Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger erlitt durch den Unfall einen Schock, Kontusionen, Stichwunden am linken Unterschenkel und Peitschenhiebverletzungen der Halswirbelsäule. Auf Grund des Unfalles sind Veränderungen an der Halswirbelsäule aufgetreten, und zwar eine Verschiebung des 5. Halswirbels. Dies wieder hat eine Veränderung der Bandscheiben nach sich gezogen, durch die die Beweglichkeit der Halswirbelsäule eingeschränkt wird. Es werden bei Bewegungen des Kopfes weiterhin Beschwerden auftreten.
Auf Grund der Unfallsverletzungen und deren Folgen muß der Kläger bei seiner Berufsarbeit als Elektroinstallateur jeweils mehr Energie und Kraft aufwenden als ein Gesunder. Er kann z. B. nicht über Kopf arbeiten, ohne Schmerzen zu verspüren, oder schwere Lasten tragen oder heben. Durch diese Behinderung ist der Kläger in seiner Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt beschränkt. Er mußte seine lange Jahre innegehabte Stellung bei der Firma E aufgeben, weil er nicht mehr voll einsatzfähig war. Er verdient derzeit aber nicht weniger als früher.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer sogenannten "abstrakten" Rente gegeben. Durch die Verschiebung des 5. Halswirbels und die dadurch bedingte Veränderung der Bandscheiben, durch die die Beweglichkeit der Halswirbelsaule eingeschränkt wurde, deren Eigenschaft als Dauerfolgen von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, wurde der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd vermindert. Es steht ja fest, daß er wegen dieser Unfallsfolgen gewisse Arbeiten nicht mehr verrichten kann. Um seinen Beruf als Elektroinstallateur ausüben zu können, muß er, was bei den festgestellten Beschwerden verständlich ist, jeweils mehr Kraft und Energie aufwenden als ein Gesunder. Infolge der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wird er im Konkurrenzkampf mit gesunden Bewerbern benachteiligt sein. Daß er in Zukunft einem Konkurrenzkampf um einen Arbeitsplatz nicht mehr ausgesetzt sein wird, kann umsoweniger angenommen werden, als der Kläger eine jahrelang innegehabte Stellung bei der Firma E wegen seiner beschrankten Einsatzfähigkeit tatsächlich schon aufgeben mußte. Eine künftige, auf die Unfallsfolgen zurückzuführende Minderung seines Einkommens kann somit als wahrscheinlich angenommen werden; dies auch deshalb, weil die Gefahr, daß seine Arbeitskraft schneller verbraucht wird, nicht von der Hand zu weisen ist. Der von der Rechtsprechung geforderte Zusammenhang mit einem effektiven künftigen Verdienstentgang (siehe die bei Kapfer, ABGB, MGA 29. Auflage bei § 1325 unter 15 d abgedruckten Entscheidungen) erscheint daher auch im vorliegenden Fall gegeben. Daß dem Kläger eine abstrakte Rente nicht gebühre, weil er zufolge des - dem Gründe nach unbekämpft gebliebenen - Ausspruches über das Feststellungsbegehren einen künftigen Verdienstentgang gegebenenfalls geltend machen könnte, ist unzutreffend, denn ein solcher Anspruch wird eben durch die abstrakte Rente abgegolten (siehe Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 2. Aufl. I., 192).Entgegen der Ansicht der Beklagten sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer sogenannten "abstrakten" Rente gegeben. Durch die Verschiebung des 5. Halswirbels und die dadurch bedingte Veränderung der Bandscheiben, durch die die Beweglichkeit der Halswirbelsaule eingeschränkt wurde, deren Eigenschaft als Dauerfolgen von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, wurde der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd vermindert. Es steht ja fest, daß er wegen dieser Unfallsfolgen gewisse Arbeiten nicht mehr verrichten kann. Um seinen Beruf als Elektroinstallateur ausüben zu können, muß er, was bei den festgestellten Beschwerden verständlich ist, jeweils mehr Kraft und Energie aufwenden als ein Gesunder. Infolge der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wird er im Konkurrenzkampf mit gesunden Bewerbern benachteiligt sein. Daß er in Zukunft einem Konkurrenzkampf um einen Arbeitsplatz nicht mehr ausgesetzt sein wird, kann umsoweniger angenommen werden, als der Kläger eine jahrelang innegehabte Stellung bei der Firma E wegen seiner beschrankten Einsatzfähigkeit tatsächlich schon aufgeben mußte. Eine künftige, auf die Unfallsfolgen zurückzuführende Minderung seines Einkommens kann somit als wahrscheinlich angenommen werden; dies auch deshalb, weil die Gefahr, daß seine Arbeitskraft schneller verbraucht wird, nicht von der Hand zu weisen ist. Der von der Rechtsprechung geforderte Zusammenhang mit einem effektiven künftigen Verdienstentgang (siehe die bei Kapfer, ABGB, MGA 29. Auflage bei Paragraph 1325, unter 15 d abgedruckten Entscheidungen) erscheint daher auch im vorliegenden Fall gegeben. Daß dem Kläger eine abstrakte Rente nicht gebühre, weil er zufolge des - dem Gründe nach unbekämpft gebliebenen - Ausspruches über das Feststellungsbegehren einen künftigen Verdienstentgang gegebenenfalls geltend machen könnte, ist unzutreffend, denn ein solcher Anspruch wird eben durch die abstrakte Rente abgegolten (siehe Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 2. Aufl. römisch eins., 192).
Gerechtfertigt ist die Revision der Beklagten nur insofern, als sie sich dagegen wendet, daß dem Kläger eine abstrakte Rente auch für die Zeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zuerkannt wurde. Das Berufungsgericht hat zwar selbst darauf hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1972/178; ZVR 1971/205; siehe aber auch ZVR 1963/175. ZVR 1963/95 und ZVR 1967/216) die abstrakte Rente ihre Doppelfunktion als Ausgleichs- und als Sicherungsrente erst für einen nach Schluß der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum zu erfüllen hat, es hat aber nichtsdestoweniger hier den Zuspruch einer abstrakten Rente für die Zeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (22. Mai 1973) nicht beanstandet. Soweit die Vorinstanzen eine abstrakte Rente für die Zeit vor dem 23. Mai 1973 zuerkannt haben, war daher die Entscheidung im Sinne einer Abweisung dieses Teilbegehreris abzuändern. Nur in diesem Umfange war der Revision der Beklagten Folge zu geben.