Entscheidung 2 Ob 30/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft *, vertreten durch den erbantrittserklärten Erben A*, dieser vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Abtretung einer Erbschaft (Streitwert 491.498,97 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2021, GZ 15 R 103/21h-132, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht wies die Erbschaftsklage ab, weil ein zugunsten des Beklagten errichtetes Testament echt sei und der Klägerin der Beweis der Testierunfähigkeit nicht gelungen sei. Zweiteres begründete es damit, dass der Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin wandte sich in der Berufung ausschließlich gegen die Annahme der Echtheit des Testaments.
[2] Damit ist es ihr aber verwehrt, die in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge zur Beweislast in Bezug auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Revision nachzuholen (RS0043573 [T30, T36, T38]; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 Rz 137 mwN). [2] Damit ist es ihr aber verwehrt, die in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge zur Beweislast in Bezug auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Revision nachzuholen (RS0043573 [T30, T36, T38]; Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 503, Rz 137 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00030.22H.0316.000
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220316_OGH0002_0020OB00030_22H0000_000