Die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 ZPO).Die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, ZPO).
Nach dem klaren Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 7 ZPO beginnt die Notfrist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage iSd § 530 Z 7 ZPO mit dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Wiederaufnahme wegen der in § 530 Abs 1 Z 7 ZPO genannten Umstände ist gemäß § 530 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging geltend zu machen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 7, ZPO beginnt die Notfrist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage iSd Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO mit dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Wiederaufnahme wegen der in Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO genannten Umstände ist gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung können Neuerungen iSd § 482 ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (vgl Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 482). Wenn der Wiederaufnahmskläger zunächst Umstände, die mit Wiederaufnahmsklage geltend zu machen wären, in unzulässiger Weise als Berufungsgründe im Berufungsverfahren heranzieht, bewirkt dies keine Änderung des Fristenlaufes des § 534 Abs 2 Z 7 ZPO.Nach ständiger Rechtsprechung können Neuerungen iSd Paragraph 482, ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden vergleiche Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 482,). Wenn der Wiederaufnahmskläger zunächst Umstände, die mit Wiederaufnahmsklage geltend zu machen wären, in unzulässiger Weise als Berufungsgründe im Berufungsverfahren heranzieht, bewirkt dies keine Änderung des Fristenlaufes des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 7, ZPO.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.