Die Revisionen sind nicht begründet.
Zufolge des beiderseitigen Vorbringens der Revisionswerber stehen in dritter Instanz zwei Fragen zur Erörterung: 1) jene, ob den Kläger ein eigenes Verschulden am Unfalle treffe, und 2) die Frage nach der Bemessung des Schmerzengeldes.
Zu 1):
Unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO rügt der Beklagte das Verfahren des Berufungsgerichtes als mangelhaft, weil dem Antrage des Beklagten auf Durchführung eines Ortsaugenscheins an der Unfallstelle unter Beiziehung der Parteien, der Zeugen und eines Verkehrssachverständigen nicht entsprochen worden sei. Damit wird die schon für das erstgerichtliche Verfahren in der Berufung des Beklagten erhobene Mängelrüge in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren wiederholt. Nun hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallshergang als unbedenklich übernommen und die vom Beklagten verlangten Kontrollbeweise für entbehrlich erachtet (S 145f der Prozessakten). Damit ist aber diese Frage endgültig erledigt, weil die Beweiswürdigung nach der Regelung des § 503 ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte obliegt und die Frage, ob Kontrollbeweise aufzunehmen seien, selbst ins Gebiet der Beweiswürdigung gehört. Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO liegt also nicht vor.Unter dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO rügt der Beklagte das Verfahren des Berufungsgerichtes als mangelhaft, weil dem Antrage des Beklagten auf Durchführung eines Ortsaugenscheins an der Unfallstelle unter Beiziehung der Parteien, der Zeugen und eines Verkehrssachverständigen nicht entsprochen worden sei. Damit wird die schon für das erstgerichtliche Verfahren in der Berufung des Beklagten erhobene Mängelrüge in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren wiederholt. Nun hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallshergang als unbedenklich übernommen und die vom Beklagten verlangten Kontrollbeweise für entbehrlich erachtet (S 145f der Prozessakten). Damit ist aber diese Frage endgültig erledigt, weil die Beweiswürdigung nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte obliegt und die Frage, ob Kontrollbeweise aufzunehmen seien, selbst ins Gebiet der Beweiswürdigung gehört. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt also nicht vor.
Aber auch der Rechtsrüge des Beklagten (§ 503 Z 4 ZPO) kann kein Erfolg beschieden sein. Denn nach den vom Berufungsgerichte gebilligten Feststellungen der ersten Instanz über den Unfallshergang (S 146 sowie 105f der Prozessakten) ist der Kläger mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h auf offener Strecke unter Einhaltung seiner rechten Fahrbahnseite aufmerksam gefahren; als er den vom Traktor losgelösten Anhänger auf der für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnseite kommen sah, bremste der Kläger sofort sein Motorrad und wich soweit wie möglich nach rechts aus, konnte aber den Anprall an die Anhängerdeichsel nicht mehr verhindern. Bei diesen in dritter Instanz maßgeblich bleibenden Feststellungen bedeutet das Vorbringen des Beklagten in der Rechtsrüge, der Kläger habe nichts getan, um den Auswirkungen des dem Beklagten zugestoßenen Unheils entgegenzuwirken, obwohl er noch Gelegenheit zum Anhalten gehabt hätte, nicht die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung, wie der Kläger als Revisionsgegner zutreffend ausführt. Mit Recht hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass dem Kläger äußerstenfalls eine verzögerte Reaktion auf die durch das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Beklagten herbeigeführte ungewöhnliche Situation im Begegnungsverkehr zur Last gelegt werden könnte. Selbst eine derartige Verzögerung wäre aber nicht als ein zur Schadensaufteilung führendes Verschulden des Klägers zu werten, da von einem vorschriftsmäßig fahrenden Kraftfahrer nicht unter allen Umständen gefordert werden kann, auf eine plötzlich durch das Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers hervorgerufene Gefahr sofort mit der richtigen Reaktion zu antworten. Der Kläger durfte doch darauf vertrauen, dass der vom Beklagten gelenkte Traktor mit Anhänger auf der für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnseite verbleiben werde. Die - für die dritte Instanz bindende - vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger nicht unaufmerksam gefahren sei, bei Ansichtigwerden der Gefahr sofort gebremst habe und soweit wie möglich nach rechts ausgewichen sei, rechtfertigt die Ablehnung der Annahme des vom Beklagten geltend gemachten Mitverschuldens des Klägers seitens der Untergerichte. Aus diesen Erwägungen muss auch die Rechtsrüge des Beklagten (§ 503 Z 4 ZPO) erfolglos bleiben.Aber auch der Rechtsrüge des Beklagten (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) kann kein Erfolg beschieden sein. Denn nach den vom Berufungsgerichte gebilligten Feststellungen der ersten Instanz über den Unfallshergang (S 146 sowie 105f der Prozessakten) ist der Kläger mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h auf offener Strecke unter Einhaltung seiner rechten Fahrbahnseite aufmerksam gefahren; als er den vom Traktor losgelösten Anhänger auf der für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnseite kommen sah, bremste der Kläger sofort sein Motorrad und wich soweit wie möglich nach rechts aus, konnte aber den Anprall an die Anhängerdeichsel nicht mehr verhindern. Bei diesen in dritter Instanz maßgeblich bleibenden Feststellungen bedeutet das Vorbringen des Beklagten in der Rechtsrüge, der Kläger habe nichts getan, um den Auswirkungen des dem Beklagten zugestoßenen Unheils entgegenzuwirken, obwohl er noch Gelegenheit zum Anhalten gehabt hätte, nicht die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung, wie der Kläger als Revisionsgegner zutreffend ausführt. Mit Recht hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass dem Kläger äußerstenfalls eine verzögerte Reaktion auf die durch das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Beklagten herbeigeführte ungewöhnliche Situation im Begegnungsverkehr zur Last gelegt werden könnte. Selbst eine derartige Verzögerung wäre aber nicht als ein zur Schadensaufteilung führendes Verschulden des Klägers zu werten, da von einem vorschriftsmäßig fahrenden Kraftfahrer nicht unter allen Umständen gefordert werden kann, auf eine plötzlich durch das Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers hervorgerufene Gefahr sofort mit der richtigen Reaktion zu antworten. Der Kläger durfte doch darauf vertrauen, dass der vom Beklagten gelenkte Traktor mit Anhänger auf der für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnseite verbleiben werde. Die - für die dritte Instanz bindende - vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger nicht unaufmerksam gefahren sei, bei Ansichtigwerden der Gefahr sofort gebremst habe und soweit wie möglich nach rechts ausgewichen sei, rechtfertigt die Ablehnung der Annahme des vom Beklagten geltend gemachten Mitverschuldens des Klägers seitens der Untergerichte. Aus diesen Erwägungen muss auch die Rechtsrüge des Beklagten (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) erfolglos bleiben.
Zu 2):
Gegen die Bemessung des Schmerzengeldes mit 14.000 S seitens des Berufungsgerichtes, welches dem Erstgericht in diesem Punkte gefolgt ist, richtet sich die Revision des Klägers, der zwar nicht mehr den Standpunkt vertritt, dass das Schmerzengeld mit 40.000 S auszumessen sei, aber rügt, dass ihm aus diesem Titel nicht insgesamt 30.000 S zugesprochen worden seien. In dieser Hinsicht macht der Kläger zunächst den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO geltend, den er darin erblickt, dass der behandelnde Arzt Dr. B***** und der Kontrollarzt Dr. K*****, der auch die Nachbehandlung des Klägers durchführte, nicht als Zeugen vernommen worden seien. Mit diesem Vorbringen wiederholt der Kläger die in seiner Berufung vorgetragene Mängelrüge, obwohl das Berufungsgericht ausgeführt hat (S 148 der Prozessakten), dass die bezeichneten Beweisaufnahmen entbehrlich gewesen seien, da der ärztliche Sachverständige seinem Gutachten auch die Angaben des Klägers zugrundegelegt habe; die Aufnahme des Sachverständigenbeweises habe ausreichende Grundlagen für die Feststellung der unfallsbedingten Folgen vermittelt. Der Revisionswerber übersieht, dass die Ablehnung von Kontrollbeweisen durch das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz irrevisibel ist, wie dies bereits oben zur Mängelrüge des Beklagten dargelegt worden ist. Es liegt somit der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO auch in dieser Hinsicht nicht vor.Gegen die Bemessung des Schmerzengeldes mit 14.000 S seitens des Berufungsgerichtes, welches dem Erstgericht in diesem Punkte gefolgt ist, richtet sich die Revision des Klägers, der zwar nicht mehr den Standpunkt vertritt, dass das Schmerzengeld mit 40.000 S auszumessen sei, aber rügt, dass ihm aus diesem Titel nicht insgesamt 30.000 S zugesprochen worden seien. In dieser Hinsicht macht der Kläger zunächst den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend, den er darin erblickt, dass der behandelnde Arzt Dr. B***** und der Kontrollarzt Dr. K*****, der auch die Nachbehandlung des Klägers durchführte, nicht als Zeugen vernommen worden seien. Mit diesem Vorbringen wiederholt der Kläger die in seiner Berufung vorgetragene Mängelrüge, obwohl das Berufungsgericht ausgeführt hat (S 148 der Prozessakten), dass die bezeichneten Beweisaufnahmen entbehrlich gewesen seien, da der ärztliche Sachverständige seinem Gutachten auch die Angaben des Klägers zugrundegelegt habe; die Aufnahme des Sachverständigenbeweises habe ausreichende Grundlagen für die Feststellung der unfallsbedingten Folgen vermittelt. Der Revisionswerber übersieht, dass die Ablehnung von Kontrollbeweisen durch das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz irrevisibel ist, wie dies bereits oben zur Mängelrüge des Beklagten dargelegt worden ist. Es liegt somit der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO auch in dieser Hinsicht nicht vor.
Unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO rügt der Kläger, dass die Vorinstanzen bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht "die wahre Dauer der Schmerzhaftigkeit, die Unlustgefühle über die Behinderung in der Arbeitsfähigkeit und Einbuße derselben sowie die festgestellten Dauerfolgen, die Verkürzung des Beines und die Schwere der Operationen" berücksichtigt hätten. Diese Rüge entbehrt der Berechtigung, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass die Vorinstanzen dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Wendelin P***** (ON 17 und 19) gefolgt sind und in diesem Gutachten alle wesentlichen Umstände festgehalten sind. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 630, sowie die dortselbst bezogene Judikatur) ist das Schmerzengeld umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Gesundheitsstörung bzw die Heilung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für die Gesundheit des Verletzten sind. Unter jedem dieser Gesichtspunkte hält die Entscheidung der Vorinstanzen über das Schmerzengeld des Klägers einer Überprüfung stand. Der zur Unfallszeit im 33. Lebensjahre stehende Kläger hat durch den Verkehrsunfall vom 26. 8. 1957 einen offenen Bruch des linken Unterschenkels mit einer starken Veschiebung der Bruchstücke und eine Verstauchung des linken Handgelenkes erlitten. Der Kläger stand wegen der Beinverletzung bis 20. 9. 1957 in stationärer Spitalsbehandlung. Am 28. 11. 1957 wurde der vor der Spitalsentlassung angelegte Gipsverband endgültig entfernt. Trotz schwacher Kallusbildung wurde kein neuer Gehgipsverband, sondern bloß ein Zinkleimverband angelegt. Die bei der Operation des Knochenbruchs in die Markhöhle des Schienbeines eingeführten Drähte wurden anfangs Dezember 1957 entfernt. Mit 8. 4. 1958 wurde der Kläger vom Kontrollarzt der Krankenkasse gesund geschrieben (S 109f sowie 148f der Prozessakten). Starke Schmerzen haben in der Dauer von 10 Tagen, mittlere durch 50 Tage und leichte Schmerzen und Beschwerden in der - zusammengefassten - Dauer von 3 Monaten bestanden. Als Folge des Unterschenkelbruches ist eine geringfügige Gelenksentartung im linken Kniegelenk eingetreten (S 109 und 148), des weiteren ein geringfügiger Schwund der Muskulatur des linken Oberschenkels (S 150). Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt (S 149f), warum das Schmerzengeld nicht höher als mit dem vom Erstgericht bemessenen Betrage von 14.000 S auszumitteln sei. Es war ja nur ein einziger wesentlicher chirurgischer Eingriff notwendig, so dass die Spitalsbehandlung nicht einmal einen Monat dauern musste; die klinische Behandlung war mit Komplikationen nicht verbunden, ein Wechsel des Gipsverbandes war nicht erforderlich. Der Gang des Klägers ist wieder normal, der Bruch ist ohne Deformität und ohne Verkürzung knöchern fest geheilt, das Knie- und Fußgelenk sind in vollem Umfang frei beweglich. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers ist derzeit nicht beeinträchtigt (S 149f). Gewiss bedeuten die Arthrose und der Muskelschwund für den Kläger als Maurer Nachteile; eine Erhöhung des Schmerzengeldbetrages von 14.000 S aus diesem Grunde wäre aber nicht gerechtfertigt, weil der Heilverlauf im Wesentlichen komplikationslos war und bei glatter Heilung für Verletzungen von der Art, wie sie der Kläger erlitten hat, ein Schmerzengeld der bezeichneten Höhe nach ständiger Praxis keineswegs gebührt hätte. Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung liegt also nicht vor.Unter dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO rügt der Kläger, dass die Vorinstanzen bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht "die wahre Dauer der Schmerzhaftigkeit, die Unlustgefühle über die Behinderung in der Arbeitsfähigkeit und Einbuße derselben sowie die festgestellten Dauerfolgen, die Verkürzung des Beines und die Schwere der Operationen" berücksichtigt hätten. Diese Rüge entbehrt der Berechtigung, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass die Vorinstanzen dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Wendelin P***** (ON 17 und 19) gefolgt sind und in diesem Gutachten alle wesentlichen Umstände festgehalten sind. Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 630, sowie die dortselbst bezogene Judikatur) ist das Schmerzengeld umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Gesundheitsstörung bzw die Heilung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für die Gesundheit des Verletzten sind. Unter jedem dieser Gesichtspunkte hält die Entscheidung der Vorinstanzen über das Schmerzengeld des Klägers einer Überprüfung stand. Der zur Unfallszeit im 33. Lebensjahre stehende Kläger hat durch den Verkehrsunfall vom 26. 8. 1957 einen offenen Bruch des linken Unterschenkels mit einer starken Veschiebung der Bruchstücke und eine Verstauchung des linken Handgelenkes erlitten. Der Kläger stand wegen der Beinverletzung bis 20. 9. 1957 in stationärer Spitalsbehandlung. Am 28. 11. 1957 wurde der vor der Spitalsentlassung angelegte Gipsverband endgültig entfernt. Trotz schwacher Kallusbildung wurde kein neuer Gehgipsverband, sondern bloß ein Zinkleimverband angelegt. Die bei der Operation des Knochenbruchs in die Markhöhle des Schienbeines eingeführten Drähte wurden anfangs Dezember 1957 entfernt. Mit 8. 4. 1958 wurde der Kläger vom Kontrollarzt der Krankenkasse gesund geschrieben (S 109f sowie 148f der Prozessakten). Starke Schmerzen haben in der Dauer von 10 Tagen, mittlere durch 50 Tage und leichte Schmerzen und Beschwerden in der - zusammengefassten - Dauer von 3 Monaten bestanden. Als Folge des Unterschenkelbruches ist eine geringfügige Gelenksentartung im linken Kniegelenk eingetreten (S 109 und 148), des weiteren ein geringfügiger Schwund der Muskulatur des linken Oberschenkels (S 150). Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt (S 149f), warum das Schmerzengeld nicht höher als mit dem vom Erstgericht bemessenen Betrage von 14.000 S auszumitteln sei. Es war ja nur ein einziger wesentlicher chirurgischer Eingriff notwendig, so dass die Spitalsbehandlung nicht einmal einen Monat dauern musste; die klinische Behandlung war mit Komplikationen nicht verbunden, ein Wechsel des Gipsverbandes war nicht erforderlich. Der Gang des Klägers ist wieder normal, der Bruch ist ohne Deformität und ohne Verkürzung knöchern fest geheilt, das Knie- und Fußgelenk sind in vollem Umfang frei beweglich. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers ist derzeit nicht beeinträchtigt (S 149f). Gewiss bedeuten die Arthrose und der Muskelschwund für den Kläger als Maurer Nachteile; eine Erhöhung des Schmerzengeldbetrages von 14.000 S aus diesem Grunde wäre aber nicht gerechtfertigt, weil der Heilverlauf im Wesentlichen komplikationslos war und bei glatter Heilung für Verletzungen von der Art, wie sie der Kläger erlitten hat, ein Schmerzengeld der bezeichneten Höhe nach ständiger Praxis keineswegs gebührt hätte. Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung liegt also nicht vor.
Aus diesen Erwägungen war keiner der beiden Revisionen Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 43 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50, 43, ZPO.