Entscheidung 2 Ob 300/02k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmung J***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Horst L*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.140,93 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. September 2002, GZ 12 R 25/02p-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1.) Die klagende Partei hat in der mündlichen Streitverhandlung vom 8. November 2000 das Klagebegehren hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Teilbetrages von S 350.000,- infolge Zahlung von S 182.690,- auf S 167.310,- sA eingeschränkt und gleichzeitig hinsichtlich des zweiten Kaufpreisteiles um S 330.000,- ausgedehnt. Das dem Klagebegehren zur Gänze stattgebende Urteil (ON 22) wurde ausdrücklich nur hinsichtlich des ausgedehnten Betrages von S 330.000,- angefochten (Berufung ON 23). Der Zuspruch von S 167.310,-
blieb unbekämpft und ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens war daher nur mehr der zweite Kaufpreisteil von S 330.000,-. Das Berufungsgericht konnte daher den als berechtigt erachteten Mitverschuldenseinwand nur bei der noch streitverfangenen Forderung von S 330.000,- (EUR 23.982,04) berücksichtigen.
2.) Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verzugszinsen bereits ab dem Tag der objektiven Schadenszufügung zu bezahlen (RIS-Justiz RS00443297 [T6]; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 15/6). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung.
Anmerkung
E73668
2Ob300.02k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00300.02K.0617.000
Dokumentnummer
JJT_20040617_OGH0002_0020OB00300_02K0000_000