Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 18. 9. 2000, GZ 16 C 114/00f-5, gemäß § 55 Abs 1 und 3 EheG geschieden; dies unter Ausspruch des alleinigen Zerrüttungsverschuldens des hier Beklagten gemäß § 61 Abs 3 EheG.Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 18. 9. 2000, GZ 16 C 114/00f-5, gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 EheG geschieden; dies unter Ausspruch des alleinigen Zerrüttungsverschuldens des hier Beklagten gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG.
Mit Vergleich des Erstgerichtes vom 9. 11. 1998, GZ 16 C 91/95p-42, hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. 12. 1998 bis 31. 12. 2001 einen Unterhalt von S 18.000,-- monatlich wertgesichert zu bezahlen. Eine Unterhaltsneubemessung ab dem 1. 1. 2002 hatte nach gesetzlichen Kriterien zu erfolgen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten ab dem 1. 1. 2002 einen Unterhalt von EUR 1.308,-- (S 18.000,--) monatlich. Der Beklagte verdiene aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zumindest S 55.000,-- im Monatsdurchschnitt und habe keine weiteren Sorgepflichten.
Der Beklagte anerkannte einen Teilbetrag von EUR 900,-- monatlich, der vom Erstgericht mit Teilanerkenntnisurteil vom 24. 4. 2002, (ON 9) zuerkannt wurde. Er bestritt das Mehrbegehren, weil er lediglich EUR 2.533,88 im Monatsdurchschnitt verdiene. Nach der Prozentkomponente von 33 % stehe der Klägerin lediglich ein Unterhalt von EUR 836,18 monatlich zu.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wies das Erstgericht im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18. 10. 2002 (idF des Berichtigungsbeschlusses vom 11. 11. 2002 (ON 37), das Begehren der Klägerin, der Beklagte sei schuldig, zusätzlich zum mit Teilanerkenntnis zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 900,-- einen weiteren von EUR 480,-- zu bezahlen, ab.Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wies das Erstgericht im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18. 10. 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. 11. 2002 (ON 37), das Begehren der Klägerin, der Beklagte sei schuldig, zusätzlich zum mit Teilanerkenntnis zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 900,-- einen weiteren von EUR 480,-- zu bezahlen, ab.
Dieses Urteil wurde mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 4. 2. 2003 aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens (ON 49) dehnte die Klägerin ihr Klagebegehren auf EUR 2.300,-- monatlich ab dem 1. 1. 2002 aus, weil der Beklagte im Jahr 2001 Privatentnahmen von EUR 6.962,71 im Monatsdurchschnitt getätigt habe.
Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin zusätzlich zu dem mit Teilanerkenntnis festgesetzten Unterhalt von EUR 900,-- monatlich ab dem 1. 1. 2002 einen weiteren Unterhaltsbetrag von EUR 12,-- monatlich zu bezahlen und das darüber hinausgehende Klagebegehren abgewiesen.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest, die Klägerin sei im Haushalt tätig und einkommenslos. Der Beklagte beziehe hingegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Als technischer Angestellter habe er bis August 2001 zuletzt S 29.660,-- netto im Monatsdurchschnitt verdient. Anlässlich seiner Kündigung zum 31. 8. 2001 habe er eine Abfertigung von etwa S 137.318,-- erhalten. Seit dem 1. 10. 2001 sei der Beklagte beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt und verdiene rund EUR 285,-- netto im Monatsdurchschnitt. Der Beklagte betreibe weiters seit etwa 1990 ein Einzelunternehmen, das sich vor allem mit Planungstätigkeiten befasse. Solange er als Angestellter vollzeitbeschäftigt gewesen sei, habe er aus seiner selbständigen Tätigkeit nur relativ geringe Einkünfte bezogen. Seit 2001 habe er jedoch seinen Arbeitseinsatz im selbständigen Bereich wesentlich erhöht, weil er auf Grund der nunmehr geringfügigen Beschäftigung dafür mehr Zeit habe und auch seinen Verdienstentfall kompensieren wolle. In den Jahren 1999 und 2000 habe er aus der selbständigen Tätigkeit lediglich ein Jahresnettoeinkommen von rund S 55.600,-- bzw S 43.900,-- erzielt. Im Jahr 2001 habe er hingegen das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit auf EUR 1.722,-- netto im Monatsdurchschnitt gesteigert. Für das Jahr 2002 erwarte der Beklagte ein ähnliches Betriebsergebnis. Im Jahr 2001 habe der Beklagte Gesamtausgaben in Höhe von S 1,357.621,36 getätigt, wovon S 372.497,60 auf Betriebsausgaben, S 104.175,-- auf Einkommenssteuer und S 216.000,-- auf Unterhaltsleistungen für die Klägerin und S 36.000,-- auf Unterhalt für die inzwischen selbsterhaltungsfähige Tochter Astrid entfielen. Der Beklagte sei früher auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewesen, die infolge wirtschaftlicher Erfolgslosigkeit im Frühjahr 2001 aufgelöst worden sei. Für die Liquidation dieser Gesellschaft habe er im Jahr 2001 einen Teil seiner Geschäftsführerbezüge von S 90.000,-- zurückgezahlt. In den Monaten von Jänner 2002 bis April 2002 habe der Beklagte für die Klägerin einen Unterhalt von EUR 1.308,11 monatlich bezahlt, seit Mai 2002 leiste er entsprechend dem Teilanerkenntnisurteil EUR 900,-- monatlich.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte habe gemäß § 69 Abs 2 EheG der Klägerin Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu leisten. Der Unterhalt einer einkommenslosen Ehefrau sei mit rund 33 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Der Beklagte habe zuletzt ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 2.010,-- monatlich erzielt (Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von EUR 285,-- monatlich, aus selbständiger Tätigkeit von EUR 1.722,-- monatlich sowie Kapitaleinkünfte von EUR 3,-- monatlich). Berücksichtige man zusätzlich die Privatentnahmen des Beklagten, so seien von seinen Gesamtausgaben von S 1,357.621,36 im Jahr 2001 die Einkommenssteuer von S 104.175,-- und die Betriebsausgaben von S 372.497,60 abzuziehen. An unselbständigen Einkünften und Kapitaleinkünften habe der Beklagte im Jahr 2001 insgesamt S 382.717,-- bezogen. In diesem Umfang habe er seine Ausgaben durch andere Einkünfte abdecken können, weshalb auch dieser Betrag nicht dem Unternehmen entnommen worden, sondern von den Privatentnahmen abzuziehen sei. Schließlich sei auch ein Betrag von S 90.000,-- in Abzug zu bringen, den der Beklagte zur Liquidierung der GmbH, somit nicht für private Zwecke, verwendet habe. Daher verblieben für die Unterhaltsbemessung relevante Privatentnahmen von S 408.726,-- was S 34.060,-- bzw EUR 2.475,27 im Monatsdurchschnitt entspreche. Zuzüglich des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung und Kapitaleinkünften ergebe sich sohin eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 2.763,27 monatlich, weshalb nach der Prozentkomponente von 33 % ein monatlicher Unterhalt von gerundet EUR 912,-- angemessen sei. Nach den Umständen des Einzelfalles sei es unangemessen, das Durchschnittsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen; angemessen sei, von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten ab dem 1. 10. 2001 auszugehen, weil mit diesem Zeitpunkt eine wesentliche und voraussichtlich dauernde Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte habe gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG der Klägerin Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu leisten. Der Unterhalt einer einkommenslosen Ehefrau sei mit rund 33 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Der Beklagte habe zuletzt ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 2.010,-- monatlich erzielt (Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von EUR 285,-- monatlich, aus selbständiger Tätigkeit von EUR 1.722,-- monatlich sowie Kapitaleinkünfte von EUR 3,-- monatlich). Berücksichtige man zusätzlich die Privatentnahmen des Beklagten, so seien von seinen Gesamtausgaben von S 1,357.621,36 im Jahr 2001 die Einkommenssteuer von S 104.175,-- und die Betriebsausgaben von S 372.497,60 abzuziehen. An unselbständigen Einkünften und Kapitaleinkünften habe der Beklagte im Jahr 2001 insgesamt S 382.717,-- bezogen. In diesem Umfang habe er seine Ausgaben durch andere Einkünfte abdecken können, weshalb auch dieser Betrag nicht dem Unternehmen entnommen worden, sondern von den Privatentnahmen abzuziehen sei. Schließlich sei auch ein Betrag von S 90.000,-- in Abzug zu bringen, den der Beklagte zur Liquidierung der GmbH, somit nicht für private Zwecke, verwendet habe. Daher verblieben für die Unterhaltsbemessung relevante Privatentnahmen von S 408.726,-- was S 34.060,-- bzw EUR 2.475,27 im Monatsdurchschnitt entspreche. Zuzüglich des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung und Kapitaleinkünften ergebe sich sohin eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 2.763,27 monatlich, weshalb nach der Prozentkomponente von 33 % ein monatlicher Unterhalt von gerundet EUR 912,-- angemessen sei. Nach den Umständen des Einzelfalles sei es unangemessen, das Durchschnittsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen; angemessen sei, von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten ab dem 1. 10. 2001 auszugehen, weil mit diesem Zeitpunkt eine wesentliche und voraussichtlich dauernde Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei.
Das Berufungsgericht gab der allein gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteiles gerichteten Berufung der Klägerin teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab dem 1. 1. 2002 zusätzlich zu den bereits festgesetzten Unterhaltsbetrag von EUR 900,-- einen weiteren Unterhaltsbetrag von EUR 665,-- monatlich, insgesamt sohin EUR 1.565,-- zu bezahlen, wobei die Unterhaltszahlungen von EUR 1.308,11 vom 1. 1. 2002 bis 30. 4. 2002 auf die erhöhte Unterhaltspflicht anzurechnen sei. Ein Unterhaltsmehrbegehren von EUR 735,-- ab dem 1. 1. 2002 wies es ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtliche Feststellung, dass der Beklagte im Jahr 2001 einen Übergenuss an Geschäftsführerbezügen von S 90.000,-- zurückbezahlt habe, weshalb dieser Betrag aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei. Es gab weiters die Rechtsprechung wieder, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage alle Geldmittel einzubeziehen seien, die dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse tatsächlich zur Verfügung stünden; Privatentnahmen seien auch dann als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn diese den Betriebsgewinn überstiegen oder der Unterhaltspflichtige überhaupt mit Verlust abschließe. Soweit der Unterhaltsschuldner zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards in seine Vermögenssubstanz eingreife, müsse er auch seine unterhaltsberechtigten Angehörigen daran angemessen teilhaben lassen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Unterhaltspflichtige den Gewinn übersteigende Privatentnahmen aus Reserven, Rückstellungen oder durch Kredite finanziere. Zu den Privatentnahmen zählten alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch solche für Unterhaltszahlungen oder sonstige Privatverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen. Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die nicht der privaten Lebensführung dienten, verminderten jedoch die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen sei zur Vermeidung von Einkommensschwankungen, die auf steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten beruhten, vom Durchschnittsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Auch wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bildeten, sei das Durchschnittsergebnis der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Gegen die Heranziehung eines Durchschnittswertes der letzten drei Jahre spreche hier aber, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ab dem 1. 10. 2001 wesentlich geändert hätten. Andererseits erscheine es problematisch, allein vom völlig atypischen Wirtschaftsjahr 2001 auszugehen, weil dieses keinen verlässlichen Indikator für die künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten bilde. Es sei zu berücksichtigen, dass in den Jahren 1999 und 2000 die Privatentnahmen die Gesamteinkünfte nur geringfügig überstiegen hätten, während der Beklagte im Jahr 2001 Privatentnahmen nahezu in doppelter Höhe seiner Einkünfte getätigt habe. Privatentnahmen im atypischen Wirtschaftsjahr 2001 könnten nicht als verlässlicher Indikator für die künftigen Lebensverhältnisse des Beklagten gewertet werden. Dennoch sprächen überwiegende Gründe dafür, zur Vermeidung verzerrender Einkommensschwankungen vom Durchschnittsergebnis der Jahre 1999 bis 2001 auszugehen. Der Sachverständige habe von den Gesamtausgaben des Jahres 2001 von S 2,357.621,36 zutreffend die Einkommenssteuer und Lohnsteuer abgezogen und Privatentnahmen von S 1,149.707,26 ermittelt. Aus dem Ergänzungsgutachten (ON 49) gehe hervor, dass Betriebsausgaben nicht in den Privatentnahmen inkludiert seien und sämtliche Betriebsausgaben von den „Überweisungen" und „diversen Zahlungen" in Abzug gebracht worden seien. Diese „Überweisungen" und „diverse Zahlungen" seien für private Zwecke vorgenommen worden und hätten keine Betriebsausgaben enthalten. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht die Betriebsausgaben von S 372.497,60 von der Summe der Privatentnahmen abgezogen.
Ebenfalls zu Unrecht seien die unselbständigen Einkünfte und Kapitaleinkünfte im Jahr 2001 von S 382.717,-- von der Gesamtsumme der Privatentnahmen abgezogen worden, weil als Unterhaltsbemessungsgrundlage alle den Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Geldmittel heranzuziehen seien.
Insgesamt verbleibe ein monatlicher Durchschnittsbetrag von rund S 65.240,-- (EUR 4.741,--), der als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Nach der Prozentkomponente von 33 % sei demnach ein Unterhaltsbetrag von gerundet EUR 1.565,-- monatlich angemessen.
Die Revision sei mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen der Klägerin und der Beklagten.
Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass ihr ein monatlicher Unterhaltsbetrag von EUR 2.165,-- zugesprochen werde.
Der Beklagte beantragt in seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des Ersturteiles.
Beide Parteien beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.