Aus den Entscheidungsgründen:
Josef P befand sich vom 27. 9. 1965 bis 14. 4. 1966 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses Klagenfurt, wo er bewußtlos aufgenommen und operiert wurde. Es bestand bei ihm als Folge des Unfalles eine Impressionsfraktur des Scheitel- und Schläfenbeines links, ein Schädelbasisbruch und eine Hirnquetschung. Es fanden sich ein geringes subdurales Hämatom sowie mehrere Hirnrindenprellungsherde. Josef P wurde, ohne das volle Bewußtsein erlangt zu haben, in das Rehabilitationszentrum der Arbeiterunfallversicherungsanstalt überstellt, wo er bis zu seinem Ableben am 17. 5. 1966 in stationärer Behandlung blieb.
Die beim Unfall sofort eingetretene tiefe Bewußtlosigkeit hielt bei Josef P mehrere Wochen an und ging dann schrittweise in einen Zustand hochgradiger Bewußtseinsveränderung über, in dem sowohl das Selbst- als auch das Situationsbewußtsein tiefgreifend gestört waren. Er reagierte auf Umweltreize nur im Bereich einfacher reflektorischer Vorgänge. Geordnete sprachliche Äußerungen waren nicht möglich. Höhere Sinneseindrücke optischer und akustischer Art konnten nicht verarbeitet werden. Dieser Zustand wurde durch eine völlige oder weitgehende Durchtrennung jener Bahnen bestimmt, die die Verbindung zwischen dem Hirnmantel und den subkortikalen Hirnzentren herstellen. Derartige Verletzungen werden in der Regel nicht überlebt. Auch bei ihm war der Tod die Folge des beim Unfall erlittenen Schädel-Hirntraumas. Er erlangte die Klarheit seines Bewußtseins bis zu seinem Ableben nicht wieder.
Josef P erlitt ein sogenanntes apallisches Syndrom. Dieses ist durch eine primitive Bewußtseinshelligkeit ohne Inhalte, neurologische Hirnstammzeichen und das Fehlen sinnvoller Reaktionen charakterisiert. Es handelt sich um eine funktionelle Trennung von Hirnstamm- und Hirnrindenfunktion, wobei der Schwerpunkt der Verletzung sowohl die Hirnrinde als auch den Hirnstamm betreffen kann. Meist liegt eine ausgedehnte Marklagerschädigung vor. Das Bewußtsein ist auf primitiver Stufe erhalten, im übrigen aber scheint jede psychische Tätigkeit erloschen zu sein. Trotz Bestehens einer massiven zerebralen Schädigung treten beim apallischen Syndrom Schmerzreaktionen auf. Auch bei einem derart schweren, tödlich endenden Schädelhirntrauma treten Schmerzzustände auf, wie das auch beim Säugling oder beim großhirnlosen Tier beobachtet werden kann, bei denen auf Schmerzreize elementare oder komplizierte Abwehrreaktionen erfolgen, die mit Ausdrucksbewegungen verbunden sind. Die Schmerzempfindungen sind bei derart Geschädigten meist nur aus Unruhe und Abwehrbewegungen zu schließen. Eine rationelle Verarbeitung der Schmerzempfindungen war bei Josef P infolge der schweren Schädigung des Zentralorgans nicht möglich. Es werden aber auch von Personen mit derart schweren Schädel-Hirntraumen oft äußerst heftige subkortikale Schmerzen verspürt. Die Aufhebung des Bewußtseins stellt nicht die Aufhebung des Schmerzempfindens dar.
Abwehrbewegungen des Josef P, welche auf Schmerzempfindungen schließen lassen, wurden in der Krankengeschichte des Arbeiterunfallkrankenhauses erwähnt.
Vom medizinischen Standpunkt aus wird die Bewußtlosigkeit als höchster Grad der Beeinträchtigung des Lebensgefühles anerkannt, weil sie das bewußte Erleben auslöscht und in dieser Hinsicht einem Schmerzzustand gleichgesetzt werden kann. Josef P hatte daher vom Unfall bis zu seinem Ableben etwa je zur Hälfte sehr starke und starke Schmerzen rein physischer Art, die mit Wahrscheinlichkeit praktisch anhaltend waren. Seelische Schmerzen konnte er nicht empfinden, weil infolge der schweren Schädigung der Zentralorgane die rationelle Verarbeitung aufgehoben war. Im Hinblick auf den zwischen Unfall und Ableben liegenden Zeitraum von 232 Tagen, in dem Josef P andauernd starke bzw sehr starke Schmerzen hatte, erschien dem Berufungsgericht das begehrte Schmerzengeld von S 50.000.- angemessen.
Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, es gebühre überhaupt kein Schmerzengeld, weil Josef P vom Unfall bis zu seinem Ableben bewußtlos und somit in einem todesähnlichen Zustand gewesen sei, in dem er Schmerzen nicht ausgestanden und seinen Zustand nicht erfaßt habe. Er bekämpft auch die Ansicht, daß Bewußtlosigkeit oder hochgradige Bewußtseinsveränderung einem Schmerzzustand gleichzuhalten sei.
Richtig ist, daß Voraussetzung des Schmerzengeldanspruches ist, daß der Verletzte zufolge der Körperverletzung Schmerzen gehabt hat. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat sich aber Josef P in der Zeit ab Unfall keineswegs in einem todesähnlichen Zustand voller Bewußtlosigkeit befunden, sondern es ging der Zustand der Bewußtlosigkeit schon nach einigen Wochen in einen Zustand hochgradiger Bewußtseinsveränderung über, in dem das Bewußtsein, wenn auch auf primitiver Stufe, erhalten blieb und in dem, wie aus beobachteten Abwehrbewegungen zu schließen war. Schmerzempfindungen bestanden. Dieser Zustand erstreckte sich demnach auf den größten Teil der Zeit zwischen Unfall und Ableben des Josef P. Geht man davon aus, daß Josef P während des größten Teiles des erwähnten Zeitraumes Schmerzen gehabt hat, dann ist der Anspruch auf Bezahlung eines Schmerzengeldes gegeben, denn für diesen Anspruch ist nicht erforderlich, daß der Verletzte seine Schmerzen mit klarem Bewußtsein erlebt und rational verarbeitet.
Auf die Frage, ob Bewußtlosigkeit oder hochgradige Bewußtseinsveränderung einem Schmerzzustand gleichzuhalten sei, bzw ob Bewußtlosigkeit als höchster Grad der Beeinträchtigung des Lebensgefühles und als Schmerzzustand anzusehen sei, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil die Schwere der Verletzungen des Josef P und die Dauer des Zeitraumes, in dem er - wenn auch bei eingeschränktem Bewußtsein - Schmerzen empfunden hat, ein Schmerzengeld von S 50.000.- als angemessen erscheinen läßt.
Soweit der Beklagte darauf verweist, daß Josef P persönlich gar nicht in die Lage gekommen sei, einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes geltend zu machen, ist ihm entgegenzuhalten, daß für ihn seine Gattin zur Kuratorin bestellt wurde, die ihn - so wie der gesetzliche Vertreter einen mj Beschädigten - diesbezüglich rechtswirksam vertreten hat (vgl GlUNF 6530 und SZ 23/295).Soweit der Beklagte darauf verweist, daß Josef P persönlich gar nicht in die Lage gekommen sei, einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes geltend zu machen, ist ihm entgegenzuhalten, daß für ihn seine Gattin zur Kuratorin bestellt wurde, die ihn - so wie der gesetzliche Vertreter einen mj Beschädigten - diesbezüglich rechtswirksam vertreten hat vergleiche GlUNF 6530 und SZ 23/295).