Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn auch die Formulierung der Außerstreitstellung den Schluß zulassen könnte, daß sie sich auf den Grund des Anspruches bezogen habe, so ist doch die vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlußfolgerung in der Richtung nicht gerechtfertigt, die Parteien hätten damit außer Streit gestellt, die klagende Partei sei auf Grund des Kollektivvertrages ohne Rückersatzanspruch verpflichtet gewesen, ihrem durch den Unfall dienstunfähig gewordenen Dienstnehmer S. Lohnzuwendungen in der Höhe von 16.060.52 S zu machen. Die Parteien haben auch in der Folge ihre verschiedenen Rechtsstandpunkte immer aufrechterhalten. Nicht einmal das Erstgericht, das die Außerstreitstellung zu Protokoll genommen hat, hat diesen Schluß daraus gezogen. Ihm mußte am ehesten gegenwärtig sein, was die Parteien mit der Außerstreitstellung wollten. Das Erstgericht war der Meinung, daß die Parteien damit den Anspruch der klagenden Partei nur der Höhe nach außer Streit stellen wollten. Die unglückliche Fassung der Außerstreitstellung kann der klagenden Partei nicht zum Nachteil gereichen. Es ist daher davon auszugehen, daß mit der Außerstreitstellung nur die Höhe des Anspruches umfaßt sein sollte. Die Frage, ob die klagende Partei auf Grund des Kollektivvertrages zu den Leistungen an S. verpflichtet war und ob dieser einen Verdienstentgang hatte oder nicht, sind Rechtsfragen. Die Parteien haben im übrigen auch noch im Rechtsmittelverfahren Entscheidungen im Sinne ihrer verschiedenen Rechtsauffassungen angestrebt, sodaß sich auch daraus die Berechtigung des Schlusses ergibt, daß sie mit der Außerstreitstellung nur die Höhe des Anspruches der klagenden Partei treffen wollten. Es ist demnach die Frage offen, ob S. trotz der Leistungen der klagenden Partei als seiner Dienstgeberin doch einen Verdienstentgang hatte und ob er berechtigt oder verpflichtet war, diese Schadenersatzansprüche an die klagende Partei zu zedieren. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Rechtsfragen bereits durch die Außerstreitstellung der Parteien entschieden seien, kann nicht beigepflichtet werden.
In rechtlicher Hinsicht ist der klagenden Partei beizupflichten, daß sie auf Grund des Kollektivvertrages nicht verpflichtet gewesen ist, ihrem durch den Unfall verletzten und für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig gewordenen Dienstnehmer S. den vollen Lohn ohne Rückersatzanspruch weiterzubezahlen, daß sie vielmehr diese Leistungen nur vorschußweise an S. erbracht hat. Dies ergibt sich aus der Beurteilung des Kollektivvertrages, dessen Auslegung gemäß §§ 6 und 7 ABGB. zulässig ist (EvBl. 1967 Nr. 286), ganz eindeutig. In keiner Bestimmung ist eine Verpflichtung der klagenden Partei als Dienstgeberin festgelegt, einem durch das Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig gewordenen Dienstnehmer den vollen Lohn zur Entlastung des Schädigers ohne Rückersatzanspruch weiterzubezahlen. Die Anführung eines "Unfalles" als Dienstverhinderung und die Verpflichtung des Dienstgebers in einem solchen Fall im Sinne des § 12 Punkte 90 - 97 des Kollektivvertrages läßt umso weniger eine Schlußfolgerung im Sinne der Auffassung des Beklagten zu, als im Punkt 98 der genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist, daß der Dienstnehmer einen ihm Dritten gegenüber entstandenen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges entweder an den Dienstgeber abzutreten hat oder verpflichtet ist, sich die ihm vom Drittschuldner als Ersatz des Verdienstentganges gewährte Entschädigung bis zur vollen Höhe des nach dem Kollektivvertrag bestehenden Unterhaltsanspruches vom Dienstgeber anrechnen zu lassen. Diese Bestimmung ist, wie die klagende Partei mit Recht aufzeigt, überhaupt nur dann sinnvoll, wenn die Leistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer in einem solchen Fall der Arbeitsverhinderung lediglich als Vorschüsse gewertet werden. Es kann dahingestellt bleiben, welche Erwägungen für die vertragschließenden Parteien zur Aufnahme dieser Bestimmung ausschlaggebend waren. Naheliegend wäre der Gedanke, daß dadurch dem Dienstnehmer die Möglichkeit gegeben sein sollte, auch während dieser Zeit der Arbeitsbehinderung seinen Lebensstandard beizubehalten.In rechtlicher Hinsicht ist der klagenden Partei beizupflichten, daß sie auf Grund des Kollektivvertrages nicht verpflichtet gewesen ist, ihrem durch den Unfall verletzten und für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig gewordenen Dienstnehmer S. den vollen Lohn ohne Rückersatzanspruch weiterzubezahlen, daß sie vielmehr diese Leistungen nur vorschußweise an S. erbracht hat. Dies ergibt sich aus der Beurteilung des Kollektivvertrages, dessen Auslegung gemäß Paragraphen 6 und 7 ABGB. zulässig ist (EvBl. 1967 Nr. 286), ganz eindeutig. In keiner Bestimmung ist eine Verpflichtung der klagenden Partei als Dienstgeberin festgelegt, einem durch das Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig gewordenen Dienstnehmer den vollen Lohn zur Entlastung des Schädigers ohne Rückersatzanspruch weiterzubezahlen. Die Anführung eines "Unfalles" als Dienstverhinderung und die Verpflichtung des Dienstgebers in einem solchen Fall im Sinne des Paragraph 12, Punkte 90 - 97 des Kollektivvertrages läßt umso weniger eine Schlußfolgerung im Sinne der Auffassung des Beklagten zu, als im Punkt 98 der genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist, daß der Dienstnehmer einen ihm Dritten gegenüber entstandenen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges entweder an den Dienstgeber abzutreten hat oder verpflichtet ist, sich die ihm vom Drittschuldner als Ersatz des Verdienstentganges gewährte Entschädigung bis zur vollen Höhe des nach dem Kollektivvertrag bestehenden Unterhaltsanspruches vom Dienstgeber anrechnen zu lassen. Diese Bestimmung ist, wie die klagende Partei mit Recht aufzeigt, überhaupt nur dann sinnvoll, wenn die Leistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer in einem solchen Fall der Arbeitsverhinderung lediglich als Vorschüsse gewertet werden. Es kann dahingestellt bleiben, welche Erwägungen für die vertragschließenden Parteien zur Aufnahme dieser Bestimmung ausschlaggebend waren. Naheliegend wäre der Gedanke, daß dadurch dem Dienstnehmer die Möglichkeit gegeben sein sollte, auch während dieser Zeit der Arbeitsbehinderung seinen Lebensstandard beizubehalten.
Geht man von dieser Auslegung des Kollektivvertrages aus, dann hatte S. tatsächlich einen Verdienstentgang, der ihm nur vorschußweise von der klagenden Partei als seiner Dienstgeberin vergütet wurde. Er hat unbestrittenermaßen einen Anspruch auf Ersatz dieses Verdienstentganges gegen den Beklagten, der den Unfall und damit auch die Arbeitsverhinderung des S. verschuldet hat. Er war nicht nur berechtigt, sondern im Sinne der zitierten Bestimmung des Kollektivvertrages auch verpflichtet, seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten an die klagende Partei abzutreten. Die klagende Partei war berechtigt, diese Zession anzunehmen. Sie ist daher auch legitimiert, diese Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen. Die Zession dieser Schadenersatzforderung an die klagende Partei ist an sich nicht bestritten. Der Anspruch der klagenden Partei besteht daher aus diesem Gründe zu Recht.
Zur Höhe des Klagsanspruches ist außer Streit gestellt worden, daß die klagende Partei für S. 16.060.51 S in der Zeit seiner Arbeitsbehinderung, also vom 18. April 1964 bis 9. November 1964, aufgewendet hat. Das Erstgericht hat festgestellt, daß S. tatsächlich einen Verdienstentgang von 15.633.40 S erlitten hat. Es war jedoch der Meinung, daß S. aus dem Vergleich mit dem Beklagten bzw. mit dessen Haftpflichtversicherer nicht seinen vollen Verdienstentgang, sondern nur 12.780.63 S zuzüglich der ihm vom Sozialversicherungsträger ausbezahlten Beträge ausgenommen habe. Es hat daher auch den Beklagten nur zur Leistung dieses Betrages an die klagende Partei verurteilt. Das Berufungsgericht war der Meinung, daß laut Beilage 2 zwar der Anspruch des S. auf Ersatz seines Verdienstentganges vom Vergleich mit dem Beklagten umfaßt gewesen sei, daß jedoch die Leistungen des Sozialversicherungsträgers und die Leistungen der klagenden Partei in der Höhe von 12.780.63 S ausgenommen worden seien.
Soweit die klagende Partei diese Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, kam ihr nicht beigepflichtet werden. Sie gibt in ihrer Revision selbst zu, daß die Schadensabfindungserklärung Beilage 2 an den Beklagten gerichtet war und auf ihrem eigenen Schreiben vom 8. Juni 1965 beruhte. Nach dem klaren Wortlaut dieser Abfindungserklärung sind in der Abfindungssumme von 60.000 S die Leistungen der Sozialversicherungsanstalt sowie der von der klagenden Partei dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 1965 bekanntgegebene Betrag von insgesamt 12.780.63 S nicht enthalten. Es kann daher die klagende Partei auf Grund der Zession des S. nur diesen von ihr selbst genannten und vom Vergleich ausgenommenen Betrag in Anspruch nehmen. Der darüber hinausgehende Verdienstentgang des S. muß als vom Vergleich umfaßt angesehen werden.
Aus den angeführten Gründen ist daher das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.