Die Revision ist zufolge Abweichens des Gerichtes zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig und auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer (schadenersatzrechtlichen) Feststellungsklage - welche nicht nur den Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftung dem Grunde und dem Umfang nach den - unter anderem immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (vgl Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller Schmerzengeld8 219 f; RIS-Justiz RS0038976). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis (etwa derzeit noch nicht abschätzbare Schmerzen) nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer (schadenersatzrechtlichen) Feststellungsklage - welche nicht nur den Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftung dem Grunde und dem Umfang nach den - unter anderem immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann vergleiche Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller Schmerzengeld8 219 f; RIS-Justiz RS0038976). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses iSd Paragraph 228, ZPO genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis (etwa derzeit noch nicht abschätzbare Schmerzen) nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 187/00i (JBl 2001, 107) ausgeführt, dass das Feststellungsinteresse schon dann gegeben ist, wenn nur die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte; zu 2 Ob 199/04w wurde ausgesprochen, dass aus der (bloßen) Feststellung, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist" sich nicht mit Sicherheit ergebe, dass künftige Schäden nicht doch eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse bejaht wurde. Auch in der Entscheidung 2 Ob 29/05m wurde festgehalten, dass aus der (bloßen) Feststellung, dass Dauerfolgen „nicht zu erwarten sind", sich nicht mit Sicherheit ergibt, dass künftige Schäden nicht eintreten werden. Auch hier lässt sich die Frage, ob aufgrund des Unfalles noch mit einer Verschlechterung zu rechnen sei nicht genau beantworten, weshalb auch hier das Feststellungsinteresse zu bejahen ist.
Infolge Neufassung des Urteilsspruchs war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen.
Die Klägerin ist im Verfahren erster Instanz bis auf ihre unmittelbar vor Schluss der Verhandlung vorgenommenen Ausdehnung des Leistungsbegehrens zur Gänze durchgedrungen. Die im letzten Verfahrensabschnitt vorgenommene Ausdehnungen des Klagebegehrens hat iSd § 43 Abs 2 ZPO noch keinen Einfluss auf die Obsiegensquote, weshalb ihr im Verfahren erster Instanz die gesamten Kosten auf der Basis des ersiegten Betrages zuzusprechen waren.Die Klägerin ist im Verfahren erster Instanz bis auf ihre unmittelbar vor Schluss der Verhandlung vorgenommenen Ausdehnung des Leistungsbegehrens zur Gänze durchgedrungen. Die im letzten Verfahrensabschnitt vorgenommene Ausdehnungen des Klagebegehrens hat iSd Paragraph 43, Absatz 2, ZPO noch keinen Einfluss auf die Obsiegensquote, weshalb ihr im Verfahren erster Instanz die gesamten Kosten auf der Basis des ersiegten Betrages zuzusprechen waren.
Im Berufsverfahren ist die Klägerin mit einem Drittel ihres Begehrens durchgedrungen und hat die Berufung der beklagten Parteien zur Gänze abgewehrt. Sie hat daher den Beklagten ein Drittel der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, andererseits Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer eigenen Berufungsbeantwortung zur Berufung der Beklagten sowie auf Ersatz von einem Drittel ihrer Pauschalgebühren. Im Revisionsverfahren ist die Klägerin zur Gänze durchgedrungen, weshalb ihr die gesamten Kosten zu ersetzen waren.