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Entscheidung 2 Ob 287/60×

Entscheidung 2 Ob 287/60

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob287/60

Entscheidungsdatum

30.08.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Berger und Dr. Pichler als Richter in den zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien römisch zwanzig, Webergasse 2-6, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien; 2) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf., Blechturmgasse 11, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Franz Ö*****, Angestellter in *****, 2) Ing. Robert P*****, Kaufmann in *****, beide vertreten durch Dr. Albert Reitter, Rechtsanwalt in Wien, wegen ad Erstklägerin S 50.157,70 s.A. sowie einer monatlichen Rente von S 938,66 ab 1. Juli 1958 und ad Zweitklägerin S 37.941,30 s.A. sowie Feststellung (Streitwert S 10.500,-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Mai 1960, GZ 3 R 142/60 - 81, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Dezember 1959, GZ 30 Cg 252/56 - 73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der bei den klagenden Parteien pflichtversicherte Dipl.-Ing. Josef S***** hat am 12. Juli 1954 in Salzburg als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall erlitten, als sein Fahrzeug an der Kreuzung Aiglhofstraße - Ganshofstraße mit dem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen (Opel-Olympia) - Halter dieses PKW ist der Zweitbeklagte - zusammenstieß. Mit dem im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. 1. 1955, 5 U 1927/54-7, ist der Erstbeklagte schuldig erkannt worden, am 12. Juli 1954 als Kraftfahrer durch unvorsichtiges Befahren der Kreuzung Aiglhofstraße - Ganshofstraße, ohne den Vorrang des von rechts Kommenden zu beachten, eine Handlung bzw. Unterlassung begangen zu haben, von der er schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen und zufolge besonders bekannt gemachter Vorschriften einzusehen vermochte, dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei; durch den Zusammenstoß der Fahrzeuge sei Dipl.-Ing. Josef S***** schwer verletzt worden (Schuldspruch wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG.). Die klagenden Parteien als Sozialversicherungsträger erbringen an Dipl.-Ing. Josef S***** Pflichtleistungen und begehren auf Grund der Legalzession des Paragraph 1542, RVO. Ersatz ihres Aufwandes bzw. der Feststellung der Ersatzpflicht, und zwar nehmen sie die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch, den Erstbeklagten wegen Verschuldens und den Zweitbeklagten als Fahrzeughalter gemäß Artikel römisch vier, EinfV.z.KraftfVerkG. Mit Zwischenurteil vom 31. 12. 1959 hat das Erstgericht in den zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Streitsachen der eingangs bezeichneten beiden Sozialversicherungsträger ausgesprochen, dass der Anspruch der klagenden Parteien unter Zugrundelegung eines Verschuldensausmaßes des Erstbeklagten von 60 % und des Ing. Josef S***** von 40 % dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Der Berufung der beklagten Parteien, worin diese die Abänderung des Ersturteils dahin zu erreichen gesucht hatten (S. 275 der Prozessakten), dass das Verschuldenssausmaß des Erstbeklagten mit 25 % und jenes des Ing. Josef S***** mit 75 % festgestellt werde, hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. unzulässige Revision der Beklagten, worin zunächst erklärt wird, dass dieses Urteil "nach seinem gesamten Inhalte" angefochten werde; die Beklagten machen die Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. geltend und beantragen die Abänderung der vorinstanzlichen Urteile dahin, dass ausgesprochen werde, dass der Anspruch der klagenden Parteien unter Zugrundelegung des Verschuldensausmaßes des Erstbeklagten von 50 % und des Ing. S***** von 50 % dem Grunde nach zu Recht bestehe (zufolge dieses Abänderungsantrages und nach den Ausführungen der Revision ist die oben bezeichnete Anfechtungserklärung der Revisionswerber offensichtlich zu weit gefasst).

Die beiden Klägerinnen haben in ihren Revisionsbeantwortungen (ON. 83 und 84) die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO.:

Die beklagten Parteien haben das erstgerichtliche Verfahren in der Berufung (ON. 76) als mangelhaft gerügt, weil das Erstgericht nicht ihrem Antrage entsprochen habe, eine maßstabgetreuen Skizze der Unfallsstelle von der Polizeidirektion Salzburg einzuholen. Das Berufungsgericht hat diese Mängelrüge für nicht begründet erachtet (S. 293 f. der Prozessakten); dass die Willibald H***** nicht eine gerade Fortsetzung der Ganshofstraße bilde, sondern um etwa 3,15 m nach links versetzt sei, sei durch das Erstgericht beim Lokalaugenschein, an dem auch der Verkehrssachverständige teilgenommen habe, ohnedies festgestellt worden; daher sei die Anfertigung einer Skizze durch die Polizei entbehrlich gewesen. Nunmehr rügen die Revisionswerber das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil die zweite Instanz ihrer bezeichneten Mängelrüge nicht stattgegeben habe; sie übersehen dabei, dass die Frage, ob Kontrollbeweise aufzunehmen seien, ins Gebiet der Beweiswürdigung fällt; nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO. ist aber die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes einer Anfechtung im Revisionsverfahren nicht unterworfen. Hat also das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz den bezeichneten Kontrollbeweis für entbehrlich erachtet, dann ist dieser Vorgang nicht revisibel. Somit ist der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. nicht gegeben.

Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.:

Unter diesem Revisionsgrunde versuchen die Revisionswerber darzulegen, dass den bei den Klägerinnen pflichtversicherten Dipl.-Ing. Josef S***** kein geringeres Verschulden am Verkehrsunfalle vom 12. 7. 1954 treffe als den Erstbeklagten; in diesem Zusammenhange bringen die Revisionswerber vor, dass die Geschwindigkeit des Ing. S***** relativ überhöht gewesen sei, dass dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen zu verhindern; Ing. S***** habe den Vorrang erzwingen wollen; bei der Linksverletzung der H***** gegenüber der G***** hätte Ing. S***** durch sturzfreies Linksverreißen seines Fahrzeuges den Unfall verhindern können. Der Auffassung der Revisionswerber, dass beiden Verkehrsteilnehmern - dem Erstbeklagten als Lenker des PKW und Ing. S***** als Führer des einspurigen Fahrzeuges - ein gleichteiliges Verschulden zur Last falle, kann aber nach den maßgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen über den Unfallshergang nicht beigepflichtet werden. Dass dem Ing. S***** fahrtechnische Fehler zur Last zu legen seien, haben auch die Vorinstanzen erkannt. Sie haben aber zugleich darauf verwiesen, dass das Verschulden des erstbeklagten Kraftwagenlenkers überwiege, weil diesem schon die strafgerichtlich festgestellte Vorrangsverletzung zur Last falle. Dieser Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften wiegt aber nach den Umständen dieses Falles so schwer, dass es zu billigen ist, wenn die Untergerichte den auf Paragraph 1542, RVO. gestützten Anspruch der Klägerinnen unter Zugrundelegung eines Verschuldensausmaßes des Erstbeklagten von 60 % gegenüber jenem des Ing. Josef S***** von 40 % für begründet erachtet haben. In der Beurteilung der Vorinstanzen ist der von der Revision gerügte Rechtsirrtum (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) nicht zu erblicken.

Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E75329 2Ob287.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0020OB00287.6.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19600830_OGH0002_0020OB00287_6000000_000