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Entscheidung 2 Ob 3/49×

Entscheidung 2 Ob 3/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob3/49

Entscheidungsdatum

09.02.1949

Norm

Außerstreitgesetz §11
Außerstreitgesetz §17
Entmündigungsordnung §37
Entmündigungsordnung §40
Entmündigungsordnung §49
Entmündigungsordnung §56
ZPO §128
ZPO §146

Kopf

SZ 22/19

Spruch

Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. ist im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar.

Entscheidung vom 9. Februar 1949, 2 Ob 3/49.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht wies den Antrag auf Entmündigung des P. ab.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach einer Ergänzung des Verfahrens auf.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde P. am 26. August 1948 zugestellt. P. überreichte am 13. November 1948 einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Paragraph 56, Absatz eins, EntmO. finden im Entmündigungsverfahren die Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. Die Entmündigungsordnung enthält jedoch für das Rechtsmittelverfahren in den Paragraphen 37, ff. besondere Vorschriften, die sich von den für Rechtsmittel im außerstreitigen Verfahren bestehenden Vorschriften wesentlich unterscheiden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel der Vorstellung überhaupt nicht stattfindet (Paragraph 49, Absatz eins, EntmO.), sind die allein im Entmündigungsverfahren zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Rekurs) innerhalb von Notfristen, also von Fristen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (Paragraph 128, ZPO.), einzubringen. Wenn auch die Entmündigungsordnung nur für Widersprüche im Paragraph 40, Absatz 3, ausdrücklich vorschreibt, daß verspätete Widersprüche vom Bezirksgericht zurückzuweisen sind, folgt doch aus der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, EntmO., nach der Rekurse ebenfalls innerhalb der 14tägigen Notfrist anzubringen sind, daß auf verspätet eingebrachte Rekurse, solange nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 17, AußstrG., bzw. der Paragraphen 146, ff. ZPO. bewilligt worden ist, nicht Rücksicht genommen werden kann und daß daher die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG., dem auch im allgemeinen der Begriff einer Notfrist fremd ist, im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar ist.

Anmerkung

Z22019

Schlagworte

Entmündigungsverfahren, verspätete Rekurse zurückzuweisen, Rechtsmittel im Entmündigungsverfahren, Rekurs verspäteter, im Entmündigungsverfahren, Zurückweisung verspäteter Rechtsmittel im Entmündigungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00003.49.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19490209_OGH0002_0020OB00003_4900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung