Begründung:
Mit Beschluß vom 30. 10. 1996 wurde der Klägerin Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Z 1 lit a ZPO gewährt. Mit Urteil vom 10. 9. 1997 wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Herausgabe verschiedener Schmuckstücke ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 10. 10. 1997 zugestellt. Am 31. 10. 1997 beantragte sie mittels ZPF 1 die Erweiterung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung. Das Erstgericht forderte die Klägerin hierauf mit Beschluß vom 4. 11. 1997 zur Verbesserung des Schriftsatzes durch Vorlage von Belegen binnen acht Tagen auf. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 7. 11. 1997 zugestellt. Die achttägige Frist verstrich ungenützt. Das Erstgericht wies daher mit Beschluß vom 10. 12. 1997 den Antrag vom 31. 10. 1997 auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung ab. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 20. 12. 1997 zugestellt; er ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 19. 1. 1998 (Postaufgabe 20. 1. 1998) legte die Klägerin Urkunden zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, worauf das Erstgericht mit Beschluß vom 29. 1. 1998 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO, somit einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung, bewilligte. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer wurde diesem am 27. 2. 1998 zugestellt; die von ihm erhobene Berufung wurde am 24. 3. 1998 zur Post gegeben.Mit Beschluß vom 30. 10. 1996 wurde der Klägerin Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a, ZPO gewährt. Mit Urteil vom 10. 9. 1997 wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Herausgabe verschiedener Schmuckstücke ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 10. 10. 1997 zugestellt. Am 31. 10. 1997 beantragte sie mittels ZPF 1 die Erweiterung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung. Das Erstgericht forderte die Klägerin hierauf mit Beschluß vom 4. 11. 1997 zur Verbesserung des Schriftsatzes durch Vorlage von Belegen binnen acht Tagen auf. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 7. 11. 1997 zugestellt. Die achttägige Frist verstrich ungenützt. Das Erstgericht wies daher mit Beschluß vom 10. 12. 1997 den Antrag vom 31. 10. 1997 auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung ab. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 20. 12. 1997 zugestellt; er ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 19. 1. 1998 (Postaufgabe 20. 1. 1998) legte die Klägerin Urkunden zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, worauf das Erstgericht mit Beschluß vom 29. 1. 1998 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO, somit einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung, bewilligte. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer wurde diesem am 27. 2. 1998 zugestellt; die von ihm erhobene Berufung wurde am 24. 3. 1998 zur Post gegeben.
Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und führte hiezu folgendes aus:
Gemäß § 464 Abs 1 ZPO betrage die Berufungsfrist vier Wochen und könne nicht verlängert werden. Habe aber eine die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginne für sie in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen worden sei, die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Im vorliegenden Fall sei der abweisende Beschluß der Klägerin am 20. 12. 1997 zugestellt und wegen der Gerichtsferien am 19. 1. 1998 rechtskräftig geworden. Die vierwöchige Berufungsfrist habe daher am 16. 2. 1998 geendet. Selbst für den Fall, daß man die Eingabe vom 19. 1. 1998 als neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe wertete, wäre für die Berufungswerberin daraus nichts zu gewinnen. Gemäß § 464 Abs 3 letzter Satz iVm § 73 Abs 3 ZPO bleibe nämlich der weitere Ablauf der schon einmal durch einen Verfahrenshilfeantrag unterbrochenen Berufungsfrist unberührt, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt worden sei, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt werde, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben. Daß das Erstgericht mit Beschluß vom 29. 1. 1998 die Beigabe eines Verfahrenshelfers bewilligt habe, habe die bereits abgelaufene Berufungsfrist nicht verlängern können. Die am 24. 3. 1998 zur Post gegebene Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.Gemäß Paragraph 464, Absatz eins, ZPO betrage die Berufungsfrist vier Wochen und könne nicht verlängert werden. Habe aber eine die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginne für sie in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen worden sei, die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Im vorliegenden Fall sei der abweisende Beschluß der Klägerin am 20. 12. 1997 zugestellt und wegen der Gerichtsferien am 19. 1. 1998 rechtskräftig geworden. Die vierwöchige Berufungsfrist habe daher am 16. 2. 1998 geendet. Selbst für den Fall, daß man die Eingabe vom 19. 1. 1998 als neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe wertete, wäre für die Berufungswerberin daraus nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 464, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, ZPO bleibe nämlich der weitere Ablauf der schon einmal durch einen Verfahrenshilfeantrag unterbrochenen Berufungsfrist unberührt, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt worden sei, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt werde, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben. Daß das Erstgericht mit Beschluß vom 29. 1. 1998 die Beigabe eines Verfahrenshelfers bewilligt habe, habe die bereits abgelaufene Berufungsfrist nicht verlängern können. Die am 24. 3. 1998 zur Post gegebene Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen.
Der Rekurs ist (jedenfalls) zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist (jedenfalls) zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, § 73 Abs 3 ZPO sei gemäß Art XXXII Z 9 WGN 1997 nicht anwendbar, weil der (einzige) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 31. 10. 1997 (und somit nicht nach dem 31. 12. 1997) gestellt worden sei; ein weiterer Antrag liege nicht vor; mit Schreiben vom 19. 1. 1998 habe die Klägerin lediglich Urkunden zum bereits gestellten Verfahrenshilfeantrag vorgelegt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde bedeuten, daß die Berufungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an den Verfahrenshelfer schon abgelaufen gewesen wäre. Diese Auslegung verstoße gegen § 6 MRK. Es werde daher angeregt, § 73 Abs 3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, Paragraph 73, Absatz 3, ZPO sei gemäß Artikel römisch 32 , Ziffer 9, WGN 1997 nicht anwendbar, weil der (einzige) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 31. 10. 1997 (und somit nicht nach dem 31. 12. 1997) gestellt worden sei; ein weiterer Antrag liege nicht vor; mit Schreiben vom 19. 1. 1998 habe die Klägerin lediglich Urkunden zum bereits gestellten Verfahrenshilfeantrag vorgelegt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde bedeuten, daß die Berufungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an den Verfahrenshelfer schon abgelaufen gewesen wäre. Diese Auslegung verstoße gegen Paragraph 6, MRK. Es werde daher angeregt, Paragraph 73, Absatz 3, ZPO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.