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Entscheidung 2 Ob 307/52×

Entscheidung 2 Ob 307/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob307/52

Entscheidungsdatum

30.04.1952

Norm

Gerichtsorganisationsgesetz §34 (1)
ZPO §477 (1) Z2

Kopf

SZ 25/111

Spruch

Die Zuteilung von Rechtssachen infolge der Überlastung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates (Einzelrichters) an einen anderen Senat (Einzelrichter) durch Personalsenatsbeschluß findet in Paragraph 34, Absatz eins, Satz 2 GOG. Deckung und begrundet keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

Entscheidung vom 30. April 1952, 2 Ob 307/52.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat der Räumungsklage Folge gegeben.

Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Beklagten, in der u. a. behauptet wurde, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Laut der vom Obersten Gerichtshof im kurzen Wege eingeholten Bestätigung des Präsidiums des Landesgerichtes für ZRS. Wien wurden wegen Überlastung des Senates 45 dieses Gerichtes die im Dezember 1951 bei diesem Senat anfallenden Rechtssachen, darunter auch die vorstehende, dem Senat 44 dieses Gerichtes mit dem die bezügliche Vorstandsverfügung vom 21. November 1951 genehmigenden Personalsenatsbeschluß vom 15. Dezember 1951 zur Bearbeitung zugewiesen. Die damit vom Personalsenat beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung findet im Paragraph 34, Absatz eins, Satz 2 GOG. ihre Deckung, laut welcher Gesetzesstelle der Personalsenat die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten auch im Laufe des Jahres ändern kann, wenn dies wegen Überlastung eines Senates erforderlich ist. Eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichtes im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. ist daher nicht gegeben.

Anmerkung

Z25111

Schlagworte

Geschäftsverteilung, Zuteilung von Rechtssachen wegen Überlastung ist, zulässig, Nichtigkeit, keine - bei Abweichung von der Geschäftsverteilung, Personalsenat, Zuweisung von Rechtssachen wegen Überlastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00307.52.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19520430_OGH0002_0020OB00307_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung