Aus der Begründung:
Bei Beurteilung der Rechtsrüge ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Erstbeklagte betreibt einen Schilift. Beim Betrieb dieses Liftes bediente sie sich zur Zeit des Unfalls des Zweitbeklagten in der Bergstation. Dieser hatte u. a. darauf zu achten, daß die Fahrgäste von den Bügeln wegkämen und die Bügel eingezogen würden. Der Drittbeklagte war als Maschinist in der Talstation eingesetzt. Bei einem Bügel war die Einzugfeder gebrochen, er konnte deshalb nicht eingezogen werden, sondern hing auf den Boden hinunter. Der Zweit- und Drittbeklagte besprachen miteinander die zu ergreifenden Maßnahmen telephonisch und kamen zum Entschluß, daß ein Schifahrer ersucht werden solle, mit dem Bügel zur Talstation abzufahren. Dieser Schifahrer war der Kläger, der gerade von der Tal- zur Bergstation befördert worden war, von wo er die Schiabfahrt machen wollte. Der Kläger fuhr also mit dem Bügel, den er unterhalb der Stütze 15 ergriffen hatte, ab. Bei dieser Abfahrt kam es zum Unfall.
Zunächst war die Frage zu klären, ob es sich um einen Unfall im Sinne des § 176 (1) Z. 6 ASVG. gehandelt habe. Nach dieser Gesetzesstelle sind Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG. Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige, Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggrunde des Tätigwerdens (z. B. familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an. Geigel, Haftpflichtprozeß[13], S. 855, führt aus, daß es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln muß, die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, es muß durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein, ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist nicht erforderlich. Der Unfallsbetroffene muß jedoch in dem fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit sein, den Weisungen des fremden Unternehmens Folge zu leisten. Die Einordnung einer Arbeitskraft in den fremden Betrieb ist anzunehmen, wenn sie sich mit dem Betriebsunternehmer oder mit dessen bevollmächtigten Vertreter und den anderen hinzugezogenen Arbeitskräften derart zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließt, daß sie unter der den Arbeitsgang bestimmenden Leitung des Betriebsunternehmers tätig wird und nach dessen Anordnungen handelt, damit gleichzeitig aber auch diesem die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten in größerem Umfang überläßt und sich seinem Schutz anvertraut (siehe hiezu auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[9], S. 651 ff.).Zunächst war die Frage zu klären, ob es sich um einen Unfall im Sinne des Paragraph 176, (1) Ziffer 6, ASVG. gehandelt habe. Nach dieser Gesetzesstelle sind Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG. Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige, Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggrunde des Tätigwerdens (z. B. familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an. Geigel, Haftpflichtprozeß[13], S. 855, führt aus, daß es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln muß, die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, es muß durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein, ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist nicht erforderlich. Der Unfallsbetroffene muß jedoch in dem fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit sein, den Weisungen des fremden Unternehmens Folge zu leisten. Die Einordnung einer Arbeitskraft in den fremden Betrieb ist anzunehmen, wenn sie sich mit dem Betriebsunternehmer oder mit dessen bevollmächtigten Vertreter und den anderen hinzugezogenen Arbeitskräften derart zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließt, daß sie unter der den Arbeitsgang bestimmenden Leitung des Betriebsunternehmers tätig wird und nach dessen Anordnungen handelt, damit gleichzeitig aber auch diesem die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten in größerem Umfang überläßt und sich seinem Schutz anvertraut (siehe hiezu auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[9], S. 651 ff.).
Daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine ernstliche, dem Unternehmen der Erstbeklagten dienende Tätigkeit handelte, kann keinem Zweifel unterliegen. Diese Tätigkeit hat auch dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen. Denn der als Maschinist in der Talstation eingesetzte Drittbeklagte, nach dessen Weisung der Zweitbeklagte an den Kläger das Ersuchen um Beförderung des Bügels zur Talstation richtete, war für das Zusammenspiel der vorhandenen Kräfte verantwortlich, und muß nach den Umständen dieses Falles mangels der Anwesenheit eines Vorgesetzten als namens der erstbeklagten Partei befugt angesehen werden, das zur Fortführung des Betriebes Erforderliche zu veranlassen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betriebe des Unternehmens der erstbeklagten Partei stand. Der Kläger war auch bereit, den Weisungen des fremden Betriebes Folge zu leisten. Auf Ersuchen des Zweit- bzw. Drittbeklagten unternahm der Kläger die Talfahrt. Er wurde dadurch in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Tätigkeit des Klägers sei nicht eine solche gewesen, wie sie sonst ein Versicherter ausübe, ist nicht beizupflichten. Wie der Rekurs richtig ausführt, trifft die Annahme nicht zu, daß die Anwendung des § 176 (1) Z. 6 ASVG. nur auf normale und gefahrlose Arbeit beschränkt sei. Die Art, wie der Zweit- und Drittbeklagte versuchten, ohne besondere Unterbrechung des Liftbetriebes den Defekt zu beheben, war ungewöhnlich und unsachgemäß. Hätte aber ein bei der Erstbeklagten ständig beschäftigter Arbeiter versucht, den Schaden auf dieselbe Art zu beheben wie der Kläger, und wäre er dabei verunglückt, wäre die rechtliche Qualifikation eines Arbeitsunfalles im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 ff. ASVG. nicht in Frage gestanden.Daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine ernstliche, dem Unternehmen der Erstbeklagten dienende Tätigkeit handelte, kann keinem Zweifel unterliegen. Diese Tätigkeit hat auch dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen. Denn der als Maschinist in der Talstation eingesetzte Drittbeklagte, nach dessen Weisung der Zweitbeklagte an den Kläger das Ersuchen um Beförderung des Bügels zur Talstation richtete, war für das Zusammenspiel der vorhandenen Kräfte verantwortlich, und muß nach den Umständen dieses Falles mangels der Anwesenheit eines Vorgesetzten als namens der erstbeklagten Partei befugt angesehen werden, das zur Fortführung des Betriebes Erforderliche zu veranlassen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betriebe des Unternehmens der erstbeklagten Partei stand. Der Kläger war auch bereit, den Weisungen des fremden Betriebes Folge zu leisten. Auf Ersuchen des Zweit- bzw. Drittbeklagten unternahm der Kläger die Talfahrt. Er wurde dadurch in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Tätigkeit des Klägers sei nicht eine solche gewesen, wie sie sonst ein Versicherter ausübe, ist nicht beizupflichten. Wie der Rekurs richtig ausführt, trifft die Annahme nicht zu, daß die Anwendung des Paragraph 176, (1) Ziffer 6, ASVG. nur auf normale und gefahrlose Arbeit beschränkt sei. Die Art, wie der Zweit- und Drittbeklagte versuchten, ohne besondere Unterbrechung des Liftbetriebes den Defekt zu beheben, war ungewöhnlich und unsachgemäß. Hätte aber ein bei der Erstbeklagten ständig beschäftigter Arbeiter versucht, den Schaden auf dieselbe Art zu beheben wie der Kläger, und wäre er dabei verunglückt, wäre die rechtliche Qualifikation eines Arbeitsunfalles im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175, ff. ASVG. nicht in Frage gestanden.
Bei diesen Umständen genießt der Drittbeklagte als Betriebsaufseher den Haftungsausschluß des § 333 (4) ASVG., wie bereits das Erstgericht erkannt hat.Bei diesen Umständen genießt der Drittbeklagte als Betriebsaufseher den Haftungsausschluß des Paragraph 333, (4) ASVG., wie bereits das Erstgericht erkannt hat.
Dies trifft jedoch für den Zweitbeklagten nicht zu. Er war in der Bergstation des Lifts eingesetzt und hatte lediglich dafür zu sorgen, daß die Liftbenützer von den Bügeln wegkämen und die Bügel eingezogen würden. Wenn er auch den Lift abstellen konnte, so reicht dies nicht für die Annahme aus, daß er für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich gewesen wäre. Daß er Überwachungsaufgaben zu besorgen hatte, daß er anderen Liftbediensteten übergeordnet oder ihnen gegenüber weisungsbefugt war, ist nicht hervorgekommen. Der Umstand, daß er im gegenständlichen Fall Weisungen vom Drittbeklagten einholte, beweist das Gegenteil. Ihm kommt aus diesen Erwägungen der Haftungsausschluß des § 333 (4) ASVG. nicht zugute.Dies trifft jedoch für den Zweitbeklagten nicht zu. Er war in der Bergstation des Lifts eingesetzt und hatte lediglich dafür zu sorgen, daß die Liftbenützer von den Bügeln wegkämen und die Bügel eingezogen würden. Wenn er auch den Lift abstellen konnte, so reicht dies nicht für die Annahme aus, daß er für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich gewesen wäre. Daß er Überwachungsaufgaben zu besorgen hatte, daß er anderen Liftbediensteten übergeordnet oder ihnen gegenüber weisungsbefugt war, ist nicht hervorgekommen. Der Umstand, daß er im gegenständlichen Fall Weisungen vom Drittbeklagten einholte, beweist das Gegenteil. Ihm kommt aus diesen Erwägungen der Haftungsausschluß des Paragraph 333, (4) ASVG. nicht zugute.
Während also hinsichtlich des Zweitbeklagten der angefochtene Beschluß zu bestätigen ist, muß in Ansehung des Drittbeklagten der Beschluß der Berufungsinstanz aufgehoben und dem Berufungsgerichte insoweit die Bestätigung der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichtes aufgetragen werden.