Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß der vom Erstgericht angeführte Grundsatz, betreffend die Bindung des Erwerbers einer Liegenschaft an die vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträge, neben der vom Erstgericht genannten Einschränkung hinsichtlich der Bestanddauer eine weitere Einschränkung durch die Bestimmung des § 1102 ABGB. erfahre, wonach der Bestandnehmer, der mehr als eine Fristzahlung vorausgeleistet hat, dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder einem neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen kann, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist. Ebensowenig wie sich ein Liegenschaftserwerber auf den Grundbuchsstand berufen könne, wenn er den Widerspruch zwischen bücherlichem und tatsächlichem Stand gekannt habe oder hätte kennen müssen, könne dies ein Erwerber im Sinn des § 1102 ABGB. Entscheidungswesentlich sei, ob die Kläger von der Vorauszahlung der Beklagten vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes gewußt hätten, allenfalls, ob ihre Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhe. Hierüber seien die von den Beklagten angebotenen Beweise aufzunehmen (§ 496Das Berufungsgericht ging davon aus, daß der vom Erstgericht angeführte Grundsatz, betreffend die Bindung des Erwerbers einer Liegenschaft an die vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträge, neben der vom Erstgericht genannten Einschränkung hinsichtlich der Bestanddauer eine weitere Einschränkung durch die Bestimmung des Paragraph 1102, ABGB. erfahre, wonach der Bestandnehmer, der mehr als eine Fristzahlung vorausgeleistet hat, dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder einem neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen kann, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist. Ebensowenig wie sich ein Liegenschaftserwerber auf den Grundbuchsstand berufen könne, wenn er den Widerspruch zwischen bücherlichem und tatsächlichem Stand gekannt habe oder hätte kennen müssen, könne dies ein Erwerber im Sinn des Paragraph 1102, ABGB. Entscheidungswesentlich sei, ob die Kläger von der Vorauszahlung der Beklagten vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes gewußt hätten, allenfalls, ob ihre Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhe. Hierüber seien die von den Beklagten angebotenen Beweise aufzunehmen (Paragraph 496
(1) Z. 2 ZPO.).(1) Ziffer 2, ZPO.).
Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Rechtsansicht nur insoweit anzuschließen, als es sich um die Kenntnis der Kläger von der Mietzinsvorauszahlung, nicht aber, soweit es sich um eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Belang handelt. Es darf nicht übersehen werden, daß die Verbücherung eines Bestandvertrages gemäß § 1095 ABGB. - als unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anmerkung der Vorauszahlung des Mietzinses (vgl. Klang[2] V 76) - nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern dem Parteiwillen überlassen bleibt und daß sie gegenüber der weitaus überwiegenden Zahl nichtverbücherter Bestandverträge die Ausnahme darstellt. Kennen und Kennenmüssen kann daher diesfalls nicht gleichgesetzt werden. Wohl aber müssen die Kläger die Mietzinsvorauszahlung gegen sich gelten lassen, wenn sie von ihr Kenntnis hatten. Nur darauf werden sich daher die ergänzenden Beweiserhebungen des Erstgerichtes zu erstrecken haben.Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Rechtsansicht nur insoweit anzuschließen, als es sich um die Kenntnis der Kläger von der Mietzinsvorauszahlung, nicht aber, soweit es sich um eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Belang handelt. Es darf nicht übersehen werden, daß die Verbücherung eines Bestandvertrages gemäß Paragraph 1095, ABGB. - als unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anmerkung der Vorauszahlung des Mietzinses vergleiche Klang[2] römisch fünf 76) - nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern dem Parteiwillen überlassen bleibt und daß sie gegenüber der weitaus überwiegenden Zahl nichtverbücherter Bestandverträge die Ausnahme darstellt. Kennen und Kennenmüssen kann daher diesfalls nicht gleichgesetzt werden. Wohl aber müssen die Kläger die Mietzinsvorauszahlung gegen sich gelten lassen, wenn sie von ihr Kenntnis hatten. Nur darauf werden sich daher die ergänzenden Beweiserhebungen des Erstgerichtes zu erstrecken haben.