Begründung:
Am 2.2.1986 ereignete sich auf der Bundesstraße 115 im Gemeindegebiet von Altenmarkt ein Verkehrsunfall, bei welchem Azem R***** getötet wurde. Die beklagte Partei haftet als Haftpflichtversicherer des beteiligten Kraftfahrzeuges für die entstandenen Schäden dem Grunde nach.
Die Klägerin ist die Witwe des Azem R*****. Sie begehrte von der beklagten Partei für die Zeit von Februar 1986 bis Februar 1988 an entgangenem Unterhalt S 112.108,20 sA und ab März 1988 eine monatliche Rente von S 3.961,94; weiters erhob sei ein entsprechendes Feststellungsbegehren.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß die Klägerin zufolge der von ihr bezogenen Pension keinen Unterhaltsentgang erleide. Azem R***** sei auch für andere Familiengehörige unterhaltspflichtig gewesen und hätte ab 1986 in Österreich keine Beschäftigung mehr gefunden.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Leistungsbegehren ab. Es traf - zusammengefaßt
dargestellt - folgende Feststellungen:
Azem R***** war seit dem Jahre 1973 ununterbrochen bei der Firma Tobias A***** als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er verdiente im Jahre 1986 unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen im Monatsdurchschnitt S 10.865; im Jahr 1987 hätte er S 11.484 und im Jahr 1988 S 11.620 verdient. Der Arbeitgeber stellte ihm in P***** unentgeltlich eine Dienstwohnung zur Verfügung. Er war nicht invalid, hatte keine gesundheitlichen Probleme und verrichtete seine Arbeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte er auch nach dem 30.6.1986 wieder eine Arbeitsbewilligung erhalten.
Die Klägerin wohnt in R***** in Bosnien gemeinsam mit den drei ehelichen Kindern Nazifa, Nehrudin und Fahredin. Sie bewohnt mit ihrer Familie ein Zimmer, für das sie monatlich an Miete und Betriebskosten S 1.000 bezahlen muß. Im Mai 1989 verstarb ihr viertes Kind Hajrudin. Die Klägerin und ihre Kinder waren zum Zeitpunkt des Todes von Azem R***** wegen der schlechten Arbeitsmarktsituation in Jugoslawien einkommens- und beschäftigungslos.
Die Klägerin bezog nach dem Tod ihres Ehegatten eine Witwenpension von vorerst monatlich S 1.669,70 und erhält ab 1.1.1987 eine solche von monatlich S 1.733,20. Sie bekommt in Jugoslawien eine Familienpension in der Höhe von rund S 260.
Azem R***** besuchte seine Familie ungefähr alle acht Wochen und übergab dabei seiner Familie durchschnittlich S 6.000 bis S 12.000 im Monat. In jenen Monaten, in denen er nicht nach Hause fuhr, übermittelte er durch Freunde monatlich durchschnittlich S 3.000 bis S 6.000. Auf diese Weise kamen seiner Familie in Jugoslawien monatlich S 6.000 zur Deckung des Lebensunterhaltes zu. Einen Betrag in dieser Größenordnung hätte er auch in Zukunft seiner Gattin und seinen einkommenslosen Kindern zur Verfügung gestellt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß sich aus dem anzuwendenden Art 231 Abs 2 des Gesetzes der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina über die Familie vom 29.5.1979 ergebe, daß Azem R***** nicht nur gegenüber seiner Ehegattin, der Klägerin, sondern auch gegenüber seinen beschäftigungslosen volljährigen Kindern unterhaltspflichtig gewesen sei. Daraus folge, daß der Klägerin lediglich etwa 25 % des der Familie monatlich zur Verfügung gestellten Betrages von S 6.000, also bloß S 1.500 zugekommen seien. Berücksichtigte man ihre Ansprüche auf Witwenpension und Familienpension von etwa S 2.000, so erleide sie letztlich keinen Schaden im Sinne des § 1327 ABGB.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß sich aus dem anzuwendenden Artikel 231, Absatz 2, des Gesetzes der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina über die Familie vom 29.5.1979 ergebe, daß Azem R***** nicht nur gegenüber seiner Ehegattin, der Klägerin, sondern auch gegenüber seinen beschäftigungslosen volljährigen Kindern unterhaltspflichtig gewesen sei. Daraus folge, daß der Klägerin lediglich etwa 25 % des der Familie monatlich zur Verfügung gestellten Betrages von S 6.000, also bloß S 1.500 zugekommen seien. Berücksichtigte man ihre Ansprüche auf Witwenpension und Familienpension von etwa S 2.000, so erleide sie letztlich keinen Schaden im Sinne des Paragraph 1327, ABGB.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei und gelangte zur gleichen Auslegung des Art 231 Abs 2 des genannten Gesetzes über die Familie wie das Erstgericht. Da Witwe und Kinder nicht Gesamtgläubiger seien, sei der Anspruch der Klägerin isoliert zu beurteilen, was - da Azem R***** auch gegenüber den anderen volljährigen und arbeitslosen Kindern unterhaltspflichtig war - die Abweisung des Leistungsanspruches aus den vom Erstgericht dargelegten Gründen zur Folge habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei und gelangte zur gleichen Auslegung des Artikel 231, Absatz 2, des genannten Gesetzes über die Familie wie das Erstgericht. Da Witwe und Kinder nicht Gesamtgläubiger seien, sei der Anspruch der Klägerin isoliert zu beurteilen, was - da Azem R***** auch gegenüber den anderen volljährigen und arbeitslosen Kindern unterhaltspflichtig war - die Abweisung des Leistungsanspruches aus den vom Erstgericht dargelegten Gründen zur Folge habe.
In ihrer ao Revision macht die Klägerin geltend, daß die Vorinstanzen Art 231 Abs 2 des zitierten Gesetzes über die Familie unrichtig ausgelegt hätten. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern nur dann gegeben, wenn diese "wegen Krankheit, psychischer und physischer Mängel arbeitsunfähig sind". Dies sei hier nicht der Fall.In ihrer ao Revision macht die Klägerin geltend, daß die Vorinstanzen Artikel 231, Absatz 2, des zitierten Gesetzes über die Familie unrichtig ausgelegt hätten. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern nur dann gegeben, wenn diese "wegen Krankheit, psychischer und physischer Mängel arbeitsunfähig sind". Dies sei hier nicht der Fall.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, deren Erstattung ihr anheimgestellt worden war, die Revision nicht zuzulassen oder ihr nicht Folge zu geben.