, wobei es von einem Mitverschulden von einem Viertel wegen Nichtanlegung der Sicherheitsgurte ausging, und stellte die Haftung der beklagten Parteien - die der drittbeklagten Partei beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme - für sämtliche zukünftige nachteilige Folgen der Klägerin auf Grund des Unfalls vom 9. 9. 2000 fest, ohne die Haftung für allfälliges zukünftiges Schmerzengeld mit drei Viertel zu beschränken.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung im Leistungsausspruch teilweise Folge und bestätigte es im Übrigen aber hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Zu der in der Berufung begehrten (generellen) Beschränkung des Feststellungsbegehrens, wonach die beklagten Parteien für künftige Schäden (insgesamt) nur in einem Ausmaß von drei Viertel einzustehen hätten, weil die Klägerin die Gurtenanlegepflicht verletzt habe, führte es aus, Art III Abs 1 der dritten KFG Novelle BGBl 1976/352 idF BGBl 1984/253 sehe ein Kürzung nur bei Scmerzengeldansprüchen, nicht aber auch bei sonstigen Ansprüchen wegen Körperverletzung oder Tötung vor.Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung im Leistungsausspruch teilweise Folge und bestätigte es im Übrigen aber hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Zu der in der Berufung begehrten (generellen) Beschränkung des Feststellungsbegehrens, wonach die beklagten Parteien für künftige Schäden (insgesamt) nur in einem Ausmaß von drei Viertel einzustehen hätten, weil die Klägerin die Gurtenanlegepflicht verletzt habe, führte es aus, Artikel römisch drei, Absatz eins, der dritten KFG Novelle BGBl 1976/352 in der Fassung BGBl 1984/253 sehe ein Kürzung nur bei Scmerzengeldansprüchen, nicht aber auch bei sonstigen Ansprüchen wegen Körperverletzung oder Tötung vor.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte aber diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO im Sinne einer Zulassung der ordentlichen Revision ab. Es vertrat die Ansicht, "für eine Aufnahme der Beschränkung des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Schmerzengeldes der Höhe nach in die Feststellung der Haftung bestehe auf Grund der generellen Bestimmung des Art III der dritten KFG Novelle kein Anlass, doch sei nicht von der Hand zu weisen, dass nach dem Feststellungsurteil, wonach die beklagten Parteien für künftige Folgen zu 100 % haften, hinsichtlich künftiger Schmerzengeldansprüche eine Unsicherheit gegeben sei.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte aber diesen Ausspruch über Antrag nach Paragraph 508, ZPO im Sinne einer Zulassung der ordentlichen Revision ab. Es vertrat die Ansicht, "für eine Aufnahme der Beschränkung des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Schmerzengeldes der Höhe nach in die Feststellung der Haftung bestehe auf Grund der generellen Bestimmung des Artikel römisch drei, der dritten KFG Novelle kein Anlass, doch sei nicht von der Hand zu weisen, dass nach dem Feststellungsurteil, wonach die beklagten Parteien für künftige Folgen zu 100 % haften, hinsichtlich künftiger Schmerzengeldansprüche eine Unsicherheit gegeben sei.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrem Rechtsmittel die Abänderung des Feststellungsbegehrens dahingehend, dass "ihre Haftung hinsichtlich von Schmerzengeldansprüchen der Klägerin mit drei Viertel begrenzt" werde.
Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der beklagten Parteien zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.