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Entscheidung 2 Ob 302/00a×

Entscheidung 2 Ob 302/00a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob302/00a

Entscheidungsdatum

09.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, geboren am 9. September 1981, *****, vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1.) Christoph S*****, und 2.) G*****-AG, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cg 52/99b des Landesgerichtes Wels über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. Juni 2000, GZ 6 R 113/00f-5, mit welchem der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. April 2000, GZ 3 Cg 56/00w-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, ZPO).

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 7, ZPO beginnt die Notfrist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage iSd Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO mit dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Wiederaufnahme wegen der in Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO genannten Umstände ist gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung können Neuerungen iSd Paragraph 482, ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden vergleiche Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 482,). Wenn der Wiederaufnahmskläger zunächst Umstände, die mit Wiederaufnahmsklage geltend zu machen wären, in unzulässiger Weise als Berufungsgründe im Berufungsverfahren heranzieht, bewirkt dies keine Änderung des Fristenlaufes des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 7, ZPO.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.

Anmerkung

E62841 02A03020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00302.00A.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20010809_OGH0002_0020OB00302_00A0000_000