Die Beklagten führen zur Zulässigkeit der Revision aus, über die Frage, ob § 13 Abs. 2 StVO Schutzcharakter gegenüber überholenden Fahrzeugen habe, liege keine Judikatur vor, diese Frage sei für die Rechtseinheit und Rechtssicherheit von Bedeutung. Überdies sei das Berufungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen, daß ein geringfügiges Verschulden gegenüber erheblichen Verkehrswidrigkeiten vernachlässigt werden könne.Die Beklagten führen zur Zulässigkeit der Revision aus, über die Frage, ob Paragraph 13, Absatz 2, StVO Schutzcharakter gegenüber überholenden Fahrzeugen habe, liege keine Judikatur vor, diese Frage sei für die Rechtseinheit und Rechtssicherheit von Bedeutung. Überdies sei das Berufungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen, daß ein geringfügiges Verschulden gegenüber erheblichen Verkehrswidrigkeiten vernachlässigt werden könne.
Diesen Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als es zu der hier maßgeblichen Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges keine veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes gibt. Da der Frage, ob die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StVO auch dem Schutz des nachfolgenden überholenden Verkehrs dient, zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, ist die Revision zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt - teilweise in veröffentlichten Entscheidungen - ausgesprochen, daß der Schutzzweck der Bestimmungen über das Einbiegen darin besteht, zu verhindern, daß andere Verkehrsteilnehmer während des Einbiegemanövers behindert werden und daß diese Vorschriften auch dem Schutz des Folgeverkehrs dienen. Bei den veröffentlichten Entscheidungen handelte es sich jedoch um Fälle, bei welchen ein rechtseinbiegender Verkehrsteilnehmer vor dem Einbiegen nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist (ZVR 1982/105 und 373 ua.), oder bei denen ein linkseinbiegender Verkehrsteilnehmer gegen § 13 Abs. 2 StVO verstieß und mit einem benachrangten im Querverkehr befindlichen Fahrzeug kollidierte (ZVR 1983/27, 1984/268). Mit der Frage, ob § 13 Abs. 2 auch den nachkommenden (unzulässig) überholenden Verkehr schützen soll, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - bisher lediglich in der nichtveröffentlichten Entscheidung 8 Ob 146/78 befaßt und den Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bejaht. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Die Meinung, schon die Formulierung des § 13 Abs. 2 StVO zeige, daß sie in erster Linie zum Schutz des Gegenverkehrs getroffen worden sei, ist nicht zielführend, weil es nicht darauf ankommt, welchem Schutz eine Norm "in erster Linie dient". Auch den Revisionsausführungen, je schneller ein Linkseinbiegemanöver durchgeführt werde, desto weniger Gefahr sei für den Nachfolgeverkehr gegeben, ein Einbiegen in einem kurvenschneidenden Winkel ermögliche aber eine höhere Einbiegegeschwindigkeit und damit ein schnelleres Einbiegen, kann nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb, weil dieses Argument auf alle Unfälle, die sich beim Einbiegen ereignen, also etwa auch bei Kollisionen mit im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeugen, angewendet werden könnte. Überdies kann eine höhere Einbiegegeschwindigkeit auch eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Der Umstand, daß ein kurvenschneidendes Einbiegen weniger Zeit in Anspruch nimmt als ein vorschriftsmäßiger Einbiegevorgang, kann daher einen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO nicht rechtfertigen. Es besteht daher kein Grund, im vorliegenden Fall den Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen. Mag dem Erstbeklagten auch nicht zusätzlich vorgeworfen werden können, einen zweiten Blick in den Rückspiegel unterlassen zu haben, weil er in eine deutlich sichtbare, asphaltierte und im Bereich der Einmündung breite Straße einbog, so ist ihm auf Grund des Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 StVO doch ein Verschulden anzulasten. Dieses wiegt keinesfalls so gering, daß es vernachlässigt werden könnte. Auch in der Entscheidung 8 Ob 146/78 wurde ein Mitverschulden des kurvenschneidenden linkseinbiegenden Verkehrsteilnehmers im Ausmaß von einem Drittel angenommen.Diesen Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als es zu der hier maßgeblichen Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges keine veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes gibt. Da der Frage, ob die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, StVO auch dem Schutz des nachfolgenden überholenden Verkehrs dient, zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, ist die Revision zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt - teilweise in veröffentlichten Entscheidungen - ausgesprochen, daß der Schutzzweck der Bestimmungen über das Einbiegen darin besteht, zu verhindern, daß andere Verkehrsteilnehmer während des Einbiegemanövers behindert werden und daß diese Vorschriften auch dem Schutz des Folgeverkehrs dienen. Bei den veröffentlichten Entscheidungen handelte es sich jedoch um Fälle, bei welchen ein rechtseinbiegender Verkehrsteilnehmer vor dem Einbiegen nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist (ZVR 1982/105 und 373 ua.), oder bei denen ein linkseinbiegender Verkehrsteilnehmer gegen Paragraph 13, Absatz 2, StVO verstieß und mit einem benachrangten im Querverkehr befindlichen Fahrzeug kollidierte (ZVR 1983/27, 1984/268). Mit der Frage, ob Paragraph 13, Absatz 2, auch den nachkommenden (unzulässig) überholenden Verkehr schützen soll, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - bisher lediglich in der nichtveröffentlichten Entscheidung 8 Ob 146/78 befaßt und den Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bejaht. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Die Meinung, schon die Formulierung des Paragraph 13, Absatz 2, StVO zeige, daß sie in erster Linie zum Schutz des Gegenverkehrs getroffen worden sei, ist nicht zielführend, weil es nicht darauf ankommt, welchem Schutz eine Norm "in erster Linie dient". Auch den Revisionsausführungen, je schneller ein Linkseinbiegemanöver durchgeführt werde, desto weniger Gefahr sei für den Nachfolgeverkehr gegeben, ein Einbiegen in einem kurvenschneidenden Winkel ermögliche aber eine höhere Einbiegegeschwindigkeit und damit ein schnelleres Einbiegen, kann nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb, weil dieses Argument auf alle Unfälle, die sich beim Einbiegen ereignen, also etwa auch bei Kollisionen mit im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeugen, angewendet werden könnte. Überdies kann eine höhere Einbiegegeschwindigkeit auch eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Der Umstand, daß ein kurvenschneidendes Einbiegen weniger Zeit in Anspruch nimmt als ein vorschriftsmäßiger Einbiegevorgang, kann daher einen Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 2, StVO nicht rechtfertigen. Es besteht daher kein Grund, im vorliegenden Fall den Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen. Mag dem Erstbeklagten auch nicht zusätzlich vorgeworfen werden können, einen zweiten Blick in den Rückspiegel unterlassen zu haben, weil er in eine deutlich sichtbare, asphaltierte und im Bereich der Einmündung breite Straße einbog, so ist ihm auf Grund des Verstoßes gegen Paragraph 13, Absatz 2, StVO doch ein Verschulden anzulasten. Dieses wiegt keinesfalls so gering, daß es vernachlässigt werden könnte. Auch in der Entscheidung 8 Ob 146/78 wurde ein Mitverschulden des kurvenschneidenden linkseinbiegenden Verkehrsteilnehmers im Ausmaß von einem Drittel angenommen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.