[8] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde bereits durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Die tragenden Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 87/25p vom 10. März 2026 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[10] 1.1. Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, klargestellt. Diese Änderung ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Diese Gesetzesänderung ist im Ergebnis als (zulässige) authentische Interpretation zu werten. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist daher nicht auf „ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“, anzuwenden. 1.1. Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, klargestellt. Diese Änderung ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 41 a, Absatz 41, KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Diese Gesetzesänderung ist im Ergebnis als (zulässige) authentische Interpretation zu werten. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG ist daher nicht auf „ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“, anzuwenden.
[11] 1.2. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen – ebenso wie bereits der 6. Senat (6 Ob 78/25a; 6 Ob 34/26g) – an. Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sei auf den hier zu beurteilenden Mietvertrag nicht anwendbar, nicht korrekturbedürftig. 1.2. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen – ebenso wie bereits der 6. Senat (6 Ob 78/25a; 6 Ob 34/26g) – an. Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG sei auf den hier zu beurteilenden Mietvertrag nicht anwendbar, nicht korrekturbedürftig.
[12] 2. Mit ihren (kursorischen) Ausführungen zur angeblichen Intransparenz der Wertsicherungsklausel zeigt die Klägerin ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[13] Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach aus dem Mietvertrag mit hinreichender Deutlichkeit (§ 6 Abs 3 KSchG) hervorgeht, dass die Vertragsparteien Oktober 2019 als Basismonat – und damit als Ausgangspunkt für die (erstmalige) Wertsicherung – vereinbart haben, enthält die Revision nicht. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach aus dem Mietvertrag mit hinreichender Deutlichkeit (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) hervorgeht, dass die Vertragsparteien Oktober 2019 als Basismonat – und damit als Ausgangspunkt für die (erstmalige) Wertsicherung – vereinbart haben, enthält die Revision nicht.
[14] Der in Punkt 4.2. erwähnte „September des Vorjahres“ bezieht sich – anders als der im hier interessierenden Umfang nur auf die „Basisindexzahl“ und damit die erstmalige Wertanpassung Bezug nehmende Punkt 4.1. – allgemein auf die bei künftigen Anpassungen in jedem neuen Kalenderjahr für den Vergleich heranzuziehende Indexzahl, wobei „jene Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, […] die Ausgangsbasis für die folgende Wertsicherungsanpassung“ ist. Dass aufgrund von Punkt 4.2. preissteigernde Umstände aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss (vgl 10 Ob 54/24z [Rz 20]) für die vereinbarte Wertsicherung eine Rolle spielen könnten, zeigt die Klägerin in der Revision nicht nachvollziehbar auf. Der in Punkt 4.2. erwähnte „September des Vorjahres“ bezieht sich – anders als der im hier interessierenden Umfang nur auf die „Basisindexzahl“ und damit die erstmalige Wertanpassung Bezug nehmende Punkt 4.1. – allgemein auf die bei künftigen Anpassungen in jedem neuen Kalenderjahr für den Vergleich heranzuziehende Indexzahl, wobei „jene Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, […] die Ausgangsbasis für die folgende Wertsicherungsanpassung“ ist. Dass aufgrund von Punkt 4.2. preissteigernde Umstände aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss vergleiche 10 Ob 54/24z [Rz 20]) für die vereinbarte Wertsicherung eine Rolle spielen könnten, zeigt die Klägerin in der Revision nicht nachvollziehbar auf.
[15] Aus welchen Gründen die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag nicht umschrieben oder nicht sachlich gerechtfertigt sein sollten (vgl § 6 Abs 1 Z 5 KSchG; vgl 1 Ob 64/24d [Rz 4 ff]), führt die Klägerin in der Revision nicht näher aus. Aus welchen Gründen die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag nicht umschrieben oder nicht sachlich gerechtfertigt sein sollten vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG; vergleiche 1 Ob 64/24d [Rz 4 ff]), führt die Klägerin in der Revision nicht näher aus.
[16] 3. Die Revision war damit zurückzuweisen. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht zu folgen.
[17] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.