Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgerichte annimmt, daß die Bahnverwaltung mit Rücksicht auf die damals herrschenden Umstände verpflichtet gewesen wäre, den Bahnsteig vor der Ankunft des Zuges entsprechend zu bestreuen, und sich nicht damit begnügen durfte, daß der Bahnsteig am Vortag bestreut worden war, und daß deshalb der Unfall der Klägerin von der beklagten Partei verschuldet worden sei, so ist dies frei von Rechtsirrtum.
Wenn die Bahnhofsleitung den am frühen Morgen ankommenden Personenzug auf ein anderes als das übliche Geleise dirigiert hat, so hätte sie mit Rücksicht auf die damaligen Witterungsverhältnisse auch dafür sorgen müssen, daß dieser Bahnsteig entsprechend bestreut werde, und zwar so, daß die Bestreuung bei Ankunft des Zuges noch wirksam gewesen wäre. Ein solches, im Interesse der Sicherheit der aus dem Zuge aussteigenden Fahrgäste erforderliches Verhalten ist der Bahn sehr wohl zumutbar und muß von ihr verlangt werden. Es genügte nicht, sich darauf zu verlassen, daß am Vortage ohnehin gestreut wurde. Es wäre Sache der Bahnorgane gewesen, sich vom Zustand des Bahnsteiges vor der Ankunft des Zuges zu überzeugen und, da die Streuung vom Vortage bereits wirkungslos geworden war, neuerlich streuen zu lassen, wenn sie einen Zug auf dieses Bahngeleise hinleiten wollten.
Da die Bahnhofsleitung dies nach den bindenden Feststellungen der Untergerichte nicht getan hat, hat sie den Unfall der Klägerin verschuldet; die beklagte Partei hat gegenüber der Klägerin als Fahrgast gemäß § 1313a ABGB. für das Verschulden der Bahnorgane zu haften.Da die Bahnhofsleitung dies nach den bindenden Feststellungen der Untergerichte nicht getan hat, hat sie den Unfall der Klägerin verschuldet; die beklagte Partei hat gegenüber der Klägerin als Fahrgast gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. für das Verschulden der Bahnorgane zu haften.
Ein Mitverschulden der Klägerin haben die Untergerichte mit Recht abgelehnt. Die Klägerin ist nach den bindenden Feststellungen der Untergerichte vorsichtig ausgestiegen und hat die Griffstange erst dann ausgelassen, als der Schaffner seine Hand zur Unterstützung reichte. Mehr Vorsicht konnte von ihr nicht verlangt werden. Wenn ihr der Schaffner seine Hand zur Unterstützung reichte, durfte sie auch mit Grund annehmen, aussteigen zu können, ohne ihre körperliche Sicherheit zu gefährden.
Da die beklagte Partei gemäß §§ 1295 ff., 1325, bzw. 1313a ABGB. ohnehin unbeschränkt haftet, erübrigt sich eigentlich ein Eingehen auf die Frage, ob unabhängig vom Verschulden der beklagten Partei auch die Haftung nach § 1 RHG. gegeben wäre. Doch ist auch die Ansicht der Untergerichte, daß es sich bei dem anläßlich des Aussteigens aus dem Eisenbahnwaggon erfolgten Unfall um einen Betriebsunfall handle, nicht rechtsirrig. Die Entscheidung SZ. XXIV 9 steht dem nicht entgegen, denn diese Entscheidung lehnt nur eine Haftung der Eisenbahn nach dem RHG. für Glatteis auf dem Bahnsteig dann ab, wenn keine betriebseigentümlichen Gefahren gegeben sind; hier handelt es sich aber nicht etwa um einen Unfall auf dem Bahnsteig vor dem Besteigen oder nach dem Verlassen des Zuges, sondern um einen beim Aussteigen aus dem Eisenbahnzug erfolgten Unfall, der jedenfalls ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 RHG. ist.Da die beklagte Partei gemäß Paragraphen 1295, ff., 1325, bzw. 1313a ABGB. ohnehin unbeschränkt haftet, erübrigt sich eigentlich ein Eingehen auf die Frage, ob unabhängig vom Verschulden der beklagten Partei auch die Haftung nach Paragraph eins, RHG. gegeben wäre. Doch ist auch die Ansicht der Untergerichte, daß es sich bei dem anläßlich des Aussteigens aus dem Eisenbahnwaggon erfolgten Unfall um einen Betriebsunfall handle, nicht rechtsirrig. Die Entscheidung SZ. römisch 24 9 steht dem nicht entgegen, denn diese Entscheidung lehnt nur eine Haftung der Eisenbahn nach dem RHG. für Glatteis auf dem Bahnsteig dann ab, wenn keine betriebseigentümlichen Gefahren gegeben sind; hier handelt es sich aber nicht etwa um einen Unfall auf dem Bahnsteig vor dem Besteigen oder nach dem Verlassen des Zuges, sondern um einen beim Aussteigen aus dem Eisenbahnzug erfolgten Unfall, der jedenfalls ein Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, RHG. ist.