Aus der Begründung:
Der Minderjährige machte geltend, daß er den Willen habe, sich zu bessern und ein neues Leben zu beginnen, während ihm eine Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige den Weg in ein ordentliches Leben versperren würde.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhältig, zumal die in § 2 (1) JGG. 1961 geforderten Voraussetzungen für die bekämpfte Maßnahme vorliegen.Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhältig, zumal die in Paragraph 2, (1) JGG. 1961 geforderten Voraussetzungen für die bekämpfte Maßnahme vorliegen.
Nach der Aktenlage war es zur Überweisung in Fürsorgeerziehung gekommen, weil der damals elf Jahre alte Minderjährige, der im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters neben zwei ehelichen Kindern der beiden Genannten aufwuchs, schwer erziehbar war, von seiner Mutter zu nachsichtig und von seinem Stiefvater zu grob behandelt wurde, umherstrolchte, sich nicht mehr in die Schule getraute, in Heu- und Streuhütten nächtigte, rauchte, seit den Sommerferien 1961 fast täglich einen Diebstahl, sei es im Elternhaus, sei es bei Nachbarn, verübte, sogar Kirchen- und Opferstockeinbrüche beging, Geld, eine Uhr, ein Fernglas, ein Kofferradio und mehrmals Fahrräder stahl. Nach Beendigung der Pflichtschulzeit im Erziehungsheim "Rosental" wurde er unter Aufrechterhaltung der Fürsorgeerziehung in der Stadtgärtnerei K. als Lehrling untergebracht. Nach den Gründen des Urteils des Landesgerichtes I. nahm der Minderjährige am 27. Februar 1966 an seinem Arbeitsplatz das Motorfahrrad eines Arbeitskameraden ohne Erlaubnis in Gebrauch, versuchte während einer Stadtrundfahrt mit demselben vor einer motorisierten Polizeistreife, deren Haltzeichen er mißachtet hatte, zu flüchten und kam dabei zum Sturz, wobei das Motorfahrrad erheblich beschädigt wurde. Im Februar 1966 versuchte er, um sich Geld für Vergnügungen zu verschaffen, in der Pfarrkirche St. L. die für den Geldeinwurf bestimmte Öffnung eines Opferstockes mit einem Messer zu erweitern, was ihm jedoch nur unzureichend gelang. Am 4. März 1966 gelang es ihm in derselben Kirche, aus einem Opferstock 63.80 S und 1 Dinar unter Verwendung mit Leim bestrichener Holzstäbchen herauszuholen. Als er von einer Kirchenbesucherin dabei betreten wurde, verließ er die Kirche, kam aber kurz darauf neuerlich zurück und wurde von dem inzwischen eingetroffenen Polizisten festgenommen. Nachdem er am 11. März 1966 in das Landeserziehungsheim U. gebracht worden war, flüchtete er von dort und begab sich nach K., wo er neue strafbare Handlungen (§ 26 WaffenG.) verübte. Während der Untersuchungshaft im landesgerichtlichen Gefangenenhaus I. verletzte er am 21. Mai 1966 während eines Raufhandels einen Mithäftling leicht.Nach der Aktenlage war es zur Überweisung in Fürsorgeerziehung gekommen, weil der damals elf Jahre alte Minderjährige, der im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters neben zwei ehelichen Kindern der beiden Genannten aufwuchs, schwer erziehbar war, von seiner Mutter zu nachsichtig und von seinem Stiefvater zu grob behandelt wurde, umherstrolchte, sich nicht mehr in die Schule getraute, in Heu- und Streuhütten nächtigte, rauchte, seit den Sommerferien 1961 fast täglich einen Diebstahl, sei es im Elternhaus, sei es bei Nachbarn, verübte, sogar Kirchen- und Opferstockeinbrüche beging, Geld, eine Uhr, ein Fernglas, ein Kofferradio und mehrmals Fahrräder stahl. Nach Beendigung der Pflichtschulzeit im Erziehungsheim "Rosental" wurde er unter Aufrechterhaltung der Fürsorgeerziehung in der Stadtgärtnerei K. als Lehrling untergebracht. Nach den Gründen des Urteils des Landesgerichtes römisch eins. nahm der Minderjährige am 27. Februar 1966 an seinem Arbeitsplatz das Motorfahrrad eines Arbeitskameraden ohne Erlaubnis in Gebrauch, versuchte während einer Stadtrundfahrt mit demselben vor einer motorisierten Polizeistreife, deren Haltzeichen er mißachtet hatte, zu flüchten und kam dabei zum Sturz, wobei das Motorfahrrad erheblich beschädigt wurde. Im Februar 1966 versuchte er, um sich Geld für Vergnügungen zu verschaffen, in der Pfarrkirche St. L. die für den Geldeinwurf bestimmte Öffnung eines Opferstockes mit einem Messer zu erweitern, was ihm jedoch nur unzureichend gelang. Am 4. März 1966 gelang es ihm in derselben Kirche, aus einem Opferstock 63.80 S und 1 Dinar unter Verwendung mit Leim bestrichener Holzstäbchen herauszuholen. Als er von einer Kirchenbesucherin dabei betreten wurde, verließ er die Kirche, kam aber kurz darauf neuerlich zurück und wurde von dem inzwischen eingetroffenen Polizisten festgenommen. Nachdem er am 11. März 1966 in das Landeserziehungsheim U. gebracht worden war, flüchtete er von dort und begab sich nach K., wo er neue strafbare Handlungen (Paragraph 26, WaffenG.) verübte. Während der Untersuchungshaft im landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins. verletzte er am 21. Mai 1966 während eines Raufhandels einen Mithäftling leicht.
Der Minderjährige hat nicht nur eine, sondern mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen begangen. Nach seinem vorstehend geschilderten bisherigen Werdegang unterliegt es keinem Zweifel, daß seine mangelhafte Erziehung zumindest eine der Bedingungen ist, aus denen die Delikte zu erklären sind. Der Erziehungsmangel ist auch von solcher Schwere, daß er das künftige rechtmäßige Verhalten des Minderjährigen in Frage stellt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, daß sich die Straftaten des Minderjährigen gegen verschiedene Rechtsgüter richten. Die bisherigen Erziehungsmaßnahmen waren nicht geeignet, den Minderjährigen zu bessern. Es muß daher die angeordnete Verweisung als das letzte Mittel angesehen werden, um eine Besserung zu erreichen.