Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte bekämpft zunächst die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 1 StVO 1960 nicht anzulasten sei. Der Beklagte will einen solchen Verstoß des Klägers darin erblicken, dass dieser das vor dem Unfall eingeschaltete Fernlicht abgeblendet habe. Der Ansicht der Revision, dass der Kläger dadurch gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstossen habe, kann nicht gefolgt werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger, der zunächst mit Fernlicht gefahren ist, erst im Zuge des Manövers zum Überholen des Beklagten abgeblendet, der seinerseits mit Fernlicht gefahren ist. Es mag sein, dass hiebei die Anhaltestrecke des Klägers vorübergehend nicht durch das Abblendlicht seines Fahrzeuges ausgeleuchtet war. Das besagt aber nicht, dass der Kläger nicht auf Sicht gefahren wäre, denn für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung (vgl. 11 Os 76/67), also auch das Licht eines nicht abgeblendeten Scheinwerfers eines vorausfahrenden, zu überholenden Fahrzeuges. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht wird auch nicht dadurch verletzt, dass ein Überholender im Zuge eines Überholvorganges einen stets wechselnden Teil des rechten Fahrbahnrandes nicht zu beobachten und auch, solange das zu überholende Fahrzeug vor ihm fährt, in den dadurch bewirkten kurzen toten Winkel nicht einzusehen vermag (ZVR 1974/46). Abgesehen davon, dass auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger schon bei Beginn des Überholmanövers abgeblendet hat, erscheint aus den obigen Erwägungen nicht mehr von Bedeutung, wie weit der Kläger bei Einleitung des Überholmanövers hinter dem Beklagten fuhr. Einen Beweis, dass der Kläger etwa blindlings in einen Fahrtraum hineingefahren wäre, den er nicht schon vorher durch seine eigenen Scheinwerfer ausgeleuchtet hätte oder der nicht durch die Scheinwerfer des Wagens des Beklagten ausgeleuchtet worden wäre, hat der Beklagte nicht erbracht. Da sein eigenes Verschulden an dem Unfall feststeht, hätte er die ein Mitverschulden des Klägers begründenden Umstände beweisen müssen. Dies ist ihm nicht gelungen. Soweit der Beklagte in der Revision behauptet, der Kläger hätte, wenn er mit Fernlicht gefahren wäre, den am Abstellstreifen befindlichen Volkswagen und die daraus aussteigende Person gesehen, sodass ihm das Auslenken des Beklagten nicht mehr überraschend gekommen wäre, führt er sein Rechtsmittel nicht gesetzmässig aus; eine derartige Feststellung wurde nicht getroffen, noch lässt sich eine derartige Schlussfolgerung aus den vorliegenden Feststellungen ziehen.Der Beklagte bekämpft zunächst die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 nicht anzulasten sei. Der Beklagte will einen solchen Verstoß des Klägers darin erblicken, dass dieser das vor dem Unfall eingeschaltete Fernlicht abgeblendet habe. Der Ansicht der Revision, dass der Kläger dadurch gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstossen habe, kann nicht gefolgt werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger, der zunächst mit Fernlicht gefahren ist, erst im Zuge des Manövers zum Überholen des Beklagten abgeblendet, der seinerseits mit Fernlicht gefahren ist. Es mag sein, dass hiebei die Anhaltestrecke des Klägers vorübergehend nicht durch das Abblendlicht seines Fahrzeuges ausgeleuchtet war. Das besagt aber nicht, dass der Kläger nicht auf Sicht gefahren wäre, denn für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung vergleiche 11 Os 76/67), also auch das Licht eines nicht abgeblendeten Scheinwerfers eines vorausfahrenden, zu überholenden Fahrzeuges. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht wird auch nicht dadurch verletzt, dass ein Überholender im Zuge eines Überholvorganges einen stets wechselnden Teil des rechten Fahrbahnrandes nicht zu beobachten und auch, solange das zu überholende Fahrzeug vor ihm fährt, in den dadurch bewirkten kurzen toten Winkel nicht einzusehen vermag (ZVR 1974/46). Abgesehen davon, dass auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger schon bei Beginn des Überholmanövers abgeblendet hat, erscheint aus den obigen Erwägungen nicht mehr von Bedeutung, wie weit der Kläger bei Einleitung des Überholmanövers hinter dem Beklagten fuhr. Einen Beweis, dass der Kläger etwa blindlings in einen Fahrtraum hineingefahren wäre, den er nicht schon vorher durch seine eigenen Scheinwerfer ausgeleuchtet hätte oder der nicht durch die Scheinwerfer des Wagens des Beklagten ausgeleuchtet worden wäre, hat der Beklagte nicht erbracht. Da sein eigenes Verschulden an dem Unfall feststeht, hätte er die ein Mitverschulden des Klägers begründenden Umstände beweisen müssen. Dies ist ihm nicht gelungen. Soweit der Beklagte in der Revision behauptet, der Kläger hätte, wenn er mit Fernlicht gefahren wäre, den am Abstellstreifen befindlichen Volkswagen und die daraus aussteigende Person gesehen, sodass ihm das Auslenken des Beklagten nicht mehr überraschend gekommen wäre, führt er sein Rechtsmittel nicht gesetzmässig aus; eine derartige Feststellung wurde nicht getroffen, noch lässt sich eine derartige Schlussfolgerung aus den vorliegenden Feststellungen ziehen.
Ist dem Kläger ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht nicht anzulasten, dann erübrigen sich Erörterungen in der Richtung, ob dieser Grundsatz auch beim Fahren auf der Autobahn uneingeschränkt Anwendung findet.
Gegen die Wahl einer Geschwindigkeit von 160 km/h bestanden auch aus anderen Gründen keine Bedenken. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand zur Zeit des Unfalles nicht.
Die Vorinstanzen haben daher mit Recht ein Mitverschulden des Klägers nicht angenommen.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall, in dem es um die gegenseitige Ersatzpflicht der an einem Kraftfahrzeugunfall Beteiligten geht, § 11 Abs. 1, letzter Satz EKHG anzuwenden, welche Bestimmung auch dann Platz greift, wenn nur auf einer Seite eine Verschuldenshaftung gegeben ist (ZVR 1974/58, ZVR 1974/81 uam). Es kommt also nicht darauf an, ob der Kläger seine Haftungsfreiheit im Sinne des § 9 EKHG erwiesen hat, sondern ob eine Ausgleichspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG entfallen kann, wenn einem primär unfallskausalen schuldhaften Fehlverhalten des einen Beteiligten lediglich eine allfällige unzweckmässige Reaktion des anderen gegenübersteht (vgl. ZVR 1974/95, ZVR 1974/166 ua). Da im vorliegenden Fall ein Verschulden, und zwar ein schweres, nur beim Beklagten gefunden werden kann, besteht auch kein Anlass zu einer Anspruchskürzung nach § 11 Abs. 1, letzter Satz EKHG; der Beklagte hat offenbar mangels entsprechender Aufmerksamkeit * H* und dessen Fahrzeug zu spät bemerkt, er hat dann auch noch den im Hinblick auf die auf der Autobahn in der Regel gefahrenen hohen Geschwindigkeiten schwerwiegenden Fehler begangen, dass er sein Fahrzeug von der ersten auf die zweite Fahrspur versetzte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall, in dem es um die gegenseitige Ersatzpflicht der an einem Kraftfahrzeugunfall Beteiligten geht, Paragraph 11, Absatz eins,, letzter Satz EKHG anzuwenden, welche Bestimmung auch dann Platz greift, wenn nur auf einer Seite eine Verschuldenshaftung gegeben ist (ZVR 1974/58, ZVR 1974/81 uam). Es kommt also nicht darauf an, ob der Kläger seine Haftungsfreiheit im Sinne des Paragraph 9, EKHG erwiesen hat, sondern ob eine Ausgleichspflicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG entfallen kann, wenn einem primär unfallskausalen schuldhaften Fehlverhalten des einen Beteiligten lediglich eine allfällige unzweckmässige Reaktion des anderen gegenübersteht vergleiche ZVR 1974/95, ZVR 1974/166 ua). Da im vorliegenden Fall ein Verschulden, und zwar ein schweres, nur beim Beklagten gefunden werden kann, besteht auch kein Anlass zu einer Anspruchskürzung nach Paragraph 11, Absatz eins,, letzter Satz EKHG; der Beklagte hat offenbar mangels entsprechender Aufmerksamkeit * H* und dessen Fahrzeug zu spät bemerkt, er hat dann auch noch den im Hinblick auf die auf der Autobahn in der Regel gefahrenen hohen Geschwindigkeiten schwerwiegenden Fehler begangen, dass er sein Fahrzeug von der ersten auf die zweite Fahrspur versetzte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten.
Auch der Einwand, der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang bestehe nicht zu Recht, weil der Kläger nicht körperlich verletzt worden sei, schlägt nicht durch. Soweit der Beklagte unter einer körperlichen Verletzung nur eine äusserlich sichtbare Verletzung verstehen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich Lehre (Ehrenzweig2 II/1 § 392, Wolff in Klang² VI S. 128, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, S. 175) und Rechtsprechung (GlU 7556, GlUNF 2886, 4342, 3817, 5224, ZBl 1928 Nr. 264, SZ 16/12, 24/113, RZ 1954, 29; anders nur die vereinzelt gebliebene Entscheidung GlU 2935) darin einig sind, dass auch Störungen der Gehirn- und Nervenfunktionen einen körperlichen Schaden, also eine Körperverletzung, darstellen. Eine solche psychische Beeinträchtigung des Klägers, nämlich eine ihn an der Ausübung seines Berufes hindernde spezifische Stresssituation von Krankheitswert – der ärztliche Sachverständige spricht hier von einem „psychischen Unfallschock“ – war aber gegeben. Soweit der Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall seine Fahrt fortsetzen konnte, darauf schliessen will, dass eine den Kläger an der Berufsausübung hindernde psychische Beeinträchtigung nicht vorgelegen sei, unternimmt er den im Revisionsverfahren nicht mehr zulässigen Versuch einer Bekämpfung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen und der darauf gegründeten richterlichen Feststellungen. Ob zwischen dem Unfallsereignis und der Absage zweier Opernauftritte des Klägers ein Zusammenhang besteht, betrifft die in das Gebiet der Beweiswürdigung fallende Frage der sogenannten natürlichen Kausalität. Davon, dass die psychische Beeinträchtigung des Klägers, die zum Absagen der Opernauftritte geführt hat, durch das Wissen um den Tod des * H* bedingt war, ist schon das Berufungsgericht nicht ausgegangen, das die diesbezüglich irrige Feststellung des Erstgerichtes nicht übernommen hat. Tatsächlich ging ja auch der ärztliche Sachverständige richtig davon aus, dass der Kläger zunächst vom Ableben des * H* nichts gewusst hat, dass er aber die schwere Verletzung des * H* kannte und für diesen das Schlimmste befürchtete.Auch der Einwand, der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang bestehe nicht zu Recht, weil der Kläger nicht körperlich verletzt worden sei, schlägt nicht durch. Soweit der Beklagte unter einer körperlichen Verletzung nur eine äusserlich sichtbare Verletzung verstehen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich Lehre (Ehrenzweig2 II/1 Paragraph 392,, Wolff in Klang² römisch sechs S. 128, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, S. 175) und Rechtsprechung (GlU 7556, GlUNF 2886, 4342, 3817, 5224, ZBl 1928 Nr. 264, SZ 16/12, 24/113, RZ 1954, 29; anders nur die vereinzelt gebliebene Entscheidung GlU 2935) darin einig sind, dass auch Störungen der Gehirn- und Nervenfunktionen einen körperlichen Schaden, also eine Körperverletzung, darstellen. Eine solche psychische Beeinträchtigung des Klägers, nämlich eine ihn an der Ausübung seines Berufes hindernde spezifische Stresssituation von Krankheitswert – der ärztliche Sachverständige spricht hier von einem „psychischen Unfallschock“ – war aber gegeben. Soweit der Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall seine Fahrt fortsetzen konnte, darauf schliessen will, dass eine den Kläger an der Berufsausübung hindernde psychische Beeinträchtigung nicht vorgelegen sei, unternimmt er den im Revisionsverfahren nicht mehr zulässigen Versuch einer Bekämpfung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen und der darauf gegründeten richterlichen Feststellungen. Ob zwischen dem Unfallsereignis und der Absage zweier Opernauftritte des Klägers ein Zusammenhang besteht, betrifft die in das Gebiet der Beweiswürdigung fallende Frage der sogenannten natürlichen Kausalität. Davon, dass die psychische Beeinträchtigung des Klägers, die zum Absagen der Opernauftritte geführt hat, durch das Wissen um den Tod des * H* bedingt war, ist schon das Berufungsgericht nicht ausgegangen, das die diesbezüglich irrige Feststellung des Erstgerichtes nicht übernommen hat. Tatsächlich ging ja auch der ärztliche Sachverständige richtig davon aus, dass der Kläger zunächst vom Ableben des * H* nichts gewusst hat, dass er aber die schwere Verletzung des * H* kannte und für diesen das Schlimmste befürchtete.
Damit erweist sich die Revision als nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.