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Entscheidung 2 Ob 30/10s×

Entscheidung 2 Ob 30/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021735 Rechtssatz 30.03.1955Zivilrecht
Bei einem Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen des Beklagten ist nicht unabhängig von der Beweisregel des § 1 …
RS0022476 Rechtssatz 16.02.1978Zivilrecht
Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.
RS0023255 Rechtssatz 03.05.1979Zivilrecht
Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.
RS0023326 Rechtssatz 13.03.1973Zivilrecht
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schiliftunternehmers: Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen und natürliche Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, hat die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und zur Ergreifung der nach der Verkeh …
RS0023417 Rechtssatz 14.07.1992Zivilrecht
Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtn …
RS0023786 Rechtssatz 25.06.1986Zivilrecht
Erweist sich der Einsatz einer Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebes (Liftbetriebszeit) als unumgänglich, hat der Liftunternehmer - gerade bei Pisten mit engen beziehungsweise unübersichtlichen Passagen - durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel …
RS0029948 Rechtssatz 20.02.1958Zivilrecht
Zum Begriff des "gefährlichen Betriebes". (Magnesitwerk; Schäden in der Umgebung durch Rauchgase).
RS0116495 Rechtssatz 20.06.2002Zivilrecht
Wird ein Motorschlitten (Skidoo) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, dann sind auf ihn die Bestimmungen des EKHG anzuwenden.