Entscheidung 2 Ob 29/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F***** H*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei B***** H*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 26 Cg 9/18d des Landesgerichts Wels (Streitwert 44.111 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 6 R 3/21k-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Rechtsmittelwerber übersieht, dass er im wiederaufzunehmenden Verfahren nur einen Antrag nach § 303 ZPO, nicht aber den vom Rekursgericht aus Gründen der prozessualen Sorgfalt für erforderlich gehaltenen Antrag nach § 308 ZPO gestellt hat. Zu dieser tragenden Begründung des Rekursgerichts nimmt das Rechtsmittel daher nicht Stellung. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO auf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). [1] Der Rechtsmittelwerber übersieht, dass er im wiederaufzunehmenden Verfahren nur einen Antrag nach Paragraph 303, ZPO, nicht aber den vom Rekursgericht aus Gründen der prozessualen Sorgfalt für erforderlich gehaltenen Antrag nach Paragraph 308, ZPO gestellt hat. Zu dieser tragenden Begründung des Rekursgerichts nimmt das Rechtsmittel daher nicht Stellung. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00029.21K.0325.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210325_OGH0002_0020OB00029_21K0000_000