Der Rekurs ist zulässig (vgl Arb 9487 uva), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig vergleiche Arb 9487 uva), aber nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, die vom Berufungsgericht in seinem ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht sei von der des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils (Haftungsteilung 1 : 1) insoweit abgewichen, als es diese nur unter der Voraussetzung gebilligt habe, dass Roswitha S***** den Unfall auch dann nicht hätte verhindern können, wenn sie den Nachfolgeverkehr unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal beobachtet hätte. Diese Auffassung des Berufungsgerichts, die aufgrund der im 2. Rechtsgang vom Erstgericht getroffenen Feststellung, die Zeugin S***** hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Ausbiegen des Motorrads auf die linke Fahrbahnhälfte im Rückspiegel bemerken und das Abbiegemanöver unterlassen können, zwangsläufig zu einer anderen Schadensteilung durch das Erstgericht hätte führen müssen, sei von der Klägerin sowohl in ihrer Berufung als auch in der Revision ausdrücklich bekämpft worden. Das Berufungsgericht habe dem Erstgericht die Rechtsansicht überbunden, dass von einem überwiegenden Verschulden S*****s auszugehen sei, falls das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu der Feststellung gelangen sollte, die Versicherungsnehmerin der Klägerin hätte das vom Erstbeklagten gelenkte Motorrad bereits in Überholposition wahrnehmen können, wenn sie unmittelbar vor dem Linksabbiegen nochmals in den Rückspiegel geschaut hätte.
Hiezu ist Folgendes zu erwidern: Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang das Urteil des Erstgerichts bestätigt und gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 60.000 S nicht übersteige. Gemäß § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO gilt das Berufungsurteil nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichts, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO aufgehoben hatte, gefällt worden ist (§ 519 Abs 1 Z 3) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluss ausgegangen ist (§ 499 Abs 2), angefochten wird. Die Voraussetzung für die Anwendung dieser, der Regelung des § 502 Abs 5 idF vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 gleichartigen Bestimmung ist etwa dann gegeben, wenn das Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstgericht nicht beurteilten Sachverhalts eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben, und der Erstrichter im Sinne dieser Rechtsauffassung entschieden hat (vgl die zu § 502 Abs 5 ZPO aF ergangenen E SZ 23/192, MietSlg 17.785 ua). Hingegen ist die Revision unzulässig, wenn das Erstgericht nur die zur Lösung einer bestimmten Rechtsfrage erforderlichen Feststellungen unterlassen hatte und das Berufungsgericht den Auftrag erteilte, diese Feststellungen nachzuholen, ohne aber eine Rechtsansicht selbst bindend aufzuerlegen (vgl Arb 9374 ua). Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss ausgeführt, wenn auch die Klägerin ihr Begehren lediglich auf die Haftungsbestimmungen des EKHG stütze und behaupte, keinem der beiden unfallbeteiligten Lenker sei ein Verschulden nachzuweisen, sei mit Rücksicht auf die Einwendung der Beklagten, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe die Lenkerin des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeugs, doch die Frage zu prüfen, ob Roswitha S***** das Allein- oder ein mehr als gleichteiliges Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe und ob und in welchem Umfang demgemäß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 EKHG gegenüber den beiden Beklagten zustehe. Weiters führte das Berufungsgericht aus, ob und in welchem Ausmaß die beiden Fahrzeuglenker ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, werde sich allerdings erst beurteilen lassen, wenn das Erstgericht im Sinne der obigen Ausführungen widerspruchsfreie und vollständige Feststellungen getroffen haben werde.Hiezu ist Folgendes zu erwidern: Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang das Urteil des Erstgerichts bestätigt und gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 60.000 S nicht übersteige. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO gilt das Berufungsurteil nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichts, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO aufgehoben hatte, gefällt worden ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3,) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2,), angefochten wird. Die Voraussetzung für die Anwendung dieser, der Regelung des Paragraph 502, Absatz 5, in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 gleichartigen Bestimmung ist etwa dann gegeben, wenn das Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstgericht nicht beurteilten Sachverhalts eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben, und der Erstrichter im Sinne dieser Rechtsauffassung entschieden hat vergleiche die zu Paragraph 502, Absatz 5, ZPO aF ergangenen E SZ 23/192, MietSlg 17.785 ua). Hingegen ist die Revision unzulässig, wenn das Erstgericht nur die zur Lösung einer bestimmten Rechtsfrage erforderlichen Feststellungen unterlassen hatte und das Berufungsgericht den Auftrag erteilte, diese Feststellungen nachzuholen, ohne aber eine Rechtsansicht selbst bindend aufzuerlegen vergleiche Arb 9374 ua). Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss ausgeführt, wenn auch die Klägerin ihr Begehren lediglich auf die Haftungsbestimmungen des EKHG stütze und behaupte, keinem der beiden unfallbeteiligten Lenker sei ein Verschulden nachzuweisen, sei mit Rücksicht auf die Einwendung der Beklagten, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe die Lenkerin des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeugs, doch die Frage zu prüfen, ob Roswitha S***** das Allein- oder ein mehr als gleichteiliges Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe und ob und in welchem Umfang demgemäß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG gegenüber den beiden Beklagten zustehe. Weiters führte das Berufungsgericht aus, ob und in welchem Ausmaß die beiden Fahrzeuglenker ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, werde sich allerdings erst beurteilen lassen, wenn das Erstgericht im Sinne der obigen Ausführungen widerspruchsfreie und vollständige Feststellungen getroffen haben werde.
Entgegen der Auffassung des Rekurses lässt sich hieraus in keiner Weise ableiten, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Verschuldensteilung eine bindende Rechtsansicht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstgericht nicht beurteilten Sachverhalts ausgesprochen hat. Die Rechtsfrage, die im Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien erörtert und deren Lösung in der Berufung gegen das im zweiten Rechtsgang erflossene Urteil des Erstgerichts bekämpft wurde, war vielmehr die, ob der Linkseinbieger unter bestimmten Umständen auch noch unmittelbar vor dem Linkseinbiegen den nachfolgenden Verkehr beobachten muss. Diese Rechtsfrage wurde aber vom Erstgericht im ersten Rechtsgang mangels entsprechender Feststellungen überhaupt nicht erörtert. Auch mit der Frage, ob das Verhalten der Roswitha S***** nach § 7 Abs 4 StVO 1960 zu beurteilen ist, befassten sich im ersten Rechtsgang weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht. Auch die übrigen in der Berufung der Klägerin gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Erstgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im ersten Rechtsgang gar nicht erörtert. Die Klägerin vermochte daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO nicht darzutun, sodass in der Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden kann.Entgegen der Auffassung des Rekurses lässt sich hieraus in keiner Weise ableiten, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Verschuldensteilung eine bindende Rechtsansicht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstgericht nicht beurteilten Sachverhalts ausgesprochen hat. Die Rechtsfrage, die im Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien erörtert und deren Lösung in der Berufung gegen das im zweiten Rechtsgang erflossene Urteil des Erstgerichts bekämpft wurde, war vielmehr die, ob der Linkseinbieger unter bestimmten Umständen auch noch unmittelbar vor dem Linkseinbiegen den nachfolgenden Verkehr beobachten muss. Diese Rechtsfrage wurde aber vom Erstgericht im ersten Rechtsgang mangels entsprechender Feststellungen überhaupt nicht erörtert. Auch mit der Frage, ob das Verhalten der Roswitha S***** nach Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 zu beurteilen ist, befassten sich im ersten Rechtsgang weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht. Auch die übrigen in der Berufung der Klägerin gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Erstgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im ersten Rechtsgang gar nicht erörtert. Die Klägerin vermochte daher das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO nicht darzutun, sodass in der Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden kann.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.