Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt bei dem am 28.7.1989 vom Erstbeklagten als Lenker eines bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKW des Zweitbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Drittbeklagte ist infolge Prämienverzuges des Zweitbeklagten diesem gegenüber leistungsfrei.
Die Klägerin begehrt aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.7.1989 Schmerzengeld in der Höhe von 350.000 S abzüglich geleisteter Zahlungen von 199.000 S, den Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe im Gesamtbetrag von S 144.270 abzüglich einer Akontozahlung von 35.000 S, Verdienstentgang in der Höhe von S 27.912, eine monatliche Rente von S 2.625 ab 1.3.1993 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden, in Beziehung auf die drittbeklagte Partei mit der Beschränkung auf den Rahmen des mit dem Zweitbeklagten hinsichtlich des Unfallsfahrzeuges abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Die Beklagten bestritten die Angemessenheit des Schmerzengeldes; die Drittbeklagte anerkannte das Feststellungsbegehren mit der Einschränkung, daß ihre Haftung mit der am Unfallstag in Geltung gestandenen Mindestdeckungssumme begrenzt sei. Sie brachte hiezu vor, der Zweitbeklagte habe die Prämie zum Unfallszeitpunkt trotz qualifizierter Einmahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht bezahlt gehabt.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten unter Berücksichtigung einer Gegenforderung von S 8.485,60 zur Zahlung von S 241.679,40 und einer Hausfrauenrente von S 1.750 monatlich. Es stellte die Haftpflicht der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden der Klägerin fest und sprach aus, daß die Haftung der Drittbeklagten im Rahmen des mit der Zweitbeklagten für den LKW mit dem Kennzeichen St ***** abgeschlossenen Versicherungsvertrages beschränkt sei.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles erhoben die beklagten Parteien Berufung, in der sie unter anderem auch die Unterlassung der Beschränkung der festgestellten Haftpflicht der drittbeklagten Partei auf die gesetzliche Mindestdeckungssumme rügten.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und führte zur Begrenzung der Haftpflicht der drittbeklagten Partei in rechtlicher Hinsicht aus, daß diese nach § 22 Abs 1 KHVG "im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" zu haften habe. Der Versicherungsvertrag sei für die Grenze maßgebend, innerhalb derer der Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden könne. Die den Schadenersatzanspruch einschränkende Generalklausel "im Rahmen des Versicherungsvertrages" werde ausgefüllt durch die Bestimmungen des Versicherungsvertrages, die Normen der Versicherungsbedingungen und des Versicherungsvertragsgesetzes. Versicherungsvertragliche Grenzen gegen den Versicherer seien zB die Deckungssumme und bei "kranken" Versicherungen die gesetzlichen Mindestdeckungssummen im Sinne des § 158 c Abs 3 VersVG. Bei einem "kranken"Versicherungsverhältnis greife daher die Bestimmung des § 158c Abs 1 VersVG, nach welcher die Haftung des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten auch dann bestehe, wenn im Innenverhältnis der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise befreit sei, insoweit nicht ein, als die Mindestversicherungssumme überschritten werde. Wegen des Mehrbetrages könne sich der Versicherer also auf die Leistungsfreiheit berufen. Daraus ergebe sich, daß der Haftpflichtversicherer im Falle der Vereinbarung einer höheren Deckungssumme in der Regel bis zu deren Höhe, im Falle eines "kranken" Versicherungsverhältnisses trotz vereinbarter höherer Deckungssumme aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme hafte. Die vertragsmäßige Begrenzung des Haftungsumfanges sei aber nur eine der Beschränkungen der Haftung des Versicherers im Rahmen des Versicherungsvertrages und betreffe nur die Höhe des Schadens, für den der Versicherer einzustehen habe, was Gegenstand einer allfälligen künftigen Leistungsklage und der dort zu erhebenden Einwendungen sei. Die Feststellung der Haftung des Haftpflichtversicherers sei daher im Rahmen des Wortlautes des § 22 Abs 1 KHVG auch im Falle eines "kranken" Versicherungsverhältnisses nur auf den "Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" zu beschränken (SZ 51/188).Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und führte zur Begrenzung der Haftpflicht der drittbeklagten Partei in rechtlicher Hinsicht aus, daß diese nach Paragraph 22, Absatz eins, KHVG "im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" zu haften habe. Der Versicherungsvertrag sei für die Grenze maßgebend, innerhalb derer der Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden könne. Die den Schadenersatzanspruch einschränkende Generalklausel "im Rahmen des Versicherungsvertrages" werde ausgefüllt durch die Bestimmungen des Versicherungsvertrages, die Normen der Versicherungsbedingungen und des Versicherungsvertragsgesetzes. Versicherungsvertragliche Grenzen gegen den Versicherer seien zB die Deckungssumme und bei "kranken" Versicherungen die gesetzlichen Mindestdeckungssummen im Sinne des Paragraph 158, c Absatz 3, VersVG. Bei einem "kranken"Versicherungsverhältnis greife daher die Bestimmung des Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG, nach welcher die Haftung des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten auch dann bestehe, wenn im Innenverhältnis der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise befreit sei, insoweit nicht ein, als die Mindestversicherungssumme überschritten werde. Wegen des Mehrbetrages könne sich der Versicherer also auf die Leistungsfreiheit berufen. Daraus ergebe sich, daß der Haftpflichtversicherer im Falle der Vereinbarung einer höheren Deckungssumme in der Regel bis zu deren Höhe, im Falle eines "kranken" Versicherungsverhältnisses trotz vereinbarter höherer Deckungssumme aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme hafte. Die vertragsmäßige Begrenzung des Haftungsumfanges sei aber nur eine der Beschränkungen der Haftung des Versicherers im Rahmen des Versicherungsvertrages und betreffe nur die Höhe des Schadens, für den der Versicherer einzustehen habe, was Gegenstand einer allfälligen künftigen Leistungsklage und der dort zu erhebenden Einwendungen sei. Die Feststellung der Haftung des Haftpflichtversicherers sei daher im Rahmen des Wortlautes des Paragraph 22, Absatz eins, KHVG auch im Falle eines "kranken" Versicherungsverhältnisses nur auf den "Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" zu beschränken (SZ 51/188).
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß der Senat 2 des Berufungsgerichtes eine andere Meinung - wenngleich zu den Bestimmungen des EKHG - vertreten habe und auch die Rechtsprechung in Deutschland auf dem Standpunkt stehe, über die Frage der Haftungsbegrenzung nach § 158c Abs 3 VVG sei bereits mit derjenigen über den Haftungsgrund zu entscheiden. Weiters liege es auf der Hand, daß die Aufnahme der Haftungsbegrenzung in den Spruch des Feststellungsurteiles im Anlaßfall im Hinblick auf die im Berufungsverfahren erklärte Außerstreitstellung des Bestehens einer höheren Versicherungssumme als der amtlich festgelegten Mindestversicherungssumme und im Hinblick auf das Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Leoben, aus dem sich die Leistungsfreiheit der drittbeklagten Partei ergebe, nicht verfehlt sein könne.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß der Senat 2 des Berufungsgerichtes eine andere Meinung - wenngleich zu den Bestimmungen des EKHG - vertreten habe und auch die Rechtsprechung in Deutschland auf dem Standpunkt stehe, über die Frage der Haftungsbegrenzung nach Paragraph 158 c, Absatz 3, VVG sei bereits mit derjenigen über den Haftungsgrund zu entscheiden. Weiters liege es auf der Hand, daß die Aufnahme der Haftungsbegrenzung in den Spruch des Feststellungsurteiles im Anlaßfall im Hinblick auf die im Berufungsverfahren erklärte Außerstreitstellung des Bestehens einer höheren Versicherungssumme als der amtlich festgelegten Mindestversicherungssumme und im Hinblick auf das Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Leoben, aus dem sich die Leistungsfreiheit der drittbeklagten Partei ergebe, nicht verfehlt sein könne.
Gegen die Unterlassung der Einschränkung der Haftung der drittbeklagten Partei auf die Mindestdeckungssumme zum Unfallszeitpunkt sowie gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision aller beklagten Parteien.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie auch Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Parteien geltend macht.