Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei wegen mangelhafter Absicherung der Fahrbahn, aus der ein Kanaldeckel herausragte, Zahlung von insgesamt S 117.999,70 sA. Sie sei mit ihrem Fahrzeug gegen den Kanaldeckel gefahren.
Die beklagte Partei wendete ein, zur Unfallszeit für die Unfallstelle nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein.
Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren (neuerlich) abgewiesen. Es traf - soweit für das Rekursverfahren noch von Interesse - nachstehende Feststellungen:
Im Jahr 1992 wurde die beklagte Partei vom Magistrat der Stadt Graz (Kanalbauamt) beauftragt, Grabungsarbeiten zur Errichtung eines Straßenkanales vorzunehmen. Die beklagte Partei führte zunächst Grabungsarbeiten durch und verlegte einen öffentlichen Kanal und brachte sodann einen Schotterkoffer mit Feinplanie an. Am 6. 4. 1992 erfolgte eine Teil-Leistungsabnahme für einen Kanalstrang. Zu diesem Zeitpunkt ragten die Kanaldeckel 10 bis 15 cm über die Feinplanie hinaus und waren mit Schotter angerampt; sie bildeten daher keine stufenförmigen Erhebungen. Am unfallsgegenständlichen Kanaldeckel wurde die Schotteranrampung zwischen der Teil-Leistungsabnahme und dem Unfallstag, dem 24. 7. 1992, durch Witterungseinflüsse bzw Fahrzeugverkehr teilweise entfernt. Am 28. 7. 1992 setzte die beklagte Partei die Straßenbauarbeiten fort, die Endabnahme durch den Magistrat der Stadt Graz erfolgte am 20. 11. 1992.
Das Erstgericht erörterte rechtlich, dass die Verkehrssicherungspflicht des Bauführers mit dem Abschluss der Arbeiten und der Verständigung der Behörde ende, falls diese nicht wissen habe können, dass sich die Gefahrenstelle nach Beendigung der Straßenbauarbeiten in ungesichertem Zustand befunden habe.
Das Berufungsgericht hob mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht verwies auf die vom Erstgericht zitierte ständige Rechtsprechung, dass dem Bauführer die Verkehrssicherungspflicht bis zum Abschluss der Straßenbauarbeiten und der Verständigung des Straßenerhalters als Bauherrn treffe. Berücksichtige man, dass die Niederschrift des Magistrates der Stadt Graz zur Teil-Leistungsabnahme vom 6. 4. 1992 den Straßenzustand nicht einmal erwähne, folge daraus zwingend, dass nicht dieser, sondern vielmehr lediglich ein Kanalstrang einer Überprüfung unterzogen worden sei. Eine Teil-Leistungsabnahme in Ansehung des Straßenzustandes habe nicht stattgefunden. Die der beklagten Partei obliegende Verkehrssicherungspflicht sei durch die Teil-Leistungsabnahme nicht aufgehoben worden. Sie habe deren bindend festgestellte Verletzung zu vertreten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Teil-Leistungsabnahme dem Abschluss der Straßenbauarbeiten und der Verständigung des Straßenerhalters als Bauherrn gleichzusetzen sei und damit die Verkehrssicherungspflicht wieder auf den Bauherrn überwälzt werde, fehle.
Die beklagte Partei beantragt in ihrem Rechtsmittel den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die klagende Partei verweist in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des von der beklagten Partei erhobenen Rekurses und beantragt diesen zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.