Die Revision ist zulässig und überwiegend auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es könne nicht nachvollzogen werden, warum im vorliegenden Fall sowohl die globale Bemessung als auch die Berechnung nach "Tagessätzen" zum ziffernmäßig gleichen Schmerzengeldbetrag führe. Die Entscheidungen der Vorinstanzen seien insbesondere unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien unbillig. Auch der in der letzten Zeit im Schrifttum und Lehre laut gewordene Ruf nach einer Erhöhung der Schmerzengeldbeträge dürfe nicht davon ablenken, dass Quantität und Qualität des von der Klägerin erlittenen Unbills ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,336.200 keinesfalls rechtfertigten, es sei lediglich ein solches in der Höhe von S 836.200 angemessen.
Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 88 und 166, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0031307; ZVR 1999/50). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen und darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden (ZVR 1992/99). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen. Berücksichtigt man allerdings die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in den Fällen, in denen ein Schmerzengeld von mehr als S 1,000.000 zugesprochen wurde (s hiezu Danzl, aaO, 274 f), dann scheint im vorliegenden Fall ein Schmerzengeld von S 850.000 angemessen, um all das Unbill, das die Klägerin zu erdulden hatte und in Hinkunft zu erdulden haben wird, abzugelten.Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 88 und 166, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0031307; ZVR 1999/50). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen und darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden (ZVR 1992/99). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen. Berücksichtigt man allerdings die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in den Fällen, in denen ein Schmerzengeld von mehr als S 1,000.000 zugesprochen wurde (s hiezu Danzl, aaO, 274 f), dann scheint im vorliegenden Fall ein Schmerzengeld von S 850.000 angemessen, um all das Unbill, das die Klägerin zu erdulden hatte und in Hinkunft zu erdulden haben wird, abzugelten.
Es war daher der Revision teilweise Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin zu berichtigen, dass der Klägerin nur ein Schmerzengeld von S 850.000 zusteht.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Obwohl die Klägerin im Verfahren erster Instanz teilweise unterlegen ist, waren ihr die gesamten Kosten zuzusprechen, weil der Betrag der von ihr erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen und der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war (§ 43 Abs 3 zweiter Fall ZPO). Dabei waren ihr allerdings die Kosten nur auf der Basis des obsiegten Betrages zuzusprechen (7 Ob 762/82). Würde man ihr die Kosten auf der Basis des eingeklagten Streitwertes zusprechen, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 254 ff; Klicka, Zum Kostenzuspruch nach § 43 Abs 2 ZPO, ÖJZ 1990, 721 ff; ders, Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen, 54 ff; Bajons, Zivilverfahren, Rz 170), würde dies zu einer Besserstellung desjenigen, der objektiv überhöht einklagt, gegenüber demjenigen, der äußerste Sorgfalt anwendet, führen (s Fucik in Rechberger, ZPO², § 43 Rz 12). Es bedurfte daher auch einer Korrektur der Barauslagen der klagenden Partei, weil trotz mehrfacher Ausdehnung der Streitwert unter S 2,000.000 geblieben ist.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Obwohl die Klägerin im Verfahren erster Instanz teilweise unterlegen ist, waren ihr die gesamten Kosten zuzusprechen, weil der Betrag der von ihr erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen und der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war (Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall ZPO). Dabei waren ihr allerdings die Kosten nur auf der Basis des obsiegten Betrages zuzusprechen (7 Ob 762/82). Würde man ihr die Kosten auf der Basis des eingeklagten Streitwertes zusprechen, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 254 ff; Klicka, Zum Kostenzuspruch nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, ÖJZ 1990, 721 ff; ders, Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen, 54 ff; Bajons, Zivilverfahren, Rz 170), würde dies zu einer Besserstellung desjenigen, der objektiv überhöht einklagt, gegenüber demjenigen, der äußerste Sorgfalt anwendet, führen (s Fucik in Rechberger, ZPO², Paragraph 43, Rz 12). Es bedurfte daher auch einer Korrektur der Barauslagen der klagenden Partei, weil trotz mehrfacher Ausdehnung der Streitwert unter S 2,000.000 geblieben ist.