Die Revision ist nicht begründet.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z. 2 ZPO.:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO.:
Die beklagten Parteien haben das erstgerichtliche Verfahren in der Berufung (ON. 76) als mangelhaft gerügt, weil das Erstgericht nicht ihrem Antrage entsprochen habe, eine maßstabgetreuen Skizze der Unfallsstelle von der Polizeidirektion Salzburg einzuholen. Das Berufungsgericht hat diese Mängelrüge für nicht begründet erachtet (S. 293 f. der Prozessakten); dass die Willibald H***** nicht eine gerade Fortsetzung der Ganshofstraße bilde, sondern um etwa 3,15 m nach links versetzt sei, sei durch das Erstgericht beim Lokalaugenschein, an dem auch der Verkehrssachverständige teilgenommen habe, ohnedies festgestellt worden; daher sei die Anfertigung einer Skizze durch die Polizei entbehrlich gewesen. Nunmehr rügen die Revisionswerber das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil die zweite Instanz ihrer bezeichneten Mängelrüge nicht stattgegeben habe; sie übersehen dabei, dass die Frage, ob Kontrollbeweise aufzunehmen seien, ins Gebiet der Beweiswürdigung fällt; nach der Regelung des § 503 ZPO. ist aber die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes einer Anfechtung im Revisionsverfahren nicht unterworfen. Hat also das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz den bezeichneten Kontrollbeweis für entbehrlich erachtet, dann ist dieser Vorgang nicht revisibel. Somit ist der Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO. nicht gegeben.Die beklagten Parteien haben das erstgerichtliche Verfahren in der Berufung (ON. 76) als mangelhaft gerügt, weil das Erstgericht nicht ihrem Antrage entsprochen habe, eine maßstabgetreuen Skizze der Unfallsstelle von der Polizeidirektion Salzburg einzuholen. Das Berufungsgericht hat diese Mängelrüge für nicht begründet erachtet (S. 293 f. der Prozessakten); dass die Willibald H***** nicht eine gerade Fortsetzung der Ganshofstraße bilde, sondern um etwa 3,15 m nach links versetzt sei, sei durch das Erstgericht beim Lokalaugenschein, an dem auch der Verkehrssachverständige teilgenommen habe, ohnedies festgestellt worden; daher sei die Anfertigung einer Skizze durch die Polizei entbehrlich gewesen. Nunmehr rügen die Revisionswerber das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil die zweite Instanz ihrer bezeichneten Mängelrüge nicht stattgegeben habe; sie übersehen dabei, dass die Frage, ob Kontrollbeweise aufzunehmen seien, ins Gebiet der Beweiswürdigung fällt; nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO. ist aber die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes einer Anfechtung im Revisionsverfahren nicht unterworfen. Hat also das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz den bezeichneten Kontrollbeweis für entbehrlich erachtet, dann ist dieser Vorgang nicht revisibel. Somit ist der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. nicht gegeben.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO.:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.:
Unter diesem Revisionsgrunde versuchen die Revisionswerber darzulegen, dass den bei den Klägerinnen pflichtversicherten Dipl.-Ing. Josef S***** kein geringeres Verschulden am Verkehrsunfalle vom 12. 7. 1954 treffe als den Erstbeklagten; in diesem Zusammenhange bringen die Revisionswerber vor, dass die Geschwindigkeit des Ing. S***** relativ überhöht gewesen sei, dass dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen zu verhindern; Ing. S***** habe den Vorrang erzwingen wollen; bei der Linksverletzung der H***** gegenüber der G***** hätte Ing. S***** durch sturzfreies Linksverreißen seines Fahrzeuges den Unfall verhindern können. Der Auffassung der Revisionswerber, dass beiden Verkehrsteilnehmern - dem Erstbeklagten als Lenker des PKW und Ing. S***** als Führer des einspurigen Fahrzeuges - ein gleichteiliges Verschulden zur Last falle, kann aber nach den maßgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen über den Unfallshergang nicht beigepflichtet werden. Dass dem Ing. S***** fahrtechnische Fehler zur Last zu legen seien, haben auch die Vorinstanzen erkannt. Sie haben aber zugleich darauf verwiesen, dass das Verschulden des erstbeklagten Kraftwagenlenkers überwiege, weil diesem schon die strafgerichtlich festgestellte Vorrangsverletzung zur Last falle. Dieser Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften wiegt aber nach den Umständen dieses Falles so schwer, dass es zu billigen ist, wenn die Untergerichte den auf § 1542 RVO. gestützten Anspruch der Klägerinnen unter Zugrundelegung eines Verschuldensausmaßes des Erstbeklagten von 60 % gegenüber jenem des Ing. Josef S***** von 40 % für begründet erachtet haben. In der Beurteilung der Vorinstanzen ist der von der Revision gerügte Rechtsirrtum (§ 503 Z. 4 ZPO.) nicht zu erblicken.Unter diesem Revisionsgrunde versuchen die Revisionswerber darzulegen, dass den bei den Klägerinnen pflichtversicherten Dipl.-Ing. Josef S***** kein geringeres Verschulden am Verkehrsunfalle vom 12. 7. 1954 treffe als den Erstbeklagten; in diesem Zusammenhange bringen die Revisionswerber vor, dass die Geschwindigkeit des Ing. S***** relativ überhöht gewesen sei, dass dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen zu verhindern; Ing. S***** habe den Vorrang erzwingen wollen; bei der Linksverletzung der H***** gegenüber der G***** hätte Ing. S***** durch sturzfreies Linksverreißen seines Fahrzeuges den Unfall verhindern können. Der Auffassung der Revisionswerber, dass beiden Verkehrsteilnehmern - dem Erstbeklagten als Lenker des PKW und Ing. S***** als Führer des einspurigen Fahrzeuges - ein gleichteiliges Verschulden zur Last falle, kann aber nach den maßgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen über den Unfallshergang nicht beigepflichtet werden. Dass dem Ing. S***** fahrtechnische Fehler zur Last zu legen seien, haben auch die Vorinstanzen erkannt. Sie haben aber zugleich darauf verwiesen, dass das Verschulden des erstbeklagten Kraftwagenlenkers überwiege, weil diesem schon die strafgerichtlich festgestellte Vorrangsverletzung zur Last falle. Dieser Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften wiegt aber nach den Umständen dieses Falles so schwer, dass es zu billigen ist, wenn die Untergerichte den auf Paragraph 1542, RVO. gestützten Anspruch der Klägerinnen unter Zugrundelegung eines Verschuldensausmaßes des Erstbeklagten von 60 % gegenüber jenem des Ing. Josef S***** von 40 % für begründet erachtet haben. In der Beurteilung der Vorinstanzen ist der von der Revision gerügte Rechtsirrtum (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) nicht zu erblicken.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 393 Abs. 4 und 52 Abs. 2 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.