Begründung:
Am 12. 10. 2001 ereignete sich ein Verkehrsunfall an dem die Klägerin als Lenkerin und Halterin eines PKW und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades beteiligt waren. Der Erstbeklagte streifte mit seinem Motorrad das Heck des Fahrzeuges der Klägerin, es trifft ihn das Alleinverschulden.
Die Klägerin begehrte zunächst die Zahlung von S 7.056,08 (= EUR 512,79), enthaltend S 6.556,08 Sachschäden sowie S 500,-- unfallskausale Schäden. In der Verhandlung vom 22. 2. 2002 schränkte sie das Klagebegehren infolge Zahlung durch die beklagten Parteien um EUR 181,69 auf EUR 331,10 ein.
Die Beklagten wendeten ein, die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten umfassten auch nicht kausale Vorschäden. Der Erstbeklagte habe lediglich die Zierleiste der hinteren Stoßstange beschädigt. Diese habe bereits Beschädigungen aufgewiesen, die nicht vom gegenständlichen Unfall stammten. Die Behebung dieser Vorschäden sei jedoch in der von der Klägerin geltend gemachten Reparaturrechnung enthalten. Die Beklagten anerkannten einen unfallskausalen Schaden in der Höhe von EUR 181,69 (darin enthalten EUR 36,34 Spesen) und bezahlten diesen Betrag an die Klägerin). Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 88,02 samt 4 % Zinsen sowie zum Ersatz von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 26,--. Die übrigen Kosten wurden gegenseitig aufgehoben.
Das Erstgericht traf dabei folgende Feststellungen:
Durch den Unfall wurde die rechte hintere Zierleiste des Autos der Klägerin beschädigt. Links davon war eine stark ansteigende schwarze Abriebsspur gegeben, die allerdings nicht von diesem Unfall stammt. Die Klägerin ließ nach dem Unfall ihr Fahrzeug reparieren und bezahlte dafür S 6.556,08.
Die Schadensbehebung des gegenständlichen Vorfalles kostet aber nur S 3.211,20 (= EUR 233,37) inklusive 20 % USt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Schadenshöhe ergebe sich aus dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen, "sodass der von diesem kalkulierte Schaden dem zugesprochenen Schadensbetrag zugeordnet wurde". Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf EUR 269,71 (inklusive Spesen), wovon bereits EUR 181,69 bezahlt worden seien, weshalb ihr noch EUR 88,02 zuzusprechen seien.
Gegen dieses Urteil erhoben die beklagten Parteien Berufung und machten als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie führten in dem Rechtsmittel aus, die Klägerin habe für die Reparatur des Fahrzeuges nach dem Unfall S 6.556,08 (= EUR 476,45) bezahlt. Der Sachverständige habe die Reparaturkosten für die unfallskausalen Schäden - allerdings ohne Berücksichtigung der überholenden Kausalität - zwar mit EUR 233,37 beziffert, dazu aber auch ausgeführt, dass sich bei einer Reparatur der gesamten Stoßstange (unter Mitlackierung der beim Unfall allein beschädigten rechten Zierleiste) der Betrag auf EUR 59,30 inklusive USt reduziere. Weise man die jeweiligen Arbeiten für die Abdeckung und für den Stoßfänger und auch für die Vorbereitung der Lackierung aber halb dem gegenständlichen Unfallsgeschehen und halb dem Vorschaden zu, käme man zu einem Betrag von EUR 145,35 als Reparaturaufwand. Das Erstgericht habe diese Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt, was als Feststellungsmangel gerügt werde. Das Erstgericht habe nämlich übersehen, dass ein Fall überholender Kausalität vorliege. Es wären lediglich die Kosten von EUR 59,30 von der zweitbeklagten Partei zu bezahlen gewesen, weil die gesamte Stoßstange repariert und der unfallskausale Schaden nur mitlackiert worden sei. Der Großteil der Kosten sei auf Arbeiten, die jedenfalls für die Behebung des nicht unfallskausalen Vorschadens erforderlich gewesen seien, entfallen. Selbst wenn man diese Kosten halb dem gegenständlichen Unfall zuweise, käme man nur auf einen Betrag von EUR 145,31 als Reparaturaufwand. Da die beklagten Parteien bereits EUR 181,69 bezahlt hätten, wäre die Klage abzuweisen gewesen. Im Übrigen bekämpften die beklagten Parteien die Kostenentscheidung. Das Berufungsgericht wies die Berufung in der Hauptsache zurück und gab ihr im Kostenpunkt nicht Folge.
Es verwies auf § 501 Abs 1 ZPO, wonach das Urteil nur wegen Nichtigkeit und einer zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden könne, weil das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden habe, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.000,-- nicht übersteige. Die beklagten Parteien hätten zwar ihren Berufungsgrund mit "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" bezeichnet, inhaltlich aber nur die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Hauptsache aufzutragen.Es verwies auf Paragraph 501, Absatz eins, ZPO, wonach das Urteil nur wegen Nichtigkeit und einer zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden könne, weil das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden habe, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.000,-- nicht übersteige. Die beklagten Parteien hätten zwar ihren Berufungsgrund mit "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" bezeichnet, inhaltlich aber nur die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Hauptsache aufzutragen.