Begründung:
Die Kläger sind zu je 1/3 grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Auf Grund des Vertrages vom 24. 9. 1994 erwarb die beklagte Partei von Ing. Harald K***** Eigentum am restlichen Drittel dieser Liegenschaft. Die beklagte Partei und Ing. Harald K***** unterfertigten am 24. 9./4. 10. 1999 einen Übergabsvertrag, mit dem eine Rückübereignung des angeführten Liegenschaftsanteiles erfolgen sollte. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts von Ing. Harald K***** an diesem Liegenschaftsanteil erfolgte während des vorinstanzlichen Verfahrens nicht.
Die klagenden Parteien begehrten mit ihrer im Grundbuch angemerkten Klage vom 21. 12. 1999 die Zivilteilung jener Liegenschaft, an welcher sowohl sie als auch die beklagte Partei zu je einem Drittel Miteigentümer seien.
In ihrem Schriftsatz vom 26. 1. 2000 benannte die beklagte Partei Ing. Harald K***** als Auktor und forderte ihn auf, an ihrer Stelle in den Rechtsstreit einzutreten. Sie brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der Anteil an der Liegenschaft bereits an Ing. Harald K***** verkauft und übergeben, aber noch nicht verbüchert sei, und dieser bereits seit Jahrzehnten das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus bewohne.
Mit Schriftsatz vom 2. 3. 2000 erklärte Ing. Harald K***** seinen Eintritt als Auktor und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen der beklagten Partei.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 16. 3. 2000 erhoben die klagenden Parteien Widerspruch gegen den Eintritt des Auktors und brachten vor, dass eine Eigentumsübertragung auf den Auktor mangels Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt sei.
Mit einem in dieser Tagsatzung verkündeten Beschluss erklärte das Erstgericht den Eintritt des Ing. Harald K***** in den Rechtsstreit für berechtigt und entband die beklagte Partei von der Klage. In seiner Begründung ging es vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt eines Auktors aus. Ing. Harald K***** sei bereits außerbücherlicher Eigentümer und faktischer Besitzer des Liegenschaftsanteils auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Übergabsvertrages. Es sei somit eine Zustimmung des Klägers zum Eintritt des Auktors in das Verfahren nicht erforderlich.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger Rekurs. Dessen Gleichschrift wurde der beklagten Partei und dem Auktor am 29. 5. 2000 zugestellt. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Benennung des Ing. Harald K***** als Auktor durch die beklagte Partei und die Erklärung des Ing. Harald K*****, in den gegenständlichen Rechtsstreit als Auktor einzutreten, zurückgewiesen werden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige, sondern gemäß § 60 Abs 2 JN nur 133.000 S betrage, und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rekursentscheidung stammt vom 5. 6. 2000 und wurde den Parteien am 20. 6. 2000 zugestellt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Benennung des Ing. Harald K***** als Auktor durch die beklagte Partei und die Erklärung des Ing. Harald K*****, in den gegenständlichen Rechtsstreit als Auktor einzutreten, zurückgewiesen werden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige, sondern gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN nur 133.000 S betrage, und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rekursentscheidung stammt vom 5. 6. 2000 und wurde den Parteien am 20. 6. 2000 zugestellt.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht.