Aus der Begründung:
Nach § 56 Abs. 1 EntmO. finden im Entmündigungsverfahren die Vorschriften der §§ 1 bis 19 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. Die Entmündigungsordnung enthält jedoch für das Rechtsmittelverfahren in den §§ 37 ff. besondere Vorschriften, die sich von den für Rechtsmittel im außerstreitigen Verfahren bestehenden Vorschriften wesentlich unterscheiden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel der Vorstellung überhaupt nicht stattfindet (§ 49 Abs. 1 EntmO.), sind die allein im Entmündigungsverfahren zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Rekurs) innerhalb von Notfristen, also von Fristen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (§ 128 ZPO.), einzubringen. Wenn auch die Entmündigungsordnung nur für Widersprüche im § 40 Abs. 3 ausdrücklich vorschreibt, daß verspätete Widersprüche vom Bezirksgericht zurückzuweisen sind, folgt doch aus der Vorschrift des § 49 Abs. 3 EntmO., nach der Rekurse ebenfalls innerhalb der 14tägigen Notfrist anzubringen sind, daß auf verspätet eingebrachte Rekurse, solange nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 17 AußstrG., bzw. der §§ 146 ff. ZPO. bewilligt worden ist, nicht Rücksicht genommen werden kann und daß daher die Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG., dem auch im allgemeinen der Begriff einer Notfrist fremd ist, im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar ist.Nach Paragraph 56, Absatz eins, EntmO. finden im Entmündigungsverfahren die Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. Die Entmündigungsordnung enthält jedoch für das Rechtsmittelverfahren in den Paragraphen 37, ff. besondere Vorschriften, die sich von den für Rechtsmittel im außerstreitigen Verfahren bestehenden Vorschriften wesentlich unterscheiden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel der Vorstellung überhaupt nicht stattfindet (Paragraph 49, Absatz eins, EntmO.), sind die allein im Entmündigungsverfahren zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Rekurs) innerhalb von Notfristen, also von Fristen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (Paragraph 128, ZPO.), einzubringen. Wenn auch die Entmündigungsordnung nur für Widersprüche im Paragraph 40, Absatz 3, ausdrücklich vorschreibt, daß verspätete Widersprüche vom Bezirksgericht zurückzuweisen sind, folgt doch aus der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, EntmO., nach der Rekurse ebenfalls innerhalb der 14tägigen Notfrist anzubringen sind, daß auf verspätet eingebrachte Rekurse, solange nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 17, AußstrG., bzw. der Paragraphen 146, ff. ZPO. bewilligt worden ist, nicht Rücksicht genommen werden kann und daß daher die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG., dem auch im allgemeinen der Begriff einer Notfrist fremd ist, im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar ist.