Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat zwar vorgebracht, eine Ersitzung des strittigen Weges durch die beklagte Partei habe nicht erfolgen können, weil diese erst in den Siebzigerjahren "reguliert" worden sei.
Die beklagte Partei hat dazu ausgeführt, dass durch die Regulierung keinesfalls eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit der beklagten Partei eingetreten sei, weil die "Regulierung" lediglich ein Festschreiben der Satzung darstelle (AS 113). Darauf hat der Kläger erwidert, dass die Agrargemeinschaft mit Regulierungsplan vom 15. 2. 1960 gebildet worden sei, weshalb die "mit dem Zeitpunkt der Begründung der Agrargemeinschaft eingewendete mangelnde Ersitzung zufolge Zeitablaufes zurückgezogen werden müsse" (AS 115). Der Kläger hat sich zum Nachweis seiner Behauptung auf einen Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15. 2. 1960 (Beilage K) berufen.
Der Kläger verweist nun in seiner Revision darauf, dass die Frage, ob Agrargemeinschaften als juristische Personen anzusehen, in erster Linie anhand jener Vorschriften zu beurteilen sind, die die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes erlassen haben. Die erstgerichtliche Feststellung, die beklagte Partei sei "Anfang der Fünfzigerjahre" gegründet worden, lasse noch keine Beurteilung über deren Rechtsnatur zu.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst anzumerken, dass der Kläger auch in seinem Rechtsmittel gegen das Ersturteil die "Gründung" der Beklagten Anfang der Fünfzigerjahre nicht in Frage stellt (Berufung ON 19 S 4).
Zur Frage, ob die Beklagte vor ihrer "Regulierung am 15. 2. 1960" Rechtspersönlichkeit erlangen konnte, ist aber auf die bis zur Erlassung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes BGBl 1951/103 ergangene Rechtsprechung zu verweisen, wonach Agrargemeinschaften juristische Personen sind (SZ 24/98, vgl SZ 48/62). Seit Erlassung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes ist die Rechtsfähigkeit von Agrargemeinschaften nach den Vorschriften, die die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Grundsatzgesetzes erlassen haben, zu beurteilen (SZ 48/62).Zur Frage, ob die Beklagte vor ihrer "Regulierung am 15. 2. 1960" Rechtspersönlichkeit erlangen konnte, ist aber auf die bis zur Erlassung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes BGBl 1951/103 ergangene Rechtsprechung zu verweisen, wonach Agrargemeinschaften juristische Personen sind (SZ 24/98, vergleiche SZ 48/62). Seit Erlassung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes ist die Rechtsfähigkeit von Agrargemeinschaften nach den Vorschriften, die die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Grundsatzgesetzes erlassen haben, zu beurteilen (SZ 48/62).
Nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1952 (TLGBl 1952/32), auf das sich der Regulierungsbescheid betreffend das Gemeindegut T***** bezieht, sind körperschaftlich eingerichtete Agargemeinschaften rechtsfähig und müssen eine Verwaltungssatzug haben (§ 37 Abs 2 leg cit). Nach § 81 TFLG 1952 ist den aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, durch Ausstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben. Abgesehen davon, dass die Beklagte, wie sich aus dem Bescheid vom 15. 2. 1960 ergibt, aus mehr als fünf Mitgliedern, nämlich 70 Mitgliedern, besteht, bezieht sich dieser Bescheid ausdrücklich auf § 86 leg cit, der die Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes zum Inhalt hat. Daraus kann eindeutig darauf geschlossen werden, dass lediglich ein bestehender Regulierungsplan abgeändert wurde. Unabhängig davon, ob nun der beklagten Partei erstmalig mit dem genannten Bescheid eine Verwaltungssatzung ausgestellt wurde oder nur ein bereits bestehender Regulierungsplan abgeändert wurde, ist nach der zitierten Rechtsprechung unzweifelhaft davon auszugehen, dass die beklagte Partei als juristische Person schon zuvor bestanden hat und danach eine Änderung der Rechtspersönlichkeit nicht eingetreten ist. Ihr sind daher alle Ersitzungshandlungen ihrer Mitglieder zuzurechnen.Nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1952 (TLGBl 1952/32), auf das sich der Regulierungsbescheid betreffend das Gemeindegut T***** bezieht, sind körperschaftlich eingerichtete Agargemeinschaften rechtsfähig und müssen eine Verwaltungssatzug haben (Paragraph 37, Absatz 2, leg cit). Nach Paragraph 81, TFLG 1952 ist den aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, durch Ausstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben. Abgesehen davon, dass die Beklagte, wie sich aus dem Bescheid vom 15. 2. 1960 ergibt, aus mehr als fünf Mitgliedern, nämlich 70 Mitgliedern, besteht, bezieht sich dieser Bescheid ausdrücklich auf Paragraph 86, leg cit, der die Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes zum Inhalt hat. Daraus kann eindeutig darauf geschlossen werden, dass lediglich ein bestehender Regulierungsplan abgeändert wurde. Unabhängig davon, ob nun der beklagten Partei erstmalig mit dem genannten Bescheid eine Verwaltungssatzung ausgestellt wurde oder nur ein bereits bestehender Regulierungsplan abgeändert wurde, ist nach der zitierten Rechtsprechung unzweifelhaft davon auszugehen, dass die beklagte Partei als juristische Person schon zuvor bestanden hat und danach eine Änderung der Rechtspersönlichkeit nicht eingetreten ist. Ihr sind daher alle Ersitzungshandlungen ihrer Mitglieder zuzurechnen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.