[4] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig:Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig:
[5] 1. Zwar ist gemäß § 402 Abs 1 EO der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zum Antrag nicht einvernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3, T8]). 1. Zwar ist gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach Paragraph 402, Absatz 2, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zum Antrag nicht einvernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3, T8]).
[6] 2. Diese Voraussetzungen treffen auch hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gehört zu haben. Die bloße Zustellung der abweisenden Entscheidung an den Gegner ist einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit nicht gleichzuhalten. Auch die Zustellung des Rekurses an den Beklagten beseitigte den Ausschluss der Zulässigkeit des Revisionsrekurses daher nicht (RS0005654 [T5], zuletzt 6 Ob 169/24g).
[7] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der Kläger ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.