Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 303/01z×

Entscheidung 2 Ob 303/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob303/01z

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1. Dina Mara R*****, 2. Sara R*****, 3. Sonja Sofie R*****, und 4. Daniel Aaron R*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Kindesvaters Ernst Franz R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 8. Oktober 2001, GZ 20 R 141/01m-82, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 6. September 2001, GZ 1 P 1875/95a-79, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kindesvater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 17. Mai 2000 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.800,-- für Dina Mara, von S 1.500,-- für Sara und von je S 450,-- für Daniel Aaron und Sonja Sofie verpflichtet. Den Antrag des Vaters, den Unterhaltsbetrag beginnend mit 1. 6. 2001 auf monatlich S 300,-- je Kind herabzusetzen, wies das Erstgericht ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Vater erhob (innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung) einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im Falle eines Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung oder Herabsetzung an (RIS-Justiz RS0046543).

Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind kein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung bei Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedoch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel also dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E63761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00303.01Z.1129.000

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0020OB00303_01Z0000_000