Begründung:
Am 19.12.1996 um 21.56 Uhr langte beim Erstgericht ein im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelter Antrag (auf Aufteilung gemäß § 81 EheG) folgenden Inhalts ein:Am 19.12.1996 um 21.56 Uhr langte beim Erstgericht ein im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelter Antrag (auf Aufteilung gemäß Paragraph 81, EheG) folgenden Inhalts ein:
"Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 20.12.1995 zu 2 C 152/95a geschieden.
In offener Frist stellt die Antragstellerin den
Antrag
1. gemäß §§ 81 ff EheG und 98 ABGB, die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen aufzuteilen.1. gemäß Paragraphen 81, ff EheG und 98 ABGB, die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen aufzuteilen.
2. der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung im Ausmaß von S 2 Mio zuzuerkennen."
Am 17.2.1997 langte beim Erstgericht der gleichlautende, nunmehr vom Vertreter der Antragstellerin unterschriebene Antrag ein. Einen Verbesserungsauftrag hatte das Erstgericht nicht erteilt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, er sei mangelhaft. Es gehe aus ihm nicht hervor, daß überhaupt der Aufteilung unterliegende Gegenstände vorhanden seien und daß die Antragstellerin im Erwerb des Antragsgegners (als ÖBB-Bediensteter bezeichnet) tätig gewesen sei. Seien keine Gegenstände genannt, die aufzuteilen seien, dürfe die Amtswegigkeit des Außerstreitverfahrens nicht so weit gehen, daß das Gericht die aufzuteilenden Gegenstände erst herausfinden müsse. Da dem Antrag die notwendigen Verfahrensvoraussetzungen fehlten, sei er a limine zurückzuweisen.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde.
Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, der mittels Telefax beim Erstgericht eingebrachte Antrag sei im Hinblick auf die mit 20.12.1995 behauptete (rechtskräftige) Ehescheidung als innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG eingebracht anzusehen. Da ein befristeter Verbesserungsauftrag zwecks Bestätigung des Telefaxes nicht erteilt worden sei, sei die mit 17.2.1997 eingelangte Bestätigung rechtzeitig. Der Antrag sei daher als am 19.2.1996 bei Gericht eingebracht zu sehen, weil die Grundsätze des § 85 ZPO auch im Verfahren Außerstreitsachen Geltung hätten. Auch bei Überreichung einer zurückgestellten und sodann verbesserten Klage trete die Unterbrechung der Verjährung mit dem Zeitpunkt des (ersten) Einlangens der nicht prozeßordnungsgemäßen Klage ein (EvBl 1995/101; richtig: EvBl 1985/101). Diese Überlegungen hätten auch für den vorliegenden Antrag zu gelten.Das Rekursgericht führte aus, der mittels Telefax beim Erstgericht eingebrachte Antrag sei im Hinblick auf die mit 20.12.1995 behauptete (rechtskräftige) Ehescheidung als innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG eingebracht anzusehen. Da ein befristeter Verbesserungsauftrag zwecks Bestätigung des Telefaxes nicht erteilt worden sei, sei die mit 17.2.1997 eingelangte Bestätigung rechtzeitig. Der Antrag sei daher als am 19.2.1996 bei Gericht eingebracht zu sehen, weil die Grundsätze des Paragraph 85, ZPO auch im Verfahren Außerstreitsachen Geltung hätten. Auch bei Überreichung einer zurückgestellten und sodann verbesserten Klage trete die Unterbrechung der Verjährung mit dem Zeitpunkt des (ersten) Einlangens der nicht prozeßordnungsgemäßen Klage ein (EvBl 1995/101; richtig: EvBl 1985/101). Diese Überlegungen hätten auch für den vorliegenden Antrag zu gelten.
Es entspreche auch der herrschenden Auffassung, daß der Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens durch den Antrag der früheren Ehegatten bindend begrenzt sei; dieser bestimme den Verfahrensgegenstand quantitativ, er sei aber qualitativ nur relativ bindend. Es sei daher erforderlich, in einem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens unter anderem anzugeben, was Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein solle.
Ebenso wie im zivilgerichtlichen Verfahren eine unschlüssige Klage erst nach vorangegangenem Verbesserungsversuch abgewiesen werden dürfe, müsse dies umsomehr in dem von der allgemeinen Fürsorgepflicht des Gerichtes beherrschten Außerstreitverfahren gelten. Erst nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch dürfe der Antrag abgewiesen werden. Der Umstand, daß der Aufteilungsanspruch, im Gegensatz zu jenem nach § 98 ABGB, gemäß § 95 EheG erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird, hindere die Verbesserung des Antrages nicht, weil auch insoweit - bei fristgerechter Verbesserung - auf den Zeitpunkt des ersten Anbringens bei Gericht anzustellen sei.Ebenso wie im zivilgerichtlichen Verfahren eine unschlüssige Klage erst nach vorangegangenem Verbesserungsversuch abgewiesen werden dürfe, müsse dies umsomehr in dem von der allgemeinen Fürsorgepflicht des Gerichtes beherrschten Außerstreitverfahren gelten. Erst nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch dürfe der Antrag abgewiesen werden. Der Umstand, daß der Aufteilungsanspruch, im Gegensatz zu jenem nach Paragraph 98, ABGB, gemäß Paragraph 95, EheG erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird, hindere die Verbesserung des Antrages nicht, weil auch insoweit - bei fristgerechter Verbesserung - auf den Zeitpunkt des ersten Anbringens bei Gericht anzustellen sei.
Das Erstgericht werde daher den vorliegenden Antrag einem befristeten Verbesserungsverfahren zu unterziehen haben.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt habe, welche Folgen ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen habe, dem jegliches Sachvorbringen fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt werde.