Aus der Begründung:
Geht man davon aus, daß der primär gestellte Revisionsantrag ungeachtet seines Wortlautes als Abänderungsantrag anzusehen ist, so entspricht er jedenfalls nicht den Erfordernissen des § 506 (1) Z. 2 ZPO. Wie bereits erwähnt, liegt eine Anfechtungserklärung nicht vor. Aber auch den Revisionsausführungen kann nicht entnommen werden, welche Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte anstrebt, soweit des Berufungsgericht das erstgerichtliche Teilurteil im Leistungsausspruch bestätigte. Der Wortlaut das Abänderungsantrages müßte - sieht man von sonstigen ihm anhaftenden Mängeln ab - zunächst dahin verstanden werden, daß der Beklagte auch in Ansehung des Leistungsausspruches die Fällung eines Feststellungs- oder Zwischenurteils anstrebt (wobei er allerdings übersehen hat, daß er in erster und zweiter Instanz das Mitverschulden des tödlich Verunglückten nur mit 33% bewertet hat). Ein solches Feststellungs- oder Zwischenurteil strebt aber der Beklagte, der die dem Leistungsausspruch zugrundeliegende ziffernmäßige Feststellung der Schadensbeträge nicht bekämpft, offenbar nicht an. Es läge auch nach der Sachlage kein ersichtlicher Anlaß vor, an die Stelle des Leistungsurteils über einen Teil der erhobenen Ansprüche ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches zu setzen. Die Abänderung des Leistungsurteils kann aber nicht mit dem allgemein gehaltenen Antrag erreicht werden, auszusprechen, daß den Gegner ein bestimmtes Mitverschulden treffe. Ein solcher Antrag müßte vielmehr ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des mit dem Teilurteil erledigten Leistungsklagsbetrages zugesprochen und welcher Teil abgewiesen werden soll. Solche ziffernmäßige Angaben darüber, in welcher Weise das angefochtene Urteil, soweit es den Leistungsausspruch der ersten Instanz bestätigte, abgeändert werden soll, enthält aber der Abänderungsantrag nicht. Es ist daher nicht eindeutig erkennbar, welche Abänderung diesfalls beantragt wird.Geht man davon aus, daß der primär gestellte Revisionsantrag ungeachtet seines Wortlautes als Abänderungsantrag anzusehen ist, so entspricht er jedenfalls nicht den Erfordernissen des Paragraph 506, (1) Ziffer 2, ZPO. Wie bereits erwähnt, liegt eine Anfechtungserklärung nicht vor. Aber auch den Revisionsausführungen kann nicht entnommen werden, welche Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte anstrebt, soweit des Berufungsgericht das erstgerichtliche Teilurteil im Leistungsausspruch bestätigte. Der Wortlaut das Abänderungsantrages müßte - sieht man von sonstigen ihm anhaftenden Mängeln ab - zunächst dahin verstanden werden, daß der Beklagte auch in Ansehung des Leistungsausspruches die Fällung eines Feststellungs- oder Zwischenurteils anstrebt (wobei er allerdings übersehen hat, daß er in erster und zweiter Instanz das Mitverschulden des tödlich Verunglückten nur mit 33% bewertet hat). Ein solches Feststellungs- oder Zwischenurteil strebt aber der Beklagte, der die dem Leistungsausspruch zugrundeliegende ziffernmäßige Feststellung der Schadensbeträge nicht bekämpft, offenbar nicht an. Es läge auch nach der Sachlage kein ersichtlicher Anlaß vor, an die Stelle des Leistungsurteils über einen Teil der erhobenen Ansprüche ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches zu setzen. Die Abänderung des Leistungsurteils kann aber nicht mit dem allgemein gehaltenen Antrag erreicht werden, auszusprechen, daß den Gegner ein bestimmtes Mitverschulden treffe. Ein solcher Antrag müßte vielmehr ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des mit dem Teilurteil erledigten Leistungsklagsbetrages zugesprochen und welcher Teil abgewiesen werden soll. Solche ziffernmäßige Angaben darüber, in welcher Weise das angefochtene Urteil, soweit es den Leistungsausspruch der ersten Instanz bestätigte, abgeändert werden soll, enthält aber der Abänderungsantrag nicht. Es ist daher nicht eindeutig erkennbar, welche Abänderung diesfalls beantragt wird.
Der Abänderungsantrag entspricht aber auch hinsichtlich der Bestätigung des Ersturteils im Feststellungsausspruch nicht dem Gesetz. Denn die Feststellung des Verschuldens oder seines Ausmaßes stellt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits wiederholt entschieden hat, kein Rechtsverhältnis oder Recht im Sinn des § 228 ZPO. dar, sondern eine bloße Rechtslage, eine einzelne Komponente der Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. Es mag diesfalls, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung der Entscheidung ZVR. 1966 Nr. 343 verwiesen werden.Der Abänderungsantrag entspricht aber auch hinsichtlich der Bestätigung des Ersturteils im Feststellungsausspruch nicht dem Gesetz. Denn die Feststellung des Verschuldens oder seines Ausmaßes stellt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits wiederholt entschieden hat, kein Rechtsverhältnis oder Recht im Sinn des Paragraph 228, ZPO. dar, sondern eine bloße Rechtslage, eine einzelne Komponente der Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. Es mag diesfalls, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung der Entscheidung ZVR. 1966 Nr. 343 verwiesen werden.
An der Verwerfung der Revision aus den dargelegten Gründen vermag auch der hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag nichts zu ändern. Eine selbständige Bedeutung kommt diesem Antrag nicht zu, weil sein Umfang weder aus einer ausdrücklichen Anfechtungserklärung noch aus einem brauchbar formulierten Abänderungsantrag hervorgeht.