Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; der Sonderfall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor). Die WGN 1989 ist mit der Anordnung, dass nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar seien, zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und zu den Grundsätzen des Jud 56 zurückgekehrt (JAB zu § 528). Nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117 uva) war ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, dass sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO; der Sonderfall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor). Die WGN 1989 ist mit der Anordnung, dass nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar seien, zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und zu den Grundsätzen des Jud 56 zurückgekehrt (JAB zu Paragraph 528,). Nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117 uva) war ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, dass sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69).
Die Anträge der Rechtsmittelwerberin auf Nichtigerklärung des Verfahrens, neuerliche Zustellung der Klage und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Verhandlung vom 27. 7. 1998, deren Abweisung vom Rekursgericht bestätigt wurde, stehen mit der als Abänderung anzusehenden Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rechtsgestaltungsurteils in keinem solchen inneren Zusammenhang. In diesem Fall sind die verschiedenen Aussprüche des Rekursgerichtes in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit so zu behandeln, wie wenn sie gesondert ergangen wären (Kodek in Rechberger ZPO § 528 Rz 4 mwN). Der nur gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Die Anträge der Rechtsmittelwerberin auf Nichtigerklärung des Verfahrens, neuerliche Zustellung der Klage und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Verhandlung vom 27. 7. 1998, deren Abweisung vom Rekursgericht bestätigt wurde, stehen mit der als Abänderung anzusehenden Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rechtsgestaltungsurteils in keinem solchen inneren Zusammenhang. In diesem Fall sind die verschiedenen Aussprüche des Rekursgerichtes in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit so zu behandeln, wie wenn sie gesondert ergangen wären (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 528, Rz 4 mwN). Der nur gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).