Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 305/03x×

Entscheidung 2 Ob 305/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob305/03x

Entscheidungsdatum

15.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Clemens S*****, 2.) Mag. Andrea Z*****, und 3.) Z***** AG, *****, alle vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 10.525,13 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. September 2003, GZ 3 R 131/03k-17, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien Zahlung von EUR 10.525,13 sA. Mit Urteil vom 21. Mai 2002, GZ 6 Cg 2/03f-11, wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.

Der Kläger bekämpfte mit seiner Berufung nur die Abweisung von EUR 7.016,75 (zwei Drittel seines Begehrens) und ließ die Abweisung des Mehrbegehrens (EUR 3.508,38) unbekämpft.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision" des Klägers. Dieses Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof direkt zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2001/98 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungerkenntnisses nur den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die klagende Partei brachte ihre "außerordentliche Revision" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt aber ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Nach der seit geraumer Zeit geltenden Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der in der Revision gestellt Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die "Revision für zulässig erklären", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5]).

Somit sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E71972 2Ob305.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00305.03X.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20040115_OGH0002_0020OB00305_03X0000_000