Aus der Begründung:
Die gefährdete Partei verlangt unter b) ihres Antrages das Verbot der Ankündigung des Branchenführers 1950 als "des österreichischen Adreßbuches". Wie aber schon das Erstgericht festgestellt hat, hat der Gegner der gefährdeten Partei seinen Branchenführer gar nicht mit einer solchen Anpreisung angekundigt. Aber auch dann, wenn die erforderliche Unterlage für den Antrag der gefährdeten Partei darin zu erblicken wäre, daß in der Ankündigung in der Nr. 171 des Anzeigenkuriers die Worte "das ..... österreichische Adreßbuch" durch Fettdruck hervorgehoben sind, wäre der Antrag nicht gerechtfertigt. Denn die Verwendung des bestimmten Artikels in der Wortfolge "das österreichische Adreßbuch" würde in den Bereich der üblichen Superlativreklame gehören (vgl. Callmann, Der unlautere Wettbewerb, S. 227). Die moderne Reklame verwendet den bestimmten Artikel häufig, um darauf hinzuweisen, daß die so gekennzeichnete Ware sich besonders auszeichnet. Damit werden aber nicht bestimmte Eigenschaften der Ware beigelegt, nicht "überprüfbare Angaben" gemacht, sondern es wird damit - auch dem Publikum erkennbar - die subjektive Ansicht des Wettbewerbers zum Ausdruck gebracht. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, daß der Kreis der Abnehmer von Adreßbüchern verhältnismäßig klein ist und sich auf größere Kaufleute und Gewerbetreibende beschränkt. Deshalb können auch an die Fähigkeit der Abnehmer, die Grenze zwischen nachprüfbaren Angaben und marktschreierischer Reklame zu erkennen, größere Anforderungen gestellt werden. Nur nebenbei sei übrigens bemerkt, daß der Gegner der gefährdeten Partei in seiner Ankündigung keineswegs behauptet hat, das einzige österreichische Adreßbuch herauszugeben. Dies geht ja schon aus der Beifügung "repräsentativste und verläßlichste" hervor, eine Beifügung, die nur beim Vorhandensein mehrerer österreichischer Adreßbücher überhaupt Sinn hat.Die gefährdete Partei verlangt unter b) ihres Antrages das Verbot der Ankündigung des Branchenführers 1950 als "des österreichischen Adreßbuches". Wie aber schon das Erstgericht festgestellt hat, hat der Gegner der gefährdeten Partei seinen Branchenführer gar nicht mit einer solchen Anpreisung angekundigt. Aber auch dann, wenn die erforderliche Unterlage für den Antrag der gefährdeten Partei darin zu erblicken wäre, daß in der Ankündigung in der Nr. 171 des Anzeigenkuriers die Worte "das ..... österreichische Adreßbuch" durch Fettdruck hervorgehoben sind, wäre der Antrag nicht gerechtfertigt. Denn die Verwendung des bestimmten Artikels in der Wortfolge "das österreichische Adreßbuch" würde in den Bereich der üblichen Superlativreklame gehören vergleiche Callmann, Der unlautere Wettbewerb, S. 227). Die moderne Reklame verwendet den bestimmten Artikel häufig, um darauf hinzuweisen, daß die so gekennzeichnete Ware sich besonders auszeichnet. Damit werden aber nicht bestimmte Eigenschaften der Ware beigelegt, nicht "überprüfbare Angaben" gemacht, sondern es wird damit - auch dem Publikum erkennbar - die subjektive Ansicht des Wettbewerbers zum Ausdruck gebracht. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, daß der Kreis der Abnehmer von Adreßbüchern verhältnismäßig klein ist und sich auf größere Kaufleute und Gewerbetreibende beschränkt. Deshalb können auch an die Fähigkeit der Abnehmer, die Grenze zwischen nachprüfbaren Angaben und marktschreierischer Reklame zu erkennen, größere Anforderungen gestellt werden. Nur nebenbei sei übrigens bemerkt, daß der Gegner der gefährdeten Partei in seiner Ankündigung keineswegs behauptet hat, das einzige österreichische Adreßbuch herauszugeben. Dies geht ja schon aus der Beifügung "repräsentativste und verläßlichste" hervor, eine Beifügung, die nur beim Vorhandensein mehrerer österreichischer Adreßbücher überhaupt Sinn hat.
Auch der Gebrauch des Wortes "repräsentativ" gehört in den Bereich reklamehafter Übertreibung. Der Gebrauch dieses Wortes im Zusammenhang mit einem Adreßbuch verletzt aber auch deshalb nicht schutzwürdige Interessen der Mitbewerber, weil der Hinweis auf "Repräsentativität" in bezug auf ein Adreßbuch gar nicht geeignet ist, den Schein eines besonders günstigen Anbotes im Sinne des § 2 UnlWG. hervorzurufen. Denn die Eigenschaft, "repräsentativ" zu sein, fällt wohl bei einem Festsaal, bei einer Ausschmückung, bei einer Uniform und dergleichen ins Gewicht. Ein Adreßbuch aber erhä sein Außenbild, nicht durch die äußere Ausstattung, weil es ja nicht dazu bestimmt ist, wie das Familienalbum der Großväterzeit auf dem Tisch des Hauses zu prangen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Anpreisung mit "repräsentativ", selbst wenn es sich dabei nicht um ein subjektives Werturteil des Anpreisenden handelte, nicht geeignet, einen den Mitbewerbern abträglichen Irrtum bei der Abnehmerschaft zu erregen.Auch der Gebrauch des Wortes "repräsentativ" gehört in den Bereich reklamehafter Übertreibung. Der Gebrauch dieses Wortes im Zusammenhang mit einem Adreßbuch verletzt aber auch deshalb nicht schutzwürdige Interessen der Mitbewerber, weil der Hinweis auf "Repräsentativität" in bezug auf ein Adreßbuch gar nicht geeignet ist, den Schein eines besonders günstigen Anbotes im Sinne des Paragraph 2, UnlWG. hervorzurufen. Denn die Eigenschaft, "repräsentativ" zu sein, fällt wohl bei einem Festsaal, bei einer Ausschmückung, bei einer Uniform und dergleichen ins Gewicht. Ein Adreßbuch aber erhä sein Außenbild, nicht durch die äußere Ausstattung, weil es ja nicht dazu bestimmt ist, wie das Familienalbum der Großväterzeit auf dem Tisch des Hauses zu prangen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Anpreisung mit "repräsentativ", selbst wenn es sich dabei nicht um ein subjektives Werturteil des Anpreisenden handelte, nicht geeignet, einen den Mitbewerbern abträglichen Irrtum bei der Abnehmerschaft zu erregen.
Anders allerdings verhält es sich damit, daß der Gegner der gefährdeten Partei seinem Branchenführer die Eigenschaft beilegt, das "verläßlichste" Adreßbuch zu sein. Diese Eigenschaft stellt den wesentlichen Wert eines Adreßbuches dar. Eine öffentliche Ankündigung, worin ein Adreßbuch zur Kundenwerbung als besonders verläßlich oder gar als das verläßlichste hingestellt wird, muß richtig sein. Ihre Richtigkeit ist überprüfbar. Eine solche Ankündigung verstößt, wenn sich ihre Richtigkeit nicht beweisen läßt, gegen § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Soweit daher das Rekursgericht die Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gegen die Bezeichnung des "Branchenführer 1950" als des "verläßlichsten" österreichischen Adreßbuches für gegeben erachtete, tritt ihm der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich bei. Dies auch, soweit das Rekursgericht die Auffassung vertritt, daß die Anpreisung des Branchenführers 1950 als des verläßlichsten Adreßbuches auch eine gleiche Behauptung über die früheren Auflagen mitumfaßt. Aber auch wenn sich die in der Ankündigung im Anzeigenkurier steckende Angabe des Vorzuges größerer Verläßlichkeit im Vergleich mit anderen Adreßbüchern nur auf die Folge 1950 des Branchenführers bezöge, wäre für den Gegner der gefährdeten Partei wenig gewonnen. Denn dann würde diese Behauptung jedenfalls derzeit noch nicht überprüfbar sein, sie dürfte daher derzeit nicht aufgestellt werden (E. v. 24. November 1931, Rspr. 1932, Nr. 78).Anders allerdings verhält es sich damit, daß der Gegner der gefährdeten Partei seinem Branchenführer die Eigenschaft beilegt, das "verläßlichste" Adreßbuch zu sein. Diese Eigenschaft stellt den wesentlichen Wert eines Adreßbuches dar. Eine öffentliche Ankündigung, worin ein Adreßbuch zur Kundenwerbung als besonders verläßlich oder gar als das verläßlichste hingestellt wird, muß richtig sein. Ihre Richtigkeit ist überprüfbar. Eine solche Ankündigung verstößt, wenn sich ihre Richtigkeit nicht beweisen läßt, gegen Paragraph 2, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Soweit daher das Rekursgericht die Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gegen die Bezeichnung des "Branchenführer 1950" als des "verläßlichsten" österreichischen Adreßbuches für gegeben erachtete, tritt ihm der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich bei. Dies auch, soweit das Rekursgericht die Auffassung vertritt, daß die Anpreisung des Branchenführers 1950 als des verläßlichsten Adreßbuches auch eine gleiche Behauptung über die früheren Auflagen mitumfaßt. Aber auch wenn sich die in der Ankündigung im Anzeigenkurier steckende Angabe des Vorzuges größerer Verläßlichkeit im Vergleich mit anderen Adreßbüchern nur auf die Folge 1950 des Branchenführers bezöge, wäre für den Gegner der gefährdeten Partei wenig gewonnen. Denn dann würde diese Behauptung jedenfalls derzeit noch nicht überprüfbar sein, sie dürfte daher derzeit nicht aufgestellt werden (E. v. 24. November 1931, Rspr. 1932, Nr. 78).