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Entscheidung 2 Ob 286/97s×

Entscheidung 2 Ob 286/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob286/97s

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 26.Juni 1991 geborenen Nathalie E*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pflegebefohlenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 7. August 1997, GZ 20 R 87/97b-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse in der Titelhöhe ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschußgewährenden Bundes (Neumayr in Schwimann, ABGB**2, Rz 4 zu Paragraph 7, UVG mwN). Die nunmehrige Neufestsetzung des Unterhaltes hat mit der Frage der begründeten Bedenken nichts zu tun, weshalb die Entscheidungen über die Gewährung der Vorschüsse und die Unterhaltsherabsetzung nicht widersprüchlich sind, zumal sie von verschiedenen Tatsachengrundlagen ausgehen. Diese Tatsachengrundlagen, wozu auch das bei Anspannung erzielbare Einkommen gehört, können vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Sind aber demnach die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen maßgebend, so sind die im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfragen nicht erheblich im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Anmerkung

E47579 02A02867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00286.97S.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0020OB00286_97S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung