Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Richtig ist zwar, dass in einem Prozess auf Feststellung des Bestandverhältnisses mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die Klage kann aber ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben (RIS-Justiz RS0013416; MietSlg 29.615; 24.560 ua). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, dass die nicht geklagten Miteigentümer ihrer Berechtigung zur gänzlichen Untervermietung sowie zu einer allfälligen Weitergabe zugestimmt hätten. Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die nicht geklagten Miteigentümer das von der Klägerin erhobene Klagebegehren anerkannten und dass es daher nicht notwendig wäre, sie mitzuklagen (vgl 2 Ob 603/94 = RdW 1995, 344 = MietSlg 47.580). Insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (6 Ob 141/99z).Richtig ist zwar, dass in einem Prozess auf Feststellung des Bestandverhältnisses mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilden, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die Klage kann aber ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben (RIS-Justiz RS0013416; MietSlg 29.615; 24.560 ua). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, dass die nicht geklagten Miteigentümer ihrer Berechtigung zur gänzlichen Untervermietung sowie zu einer allfälligen Weitergabe zugestimmt hätten. Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die nicht geklagten Miteigentümer das von der Klägerin erhobene Klagebegehren anerkannten und dass es daher nicht notwendig wäre, sie mitzuklagen vergleiche 2 Ob 603/94 = RdW 1995, 344 = MietSlg 47.580). Insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (Paragraph 267, ZPO) hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind (6 Ob 141/99z).
In der Revision des Beklagten werden auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Kodek in Rechbergerý, ZPO, Rz 4 zu § 502 mwN).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Kodek in Rechbergerý, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 502, mwN).
Im Übrigen werden in der Revision aber nur die Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft, worauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen ist.
Die Revision des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.