Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Vertragsbediensteter des Landes *****. Am 26. Dezember 1986 lenkte er im Auftrag seiner Dienststelle, der Straßenmeisterei M*****, den im Eigentum der klagenden Partei stehenden LKW Marke Steyr mit dem polizeilichen Kennzeichen N 942.723 auf der schneeglatten Landesstraße 5279, um Splitt zu streuen. Im Bereich einer unbeschrankten Eisenbahnkreuzung in Busendorf stieß der Beklagte mit dem LKW gegen eine Diesellok der ÖBB. Die Reparatur des LKW erforderte einen Betrag von S 95.068,92.
Die klagende Partei begehrte den Ersatz dieses Betrages mit dem Vorbringen, der Beklagte habe infolge Unaufmerksamkeit und relativ überhöhter Geschwindigkeit den Unfall verschuldet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klabegehrens und wendete ein, er sei Dienstnehmer der klagenden Partei gewesen, weil er am Unfallstag auch die Bundesstraße B 2115 zu bestreuen hatte. Es sei daher das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden. Im Hinblick auf seine entschuldbare Fehlleistung sei seine Haftung gemäß § 2 DHG ausgeschlossen. Im übrigen sei der Rechtsweg unzulässig, weil das Arbeits- und Sozialgericht zuständig sei.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klabegehrens und wendete ein, er sei Dienstnehmer der klagenden Partei gewesen, weil er am Unfallstag auch die Bundesstraße B 2115 zu bestreuen hatte. Es sei daher das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden. Im Hinblick auf seine entschuldbare Fehlleistung sei seine Haftung gemäß Paragraph 2, DHG ausgeschlossen. Im übrigen sei der Rechtsweg unzulässig, weil das Arbeits- und Sozialgericht zuständig sei.
Das Land ***** trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf seiten des Beklagten bei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 43.862,17 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 51.906,75 sA ab. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:
Nach der im Jahre 1960 zwischen dem Bund und dem Land ***** abgeschlossenen Vereinbarung Beilage ./1 sind der Aufwand und die Kosten für Fahrzeuge und Geräte, die dem Bund und den Ländern gehören und Zwecken der Straßenverwaltung dienen, vom Bund und vom Land ***** nach einem zu bestimmenden Aufteilungsschlüssel gemeinsam zu bestreiten. Zu diesen Kosten gehören auch die Instandsetzungskosten in Schadensfällen. Im Unfallszeitpunkt waren 45,8 % dieser Aufwendungen vom Bund und 54,2 % vom Land ***** zu tragen. Nach einer internen Regelung hatte der Bund den Sachaufwand einschließlich der Reparaturkosten zu bevorschussen, während die Personalkosten vom Land bevorschußt wurden. Monatlich erfolgt ein Ausgleich nach dem anzuwendenden Aufteilungsschlüssel. Danach sind 54,2 % der Kosten für die Behebung des am LKW der klagenden Partei entstandenen Schadens, somit S 51.906,75 vom Land ***** zu tragen.
Das Erstgericht verneinte die Dienstnehmereigenschaft des Beklagten gegenüber der klagenden Partei. Das Land ***** habe der klagenden Partei den Schaden von S 51.906,75 ersetzt, sodaß dieser nur mehr S 43.862,17 zuzusprechen wären.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, hingegen jener des Beklagten und seines Nebenintervenienten Folge und wies auch das restliche Klagebegehren ab. Der Beklagte sei bei der Schadenszufügung organisatorisch und funktionell als Dienstnehmer des Landes ***** in Verwendung gewesen. Der Vertrag zwischen dem Bund und dem Land ***** über den Kostenbeitragschlüssel bei Schäden der vorliegenden Art sei als Gesellschaftsvertrag zu beurteilen. Der Beklagte sei bei der Schadenszufügung zur Erreichung eines gemeinsamen Vertragszweckes tätig gewesen. Er sei Erfüllungsgehilfe und vollziehendes Organ des Landes ***** in einem gewesen, weshalb so vorzugehen sei, als hätte das Land ***** den Schaden selbst verschuldet. Der Beklagte sei daher passiv nicht legitimiert. Die Revision werde zugelassen, weil zur Haftung eines Dienstnehmers eines Landes gegenüber dem Bund bei vorliegender Haftungsvereinbarung für Schäden keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.
Der Beklagte und sein Nebenintervenient beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.