Die Revision ist unbegründet.
Zwar entspräche dem allein angerufenen Revisionsgrund nur der Abänderungs- nicht der Aufhebungsantrag (GLUnF 2005), allein die Revision will offenbar den Standpunkt vertreten, dass infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der nach dem Inhalt der Prozessakten maßgebende Sachverhalt ohne Verschulden des Revisionswerbers nicht festgestellt erscheine. In diesem Falle müsste der Oberste Gerichtshof freilich auch ohne einen darauf abzielenden Aufhebungsantrag das Urteil des Berufungsgerichtes und allenfalls auch das des Prozessgerichtes aufheben und die Sache zur Behebung des Mangels an die Unterinstanzen zurückweisen (Judikat 230). Die Rechtzeitigkeit der Nichtigkeitsklage erscheint bereits durch die Rekursentscheidung GZ 1 R 265/50-4 vom 29. 3. 1951 zutreffend festgestellt.
Mit Recht bemängelt das Berufungsgericht das Fehlen einer Erklärung nach § 536 Z 5 ZPO. Allein dieses Formgebrechen hätte durch Auftrag zur Verbesserung nach § 84 ZPO behoben werden sollen. Erst bei Vergeblichkeit des Verbesserungsversuches konnte aus diesem Grunde die Klage gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen werden (Pollak S 622, SZ VIII/64).Mit Recht bemängelt das Berufungsgericht das Fehlen einer Erklärung nach Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO. Allein dieses Formgebrechen hätte durch Auftrag zur Verbesserung nach Paragraph 84, ZPO behoben werden sollen. Erst bei Vergeblichkeit des Verbesserungsversuches konnte aus diesem Grunde die Klage gemäß Paragraph 538, ZPO zurückgewiesen werden (Pollak S 622, SZ VIII/64).
Ob der Kläger zum Kreise der "Betroffenen" iSd Art 1 (2) SchVdg gehört, haben die Untergerichte nicht ausdrücklich geprüft, aber offenbar bejaht, da sonst die nur auf die SchVdg gestützte Nichtigkeitsklage schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre. Die Frage ist aber iSd Art 1 (2) Z 2 zur Verordnung zu bejahen. Auch mit dem behaupteten Nichtigkeitsgrund nach Art 1 (7) Verordnung haben sich die Untergerichte nicht näher auseinandergesetzt, weil sie davon ausgingen, dass die Geltendmachung selbst einer begründeten Nichtigkeit iSd § 477 (Abs 2) und § 529 (Abs 2) ZPO infolge nachträglicher Genehmigung der Prozessführung durch die Abwesenheitskuratorin verwirkt sei. Immerhin kann in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof seit längerer Zeit von der ursprünglichen strengen Auslegung des Begriffes des "sonstigen, zur Wahrnehmung der Rechte des Kriegsbetroffenen berufenen Vertreters", wie sie noch in 1 Ob 129/46 ausgesprochen worden war und in der Lehre von Nowak (ÖJZ 1946, S 458) vertreten wird, abgegangen ist. In wiederholten Entscheidungen ist seither die Meinung des Höchstgerichtes dahin formuliert worden, dass diese strenge Auslegung heute nicht mehr geboten und Rechtssuchenden, die gegen Kriegsbetroffene Ansprüche durchsetzen wollen, nicht länger zumutbar ist (1 Ob 53/46, 1 Ob 430/49, 1 Ob 155/50 uam). Der vom Handelsgericht Wien in der Sache 2 Cg 505/46 bestellte Prozesskurator ist darum als ein sonstiger, zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen berufener Vertreter anzusehen.Ob der Kläger zum Kreise der "Betroffenen" iSd Artikel eins, (2) SchVdg gehört, haben die Untergerichte nicht ausdrücklich geprüft, aber offenbar bejaht, da sonst die nur auf die SchVdg gestützte Nichtigkeitsklage schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre. Die Frage ist aber iSd Artikel eins, (2) Ziffer 2, zur Verordnung zu bejahen. Auch mit dem behaupteten Nichtigkeitsgrund nach Artikel eins, (7) Verordnung haben sich die Untergerichte nicht näher auseinandergesetzt, weil sie davon ausgingen, dass die Geltendmachung selbst einer begründeten Nichtigkeit iSd Paragraph 477, (Absatz 2,) und Paragraph 529, (Absatz 2,) ZPO infolge nachträglicher Genehmigung der Prozessführung durch die Abwesenheitskuratorin verwirkt sei. Immerhin kann in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof seit längerer Zeit von der ursprünglichen strengen Auslegung des Begriffes des "sonstigen, zur Wahrnehmung der Rechte des Kriegsbetroffenen berufenen Vertreters", wie sie noch in 1 Ob 129/46 ausgesprochen worden war und in der Lehre von Nowak (ÖJZ 1946, S 458) vertreten wird, abgegangen ist. In wiederholten Entscheidungen ist seither die Meinung des Höchstgerichtes dahin formuliert worden, dass diese strenge Auslegung heute nicht mehr geboten und Rechtssuchenden, die gegen Kriegsbetroffene Ansprüche durchsetzen wollen, nicht länger zumutbar ist (1 Ob 53/46, 1 Ob 430/49, 1 Ob 155/50 uam). Der vom Handelsgericht Wien in der Sache 2 Cg 505/46 bestellte Prozesskurator ist darum als ein sonstiger, zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen berufener Vertreter anzusehen.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Anwendbarkeit des Art 3 (3) SchVdg sei schon dadurch ausgeschlossen, dass das im Vorprozess ergangene Urteil nach §§ 500, 502 ZPO anfechtbar gewesen sei, aber nicht im ordentlichen Rechtszuge angefochten wurde, vermag sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht anzuschließen. In 2 Ob 114/50 hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass diese Vorschrift nur den Sinn haben kann, dass die Nichtigkeitsklage, alle übrigen Voraussetzungen als gegeben angenommen, nur zulässig ist, wenn gegen ein anfechtbares Urteil - und grundsätzlich sind alle Urteile anfechtbar - der behauptete Mangel nicht mit einem solchen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann, welches nach seiner in den Prozessgesetzen getroffenen Regelung zur Geltendmachung der infolge des Kriegsgeschehens in I. Instanz unausgeführt gebliebenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen geeignet ist. Stand einem solchen Rechtsmittel das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen, so ist das Urteil in diesem Umfang als nicht anfechtbar anzusehen. Es kann indessen unerörtert bleiben, ob allenfalls diese Voraussetzungen vorliegend zutreffen, weil der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Unterinstanzen, die Nichtigkeitsklage sei verwirkt, beitritt.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Anwendbarkeit des Artikel 3, (3) SchVdg sei schon dadurch ausgeschlossen, dass das im Vorprozess ergangene Urteil nach Paragraphen 500, 502, ZPO anfechtbar gewesen sei, aber nicht im ordentlichen Rechtszuge angefochten wurde, vermag sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht anzuschließen. In 2 Ob 114/50 hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass diese Vorschrift nur den Sinn haben kann, dass die Nichtigkeitsklage, alle übrigen Voraussetzungen als gegeben angenommen, nur zulässig ist, wenn gegen ein anfechtbares Urteil - und grundsätzlich sind alle Urteile anfechtbar - der behauptete Mangel nicht mit einem solchen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann, welches nach seiner in den Prozessgesetzen getroffenen Regelung zur Geltendmachung der infolge des Kriegsgeschehens in römisch eins. Instanz unausgeführt gebliebenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen geeignet ist. Stand einem solchen Rechtsmittel das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO entgegen, so ist das Urteil in diesem Umfang als nicht anfechtbar anzusehen. Es kann indessen unerörtert bleiben, ob allenfalls diese Voraussetzungen vorliegend zutreffen, weil der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Unterinstanzen, die Nichtigkeitsklage sei verwirkt, beitritt.
Das Gesetz (§ 477 Z 5 und § 529 Abs 1 Z 2 ZPO) lässt eine Verwirkung des Nichtigkeitsgrundes des Mangels des beiderseitigen Gehörs oder der gesetzlichen Vertretung für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens wie für den der Nichtigkeitsklage eintreten, wenn die Prozessführung nachträglich von dem unvertretenen oder durch einen nicht legitimierten Vertreter repräsentierten Rechtssubjekt "ordnungsgemäß" genehmigt wird. Nur als Beispiel einer solchen Genehmigung führt § 477 Abs 2 ZPO den Eintritt des gesetzlichen Vertreters in das Berufungsverfahren ohne Geltendmachung des Mangels an. Lehre und Rechtsprechung sind darüber einig (Neumann S 1298, 1409, Sperl 702, Pollak S 105, 621 GLUnF 3052), dass ein bloß passives Verhalten zur Genehmigung zwar nicht hinreiche, dass aber die Nichtigkeit beseitigt ist, wenn die Prozesshandlungen vom gesetzlichen Vertreter des handlungsunfähigen Rechtssubjektes erkennbar genehmigt wurden. Aus dem Gebrauch des Wortes "insbesondere" ergibt sich, dass das Gesetz nur einen praktisch wichtigen Fall einer solchen Genehmigung ins Auge fasste. Sie kann aber auch in jeder anderen Form, prozessual, zB durch Erscheinen bei einer späteren Streit- oder bei der Berufungsverhandlung, oder - lege non distinguente - auch durch ausdrückliche außergerichtliche Erklärung, ja selbst durch konkludente Handlungen iSd § 863 ABGB erfolgen.Das Gesetz (Paragraph 477, Ziffer 5 und Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) lässt eine Verwirkung des Nichtigkeitsgrundes des Mangels des beiderseitigen Gehörs oder der gesetzlichen Vertretung für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens wie für den der Nichtigkeitsklage eintreten, wenn die Prozessführung nachträglich von dem unvertretenen oder durch einen nicht legitimierten Vertreter repräsentierten Rechtssubjekt "ordnungsgemäß" genehmigt wird. Nur als Beispiel einer solchen Genehmigung führt Paragraph 477, Absatz 2, ZPO den Eintritt des gesetzlichen Vertreters in das Berufungsverfahren ohne Geltendmachung des Mangels an. Lehre und Rechtsprechung sind darüber einig (Neumann S 1298, 1409, Sperl 702, Pollak S 105, 621 GLUnF 3052), dass ein bloß passives Verhalten zur Genehmigung zwar nicht hinreiche, dass aber die Nichtigkeit beseitigt ist, wenn die Prozesshandlungen vom gesetzlichen Vertreter des handlungsunfähigen Rechtssubjektes erkennbar genehmigt wurden. Aus dem Gebrauch des Wortes "insbesondere" ergibt sich, dass das Gesetz nur einen praktisch wichtigen Fall einer solchen Genehmigung ins Auge fasste. Sie kann aber auch in jeder anderen Form, prozessual, zB durch Erscheinen bei einer späteren Streit- oder bei der Berufungsverhandlung, oder - lege non distinguente - auch durch ausdrückliche außergerichtliche Erklärung, ja selbst durch konkludente Handlungen iSd Paragraph 863, ABGB erfolgen.
Vorliegend hat die Abwesenheitskuratorin des Klägers unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das im Vorprozess erflossene Urteil als Rechtsgrundlage beim Registergericht gemeinsam mit dem gegenwärtigen Beklagten als Mitgesellschafter der durch das Urteil aufgelösten OHG, Auflösung und Liquidation derselben angemeldet (§ 143, 148 HGB) und beim Pflegschaftsgericht um pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Antrages ersucht. Diesen Anträgen wurde Folge gegeben. Die Klägerin hat demnach den Inhalt des Urteiles 2 Cg 505/46-16 gekannt und gebilligt, indem sie aus ihm die handelsgerichtlich, vorgeschriebenen Folgerungen zog (vgl GLUnF 5704).Vorliegend hat die Abwesenheitskuratorin des Klägers unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das im Vorprozess erflossene Urteil als Rechtsgrundlage beim Registergericht gemeinsam mit dem gegenwärtigen Beklagten als Mitgesellschafter der durch das Urteil aufgelösten OHG, Auflösung und Liquidation derselben angemeldet (Paragraph 143, 148, HGB) und beim Pflegschaftsgericht um pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Antrages ersucht. Diesen Anträgen wurde Folge gegeben. Die Klägerin hat demnach den Inhalt des Urteiles 2 Cg 505/46-16 gekannt und gebilligt, indem sie aus ihm die handelsgerichtlich, vorgeschriebenen Folgerungen zog vergleiche GLUnF 5704).
Dadurch hat sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Klägers die im vorangegangenen Verfahren gesetzten Prozesshandlungen selbst für den Fall gebilligt, als sie mit den nunmehr behaupteten Nichtigkeiten behaftet gewesen sein sollten.
Die Behauptung, sie habe dabei in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage gehandelt, hat bereits das Berufungsgericht als unzulässige Neuerung zurückgewiesen.
Ebenso verfehlt ist aber die Behauptung der Revision, die Kuratorin habe so gehandelt, um einen nach der damaligen Sach- und Rechtslage aussichtslosen, kostspieligen Prozess zu vermeiden. Die Sach- und Rechtslage hat sich seit 1949 nicht geändert, die damals in Kraft gestandenen einschlägigen Vorschriften (HGB, NSG, Verbotsgesetz 1947 etc) gelten auch heute noch.
Im Fall einer unbegründeten Weigerung der Kuratorin, die ihr als Vertreterin des Mitgesellschafters Rudolf K***** gemäß §§ 143, 149 HGB obliegende Pflicht zur Anmeldung der mit Urteilsrechtskraft eingetretenen Auflösung der bestandenen OHG sowie ihrer Liquidation zum Handelsregister zu erfüllen, hätte sie vom Handelsgericht mit Ordnungsstrafen gemäß § 14 HGB gezwungen werden können. Daneben besteht aber auch noch eine privatrechtliche Verpflichtung der Gesellschafter gegeneinander, bei der Anmeldung mitzuwirken, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruht und durch Klage geltend gemacht werden kann (Schlegelberger S 626, 646). Klagsberechtigt war der Mitgesellschafter, also der heutige Beklagte, und es lässt sich nicht vorhersehen, ob er diesen Prozess angestrengt hätte. Wenn aber die Kuratorin nunmehr versucht, die Grundlagen des früheren Urteils mittels einer Nichtigkeitsklage zu erschüttern, so tut sie eben das, was sie angeblich im Jahre 1949 durch Mitfertigung des Antrages an das Registergericht bzw Pflegschaftsgericht vermeiden wollte: nämlich einen aussichtslosen und kostspieligen Prozess führen. Ihr Verhalten kommt dem wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verpönten "recurrere contra se ipsum" gleich und kann nicht zum Erfolg führen.Im Fall einer unbegründeten Weigerung der Kuratorin, die ihr als Vertreterin des Mitgesellschafters Rudolf K***** gemäß Paragraphen 143, 149, HGB obliegende Pflicht zur Anmeldung der mit Urteilsrechtskraft eingetretenen Auflösung der bestandenen OHG sowie ihrer Liquidation zum Handelsregister zu erfüllen, hätte sie vom Handelsgericht mit Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 14, HGB gezwungen werden können. Daneben besteht aber auch noch eine privatrechtliche Verpflichtung der Gesellschafter gegeneinander, bei der Anmeldung mitzuwirken, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruht und durch Klage geltend gemacht werden kann (Schlegelberger S 626, 646). Klagsberechtigt war der Mitgesellschafter, also der heutige Beklagte, und es lässt sich nicht vorhersehen, ob er diesen Prozess angestrengt hätte. Wenn aber die Kuratorin nunmehr versucht, die Grundlagen des früheren Urteils mittels einer Nichtigkeitsklage zu erschüttern, so tut sie eben das, was sie angeblich im Jahre 1949 durch Mitfertigung des Antrages an das Registergericht bzw Pflegschaftsgericht vermeiden wollte: nämlich einen aussichtslosen und kostspieligen Prozess führen. Ihr Verhalten kommt dem wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verpönten "recurrere contra se ipsum" gleich und kann nicht zum Erfolg führen.
Der Revision war darum der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.