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Entscheidung 2 Ob 307/02i×

Entscheidung 2 Ob 307/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob307/02i

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kindes David Walter P*****, in Obsorge der Mutter Anita P*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden, infolge Revisionsrekurses des Vaters Walter P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 26. Juni 2002, GZ 21 R 179/02a-74, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 21. Mai 2002, GZ 1 P 14/01a-71, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der gesetzliche Vertreter des Kindes beantragte die Erhöhung der Unterhaltsleistung des Vaters ab 1. 9. 2001 von monatlich S 2.300 (= EUR 167,15) auf monatlich S 4.500 (= EUR 327,03). Das Erstgericht erhöhte auf monatlich EUR 220 (= S 3.027,27) und wies das Mehrbegehren (unangefochten) ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der beim Erstgericht erhobene Revisionsrekurs des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt , römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass es im Falle eines Erhöhungsbegehrens nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den 3-fachen Jahresbetrag der Erhöhung ankommt (RIS-Justiz RS0046543). Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall kein EUR 20.000 übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.

Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in den Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E67977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00307.02I.1219.000

Im RIS seit

18.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0020OB00307_02I0000_000