Hiezu wurde erwogen:
Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, die ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 75 Abs 1 JN im Sprengel des Erstgerichtes hat, stützt der Kläger seinen Anspruch einerseits auf die sogenannte Durchgriffshaftung, anderseits auf ein durch Unterlassung begangenes Delikt. Der Grundgedanke der Durchgriffshaftung liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform der juristischen Person zu dem Zwecke bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (SZ 56/101). Haftungsbegründend kann eine Unterkapitalisierung, die Beherrschung der Gesellschaft und faktische Geschäftsführung sein, wobei ein Haftungsdurchgriff (im faktischen) Konzern auf die Muttergesellschaft nicht bereits dann in Betracht kommt, wenn die Muttergesellschaft von ihrem pflichtgebundenen Leitungs- und Weisungsrecht Gebrauch macht, sondern nur dann, wenn diese bei der Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft die Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens verletzt hat (RdW 2001, 469; zum Haftungsdurchgriff wegen qualifizierter Unterkapitalisierung s EvBl 1995/144). Welcher Haftungsgrund in diesem Zusammenhang auch immer herangezogen wird, es handelt sich jedenfalls um einen selbständigen Haftungsgrund, der neben die Haftung der (unterkapitalisierten oder beherrschten) Gesellschaft tritt. Dieser Haftungsgrund beruht nicht auf der Verletzung von Pflichten aus den mit der erstbeklagten Partei zustande gekommen Handelsgeschäft.Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, die ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN im Sprengel des Erstgerichtes hat, stützt der Kläger seinen Anspruch einerseits auf die sogenannte Durchgriffshaftung, anderseits auf ein durch Unterlassung begangenes Delikt. Der Grundgedanke der Durchgriffshaftung liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform der juristischen Person zu dem Zwecke bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (SZ 56/101). Haftungsbegründend kann eine Unterkapitalisierung, die Beherrschung der Gesellschaft und faktische Geschäftsführung sein, wobei ein Haftungsdurchgriff (im faktischen) Konzern auf die Muttergesellschaft nicht bereits dann in Betracht kommt, wenn die Muttergesellschaft von ihrem pflichtgebundenen Leitungs- und Weisungsrecht Gebrauch macht, sondern nur dann, wenn diese bei der Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft die Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens verletzt hat (RdW 2001, 469; zum Haftungsdurchgriff wegen qualifizierter Unterkapitalisierung s EvBl 1995/144). Welcher Haftungsgrund in diesem Zusammenhang auch immer herangezogen wird, es handelt sich jedenfalls um einen selbständigen Haftungsgrund, der neben die Haftung der (unterkapitalisierten oder beherrschten) Gesellschaft tritt. Dieser Haftungsgrund beruht nicht auf der Verletzung von Pflichten aus den mit der erstbeklagten Partei zustande gekommen Handelsgeschäft.
Insoweit die Haftung der zweitbeklagten Partei darauf gestützt wird, dass sie über die katastrophalen hygienischen Zustände informiert gewesen sei und dagegen nichts unternommen habe, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, wird ein eigener deliktischer Schadenersatzanspruch gegenüber der zweitbeklagten Partei geltend gemacht, für den ebenfalls das allgemeine Zivilgericht zuständig ist, im vorliegenden Fall also das angerufene Gericht.
Hinsichtlich der erstbeklagten Partei, die ihren Gerichtsstand außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes hat, macht der Kläger den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft geltend. Dieser (§ 93 Abs 1 JN) steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist.Hinsichtlich der erstbeklagten Partei, die ihren Gerichtsstand außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes hat, macht der Kläger den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft geltend. Dieser (Paragraph 93, Absatz eins, JN) steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 92a JN).Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Paragraph 92 a, JN).
Hinsichtlich der erstbeklagten Partei hat der Kläger vorgebracht, dass sie in Linz tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. Damit ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für die erstbeklagte Partei in Linz gegeben. Er ist aber auch für die zweitbeklagte Partei dort gegeben, weil diese (nach dem Vorbringen des Klägers) über die schlechten hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung (in Linz) informiert gewesen sei und sie diese Zustände (in Linz) verhindern hätte können und müssen. Der Kläger wirft der zweitbeklagten Partei sohin die Unterlassung pflichtgemäßen Verhaltens vor, wobei Linz der Ort gewesen ist, an dem gehandelt hätte werden sollen. Bei Unterlassungen ist Handlungsort der Ort, an dem zu handeln gewesen wäre (Simotta in Fasching², Kommentar, § 92a JN Rz 35; Mayr in Rechberger², ZPO, § 92a JN Rz 2).Hinsichtlich der erstbeklagten Partei hat der Kläger vorgebracht, dass sie in Linz tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. Damit ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für die erstbeklagte Partei in Linz gegeben. Er ist aber auch für die zweitbeklagte Partei dort gegeben, weil diese (nach dem Vorbringen des Klägers) über die schlechten hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung (in Linz) informiert gewesen sei und sie diese Zustände (in Linz) verhindern hätte können und müssen. Der Kläger wirft der zweitbeklagten Partei sohin die Unterlassung pflichtgemäßen Verhaltens vor, wobei Linz der Ort gewesen ist, an dem gehandelt hätte werden sollen. Bei Unterlassungen ist Handlungsort der Ort, an dem zu handeln gewesen wäre (Simotta in Fasching², Kommentar, Paragraph 92 a, JN Rz 35; Mayr in Rechberger², ZPO, Paragraph 92 a, JN Rz 2).
Es besteht sohin für beide beklagten Parteien ein gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung, der den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ausschließt.
Es war daher dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der erstbeklagten Partei zu bestätigen, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei aber aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50,, 52 Absatz eins, ZPO.