Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht beachtet hat, und im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Unbestritten sind auf die gegenständliche Verkehrsfläche (Parkplatz vor einem Supermarkt) die Bestimmungen der StVO anzuwenden. Nach § 9 Abs 6 StVO müssen Lenker von Fahrzeugen im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fahren, falls solche auf der Fahrbahn aufgebracht sind. Notwendige Voraussetzung zur Beachtung von Bodenmarkierungen ist einerseits die rechtmäßige Anordnung, andererseits die Erkennbarkeit der Bodenmarkierungen (vgl Dittrich/Stolzlechner; Österreichisches Straßenverkehrsrecht3 Rz 6 zu § 9 StVO). Bei unbedeutenden Veränderungen, die die Erkennbarkeit lediglich unwesentlich beeinträchtigen, bleibt die Wirksamkeit von Bodenmarkierungen erhalten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Bodenmarkierung beseitigt/so stark beeinträchtigt ist, dass ein Lenker auch bei Aufbieten der nötigen Sorgfalt die Bodenmarkierung nicht wahrnehmen kann, entfällt die Pflicht zur Beachtung (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 8).Unbestritten sind auf die gegenständliche Verkehrsfläche (Parkplatz vor einem Supermarkt) die Bestimmungen der StVO anzuwenden. Nach Paragraph 9, Absatz 6, StVO müssen Lenker von Fahrzeugen im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fahren, falls solche auf der Fahrbahn aufgebracht sind. Notwendige Voraussetzung zur Beachtung von Bodenmarkierungen ist einerseits die rechtmäßige Anordnung, andererseits die Erkennbarkeit der Bodenmarkierungen vergleiche Dittrich/Stolzlechner; Österreichisches Straßenverkehrsrecht3 Rz 6 zu Paragraph 9, StVO). Bei unbedeutenden Veränderungen, die die Erkennbarkeit lediglich unwesentlich beeinträchtigen, bleibt die Wirksamkeit von Bodenmarkierungen erhalten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Bodenmarkierung beseitigt/so stark beeinträchtigt ist, dass ein Lenker auch bei Aufbieten der nötigen Sorgfalt die Bodenmarkierung nicht wahrnehmen kann, entfällt die Pflicht zur Beachtung (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 8).
Der Oberste Gerichtshof hat in der in der Revision und auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 277,326/70 (= RIS-Justiz RS0073468) bereits ausgesprochen, dass "eine kaum sichtbare Sperrlinie noch sichtbar ist und auf ihre Beachtung durch andere Personen auch dann vertraut werden darf, wenn diese ortsunkundig sind". Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war das Verschulden eines überholenden Kraftfahrzeuglenkers zu beurteilen, der sich einer "kaum sichtbaren" Sperrlinie näherte. Dabei wurde festgehalten, dass eine "kaum sichtbare" Sperrlinie bedeute, dass sie jedenfalls nicht "unsichtbar" gewesen sei und er sich darauf verlassen dürfe, dass Lenker entgegenkommender Fahrzeuge den ihnen zugewiesenen Teil der Fahrbahn einhalten.
Andererseits wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass "nicht wahrnehmbare Bodenmarkierungen nicht gelten sollen" (RIS-Justiz RS0044241; vgl insb 8 Ob 1020/84 [in dieser Entscheidung wurde allerdings eine aoRev begründungslos zurückgewiesen]).Andererseits wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass "nicht wahrnehmbare Bodenmarkierungen nicht gelten sollen" (RIS-Justiz RS0044241; vergleiche insb 8 Ob 1020/84 [in dieser Entscheidung wurde allerdings eine aoRev begründungslos zurückgewiesen]).
Im hier zu beurteilenden Fall ist auf Grund der getroffenen Feststellung eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Das Erstgericht hat einerseits festgestellt, dass auf der (vom Erstbeklagten benützten Fahrbahn) verschiedene teilweise bereits sehr schwach sichtbare Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) vorhanden waren, die im Sommer 1998 "teilweise" übermalt wurden und andererseits "offenbar nicht mehr gelten sollten".
Maßgebend ist aber nicht die Absicht des Straßenerhalters über die Geltung von Bodenmarkierungen, sondern wie diese von einem Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmbar waren. Diese Beurteilung kann auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht getroffen werden.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die "schwach sichtbaren" Bodenmarkierungen für einen Kraftfahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmbar waren. Hiezu wäre aber der Kläger, der sich darauf beruft, der Erstbeklagte habe eine vorgeschriebene Fahrtrichtung missachtet, beweispflichtig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.