Entscheidung 2 Ob 307/52
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.04.1952
Norm
Gerichtsorganisationsgesetz §34 (1)
ZPO §477 (1) Z2
Spruch
Die Zuteilung von Rechtssachen infolge der Überlastung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates (Einzelrichters) an einen anderen Senat (Einzelrichter) durch Personalsenatsbeschluß findet in § 34 Abs. 1 Satz 2 GOG. Deckung und begrundet keine Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO.Die Zuteilung von Rechtssachen infolge der Überlastung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates (Einzelrichters) an einen anderen Senat (Einzelrichter) durch Personalsenatsbeschluß findet in Paragraph 34, Absatz eins, Satz 2 GOG. Deckung und begrundet keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Entscheidung vom 30. April 1952, 2 Ob 307/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat der Räumungsklage Folge gegeben.
Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Beklagten, in der u. a. behauptet wurde, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Laut der vom Obersten Gerichtshof im kurzen Wege eingeholten Bestätigung des Präsidiums des Landesgerichtes für ZRS. Wien wurden wegen Überlastung des Senates 45 dieses Gerichtes die im Dezember 1951 bei diesem Senat anfallenden Rechtssachen, darunter auch die vorstehende, dem Senat 44 dieses Gerichtes mit dem die bezügliche Vorstandsverfügung vom 21. November 1951 genehmigenden Personalsenatsbeschluß vom 15. Dezember 1951 zur Bearbeitung zugewiesen. Die damit vom Personalsenat beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung findet im § 34 Abs. 1 Satz 2 GOG. ihre Deckung, laut welcher Gesetzesstelle der Personalsenat die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten auch im Laufe des Jahres ändern kann, wenn dies wegen Überlastung eines Senates erforderlich ist. Eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichtes im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO. ist daher nicht gegeben.Laut der vom Obersten Gerichtshof im kurzen Wege eingeholten Bestätigung des Präsidiums des Landesgerichtes für ZRS. Wien wurden wegen Überlastung des Senates 45 dieses Gerichtes die im Dezember 1951 bei diesem Senat anfallenden Rechtssachen, darunter auch die vorstehende, dem Senat 44 dieses Gerichtes mit dem die bezügliche Vorstandsverfügung vom 21. November 1951 genehmigenden Personalsenatsbeschluß vom 15. Dezember 1951 zur Bearbeitung zugewiesen. Die damit vom Personalsenat beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung findet im Paragraph 34, Absatz eins, Satz 2 GOG. ihre Deckung, laut welcher Gesetzesstelle der Personalsenat die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten auch im Laufe des Jahres ändern kann, wenn dies wegen Überlastung eines Senates erforderlich ist. Eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichtes im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. ist daher nicht gegeben.
Schlagworte
Geschäftsverteilung, Zuteilung von Rechtssachen wegen Überlastung
ist, zulässig, Nichtigkeit, keine - bei Abweichung von der
Geschäftsverteilung, Personalsenat, Zuweisung von Rechtssachen wegen
Überlastung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00307.52.0430.000
Dokumentnummer
JJT_19520430_OGH0002_0020OB00307_5200000_000
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