Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Revision der beklagten Partei:
Unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4, hilfsweise jenem des § 503 Z 2 ZPO bekämpft der Beklagte die Bestätigung des Zuspruchs des Teilbetrages von 16.670.98 S s A an die Erstklägerin. Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, daß die Erstklägerin als Trägerin der Unfallversicherung die Aktivlegitimation fehle; hilfsweise wird unter dem Gesichtspunkte eines Feststellungsmangels geltend gemacht, daß offen geblieben sei, welcher Aufwandersatz der Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als Trägerin der Krankenversicherung einerseits und der Erstklägerin andererseits gebühre. Ein Feststellungsmangel in dieser Hinsicht ist aber nicht gegeben, weil die Aktivlegitimation der Erstklägerin bezüglich des gesamten diesfalls in Betracht kommenden Aufwandersatzes mit der Berufungsinstanz zu bejahen ist. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Erstklägerin die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen der im § 189 Abs 2 ASVG bezeichneten Art wirksam an sich gezogen habe (§ 191 Abs 2 ASVG). Denn, wie bereits in 2 Ob 321/68 vom 11. Dezember 1969 dargelegt wurde, geht dann, wenn ein Unfall sowohl für den Krankenversicherungsträger wie auch für den Träger der Unfallversicherung eine Leistungspflicht auslöst, der Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen aus der Legalzession nach § 332 ASVG unabhängig von den Bestimmungen über den internen Ausgleich unter den Sozialversicherungsträgern (§§ 315 bis 319 c ASVG im Ersten Unterabschnitt des Abschnittes I des Fünften Teils des ASVG) auf jenen Versicherungsträger über, der nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Verletzten gegenüber unmittelbar leistungspflichtig ist (vgl für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bei im wesentlichen gleichen Rechtsgrundlagen das Erkenntnis des BGH 17. April 1958 II ZR 198/56 BGHZ 27.107 ff). Nun normiert § 191 Abs 2 ASVG die Befugnis des Unfallversicherungsträgers, die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen der im § 189 Abs 2 bezeichneten Art (Unfallheilbehandlung) jederzeit an sich zu ziehen, mit der Wirkung, daß der Träger der Unfallversicherung dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Krankenversicherungsträgers eintritt. In diesem Zusammenhange verweist der Revisionswerber zwar theoretisch zutreffend auf die weiteren Bestimmungen des § 191 Abs 2 ASVG, wonach der Unfallversicherungsträger in diesen Fällen dem Träger der Krankenversicherung anzuzeigen hat, daß er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Tage an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung. Dem Revisionswerber ist aber nicht beizupflichten, wenn er dem Umstande, daß die beiden Versehrten schon ab 4. April 1963 im eigenen Arbeitsunfallkrankenhaus Graz der Erstklägerin behandelt wurden, im Zusammenhange mit der von der Berufungsinstanz unangefochten festgestellten Tatsache, daß der Erstbericht des Unfallkrankenhauses an den Krankenversicherungsträger auf die Erstklägerin als Kostenträgerin hingewiesen hatte, keine Bedeutung für die Auslegung des § 191 Abs 2 ASVG beimessen will. I S der bisherigen Praxis (vgl 2 Ob 321/68; 2 Ob 373/68) kommt vielmehr dem erwähnten Erstbericht an den Träger der Krankenversicherung unter den sonstigen Umständen dieses Falles die Bedeutung einer Ansichziehung i S des § 191 Abs 2 ASVG zu. Eine besondere Form der Anzeige ist im Gesetze nicht normiert und selbst die Verständigung des Versehrten ist nicht vorgeschrieben, zumal seine Stellung durch die Übernahme der Unfallheilbehandlung seitens des Trägers der Unfallversicherung nicht beeinträchtigt wird. Bei diesen Umständen wäre eine überstrenge Auslegung der Voraussetzungen für die Ansichziehung gem § 191 Abs 2 ASVG nicht gerechtfertigt. Was der Revisionswerber des weiteren gegen die Beurteilung der Berufungsinstanz in diesem Punkte vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Denn aus welchen Gründen ein Verletzter in ein der Erstklägerin gehöriges Unfallkrankenhaus eingeliefert wird, ist für die Frage der Ansichziehung nach § 191 Abs 2 ASVG bedeutungslos, wenn nur die dort selbst vorgeschriebene Anzeige erfolgt ist. Daß der Verkehrsunfall des Robert S vom 4. April 1963 erst mit Bescheid der Erstklägerin vom 27. Mai 1964 als Arbeitsunfall anerkannt worden ist und jener der Gertrude S erst am 13. August 1964. steht der obigen Beurteilung ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß Krankenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger über ihre Leistungsverpflichtung und demgemäß auch über ihre Berechtigung, Ersatz vom Schädiger zu verlangen, nicht immer gleicher Auffassung waren. Es darf doch nicht übersehen werden, daß die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfall mitunter strittig sein kann, so daß diese Frage in einem derartigen Falle erst längere Zeit nach Beginn der Unfallheilbehandlung endgültig geklärt werden kann. Dennoch hat der Gesetzgeber die Wirksamkeit der Ansichziehung i S des § 191 Abs 2 ASVG nicht auf diese Zweifelsfragen abgestellt, woraus zu schließen ist, daß es im Verhältnis zum Versehrten bzw zum ersatzpflichtigen Schädiger lediglich auf die seitens des Unfallversicherungsträgers an den Träger der Krankenversicherung vorgenommene Anzeige ankommt; sollte sich in der Folge die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht rechtfertigen, müßte diesem Umstand im Wege des internen Ausgleichs zwischen den Versicherungsträgern Rechnung getragen werden, was aber die rechtlichen Beziehungen zwischen Sozialversicherungsträger und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht berührt. Der wiederholte Hinweis des Revisionswerbers auf das Teilungsabkommen ist verständlich; denn der Umfang der Berechtigung der Erstklägerin, Aufwandersatz vom Schädiger zu verlangen, ist verschieden vom Umfang der Ersatzberechtigung eines Sozialversicherungsträgers, der - anders als die Erstklägerin - Partner des Teilungsabkommens ist. Der Unterschied in wirtschaftlicher Hinsicht erklärt zwar den Standpunkt der beklagten Partei bzw des in ihrem Namen einschreitenden Haftpflichtversicherers; für die Erledigung ist aber entscheidend, wer gegenüber dem Versehrten leistungspflichtig war. Diesbezüglich ist die Erstklägerin i S der obigen Ausführungen in Betracht gekommen. Sie ist unbestrittenermaßen nicht Partnerin des Teilungsabkommens, so daß dieses für die Erledigung der Revision bedeutungslos ist.Unter dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4,, hilfsweise jenem des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft der Beklagte die Bestätigung des Zuspruchs des Teilbetrages von 16.670.98 S s A an die Erstklägerin. Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, daß die Erstklägerin als Trägerin der Unfallversicherung die Aktivlegitimation fehle; hilfsweise wird unter dem Gesichtspunkte eines Feststellungsmangels geltend gemacht, daß offen geblieben sei, welcher Aufwandersatz der Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als Trägerin der Krankenversicherung einerseits und der Erstklägerin andererseits gebühre. Ein Feststellungsmangel in dieser Hinsicht ist aber nicht gegeben, weil die Aktivlegitimation der Erstklägerin bezüglich des gesamten diesfalls in Betracht kommenden Aufwandersatzes mit der Berufungsinstanz zu bejahen ist. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Erstklägerin die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, ASVG bezeichneten Art wirksam an sich gezogen habe (Paragraph 191, Absatz 2, ASVG). Denn, wie bereits in 2 Ob 321/68 vom 11. Dezember 1969 dargelegt wurde, geht dann, wenn ein Unfall sowohl für den Krankenversicherungsträger wie auch für den Träger der Unfallversicherung eine Leistungspflicht auslöst, der Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen aus der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG unabhängig von den Bestimmungen über den internen Ausgleich unter den Sozialversicherungsträgern (Paragraphen 315 bis 319 c ASVG im Ersten Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Fünften Teils des ASVG) auf jenen Versicherungsträger über, der nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Verletzten gegenüber unmittelbar leistungspflichtig ist vergleiche für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bei im wesentlichen gleichen Rechtsgrundlagen das Erkenntnis des BGH 17. April 1958 römisch zwei ZR 198/56 BGHZ 27.107 ff). Nun normiert Paragraph 191, Absatz 2, ASVG die Befugnis des Unfallversicherungsträgers, die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, bezeichneten Art (Unfallheilbehandlung) jederzeit an sich zu ziehen, mit der Wirkung, daß der Träger der Unfallversicherung dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Krankenversicherungsträgers eintritt. In diesem Zusammenhange verweist der Revisionswerber zwar theoretisch zutreffend auf die weiteren Bestimmungen des Paragraph 191, Absatz 2, ASVG, wonach der Unfallversicherungsträger in diesen Fällen dem Träger der Krankenversicherung anzuzeigen hat, daß er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Tage an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung. Dem Revisionswerber ist aber nicht beizupflichten, wenn er dem Umstande, daß die beiden Versehrten schon ab 4. April 1963 im eigenen Arbeitsunfallkrankenhaus Graz der Erstklägerin behandelt wurden, im Zusammenhange mit der von der Berufungsinstanz unangefochten festgestellten Tatsache, daß der Erstbericht des Unfallkrankenhauses an den Krankenversicherungsträger auf die Erstklägerin als Kostenträgerin hingewiesen hatte, keine Bedeutung für die Auslegung des Paragraph 191, Absatz 2, ASVG beimessen will. römisch eins S der bisherigen Praxis vergleiche 2 Ob 321/68; 2 Ob 373/68) kommt vielmehr dem erwähnten Erstbericht an den Träger der Krankenversicherung unter den sonstigen Umständen dieses Falles die Bedeutung einer Ansichziehung i S des Paragraph 191, Absatz 2, ASVG zu. Eine besondere Form der Anzeige ist im Gesetze nicht normiert und selbst die Verständigung des Versehrten ist nicht vorgeschrieben, zumal seine Stellung durch die Übernahme der Unfallheilbehandlung seitens des Trägers der Unfallversicherung nicht beeinträchtigt wird. Bei diesen Umständen wäre eine überstrenge Auslegung der Voraussetzungen für die Ansichziehung gem Paragraph 191, Absatz 2, ASVG nicht gerechtfertigt. Was der Revisionswerber des weiteren gegen die Beurteilung der Berufungsinstanz in diesem Punkte vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Denn aus welchen Gründen ein Verletzter in ein der Erstklägerin gehöriges Unfallkrankenhaus eingeliefert wird, ist für die Frage der Ansichziehung nach Paragraph 191, Absatz 2, ASVG bedeutungslos, wenn nur die dort selbst vorgeschriebene Anzeige erfolgt ist. Daß der Verkehrsunfall des Robert S vom 4. April 1963 erst mit Bescheid der Erstklägerin vom 27. Mai 1964 als Arbeitsunfall anerkannt worden ist und jener der Gertrude S erst am 13. August 1964. steht der obigen Beurteilung ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß Krankenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger über ihre Leistungsverpflichtung und demgemäß auch über ihre Berechtigung, Ersatz vom Schädiger zu verlangen, nicht immer gleicher Auffassung waren. Es darf doch nicht übersehen werden, daß die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfall mitunter strittig sein kann, so daß diese Frage in einem derartigen Falle erst längere Zeit nach Beginn der Unfallheilbehandlung endgültig geklärt werden kann. Dennoch hat der Gesetzgeber die Wirksamkeit der Ansichziehung i S des Paragraph 191, Absatz 2, ASVG nicht auf diese Zweifelsfragen abgestellt, woraus zu schließen ist, daß es im Verhältnis zum Versehrten bzw zum ersatzpflichtigen Schädiger lediglich auf die seitens des Unfallversicherungsträgers an den Träger der Krankenversicherung vorgenommene Anzeige ankommt; sollte sich in der Folge die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht rechtfertigen, müßte diesem Umstand im Wege des internen Ausgleichs zwischen den Versicherungsträgern Rechnung getragen werden, was aber die rechtlichen Beziehungen zwischen Sozialversicherungsträger und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht berührt. Der wiederholte Hinweis des Revisionswerbers auf das Teilungsabkommen ist verständlich; denn der Umfang der Berechtigung der Erstklägerin, Aufwandersatz vom Schädiger zu verlangen, ist verschieden vom Umfang der Ersatzberechtigung eines Sozialversicherungsträgers, der - anders als die Erstklägerin - Partner des Teilungsabkommens ist. Der Unterschied in wirtschaftlicher Hinsicht erklärt zwar den Standpunkt der beklagten Partei bzw des in ihrem Namen einschreitenden Haftpflichtversicherers; für die Erledigung ist aber entscheidend, wer gegenüber dem Versehrten leistungspflichtig war. Diesbezüglich ist die Erstklägerin i S der obigen Ausführungen in Betracht gekommen. Sie ist unbestrittenermaßen nicht Partnerin des Teilungsabkommens, so daß dieses für die Erledigung der Revision bedeutungslos ist.
Bloß am Rande erwähnt der Revisionswerber das "Taggeld". Es genügt daher der Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 143 Abs 1 Z 2 und 152 Abs 1 ASVG. Was die Erstklägerin als Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhange vorbringt, ist richtig. In Fällen, in denen der Unfallversicherungsträger die Gewährung der Unfallheilbehandlung gem § 191 Abs 2 ASVG an sich gezogen hat, wird die Anstaltspflege nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers, sondern des Unfallversicherungsträgers gewährt. Es besteht daher aus diesem Grund kein Anspruch des Versicherten auf Familiengeld aus der Krankenversicherung. Vielmehr ist das Familiengeld in diesem Falle gem § 191 Abs 1 ASVG auf Rechnung des Trägers der Unfallversicherung zu gewähren (vgl Gehrmann - Rudolph - TeschnerI 297 FN 2 zu § 152 ASVG). Die Aktivlegitimation der Erstklägerin ist also auch in dieser Hinsicht zu bejahen.Bloß am Rande erwähnt der Revisionswerber das "Taggeld". Es genügt daher der Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 143, Absatz eins, Ziffer 2 und 152 Absatz eins, ASVG. Was die Erstklägerin als Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhange vorbringt, ist richtig. In Fällen, in denen der Unfallversicherungsträger die Gewährung der Unfallheilbehandlung gem Paragraph 191, Absatz 2, ASVG an sich gezogen hat, wird die Anstaltspflege nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers, sondern des Unfallversicherungsträgers gewährt. Es besteht daher aus diesem Grund kein Anspruch des Versicherten auf Familiengeld aus der Krankenversicherung. Vielmehr ist das Familiengeld in diesem Falle gem Paragraph 191, Absatz eins, ASVG auf Rechnung des Trägers der Unfallversicherung zu gewähren vergleiche Gehrmann - Rudolph - TeschnerI 297 FN 2 zu Paragraph 152, ASVG). Die Aktivlegitimation der Erstklägerin ist also auch in dieser Hinsicht zu bejahen.
Aus diesen Erwägungen muß die Revision der beklagten Partei erfolglos bleiben.