Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Soweit die Revisionswerberin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einen vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel rügt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963).Soweit die Revisionswerberin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einen vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel rügt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963).
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin weiter, das angefochtene (bestätigende) Urteil spreche dem Kläger nicht den - im Eigentum der Beklagten stehenden - PKW Renault Laguna zu, sondern einen PKW Laguna, der zudem nicht einmal im Eigentum der Beklagten gestanden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet ein allfälliger Verstoß gegen § 405 ZPO keine unrichtige rechtliche Beurteilung gemäß § 503 Z 4 ZPO und auch keine Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0041089). Dieser Verfahrensmangel wurde in der Berufung nicht gerügt. Ein Anfechtungsgrund, dessen Geltendmachung in der Berufung unterlassen wurde, kann in der Revision aber nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0042916). Darauf ist daher nicht mehr weiter einzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung bildet ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO keine unrichtige rechtliche Beurteilung gemäß Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO und auch keine Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0041089). Dieser Verfahrensmangel wurde in der Berufung nicht gerügt. Ein Anfechtungsgrund, dessen Geltendmachung in der Berufung unterlassen wurde, kann in der Revision aber nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0042916). Darauf ist daher nicht mehr weiter einzugehen.
Soweit sich die Beklagte auf die Unmöglichkeit der Leistung beruft, wird sie auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen verwiesen: Das Ersturteil enthält keinerlei Feststellungen, aus denen sich eine Unmöglichkeit der Leistung des in der Klage bezeichneten Personenkraftwagens ergäbe. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch ausgeführt, die Behauptungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung trage der Schuldner, hier also die Beklagte (RIS-Justiz RS0034223).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.