In das Genossenschaftsregister des Kreisgerichtes St. Pölten wurde am 28. April 1928 der Verband niederösterreichischer Molkereigenossenschaften, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, mit dem Sitz in T. eingetragen. Nach Inhalt der Satzungen bezweckt der Verband die Förderung der Interessen der ihm angeschlossenen landwirtschaftlichen Molkereigenossenschaften. Zur Erreichung dieses Zweckes soll nach § 2 Punkt 2 der Satzungen der Verband u. a. die von den angeschlossenen Molkereigenossenschaften erzeugten Molkereiprodukte und nebenbei auch sonstige von diesen Genossenschaften eingelieferte landwirtschaftliche Produkte verkaufen oder den Verkauf vermitteln.In das Genossenschaftsregister des Kreisgerichtes St. Pölten wurde am 28. April 1928 der Verband niederösterreichischer Molkereigenossenschaften, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, mit dem Sitz in T. eingetragen. Nach Inhalt der Satzungen bezweckt der Verband die Förderung der Interessen der ihm angeschlossenen landwirtschaftlichen Molkereigenossenschaften. Zur Erreichung dieses Zweckes soll nach Paragraph 2, Punkt 2 der Satzungen der Verband u. a. die von den angeschlossenen Molkereigenossenschaften erzeugten Molkereiprodukte und nebenbei auch sonstige von diesen Genossenschaften eingelieferte landwirtschaftliche Produkte verkaufen oder den Verkauf vermitteln.
Am 16. Jänner 1950 wurde u. a. folgende Ergänzung des § 2 der Satzungen eingetragen:Am 16. Jänner 1950 wurde u. a. folgende Ergänzung des Paragraph 2, der Satzungen eingetragen:
"9. ........ die zur Durchführung vorstehender Zwecke erforderlichen Gewerbeberechtigungen erwirken."
Ferner wurde am 1. Juni 1950 die folgende Satzungsänderung registriert:
"11. Soweit es für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder zweckmäßig bzw. notwendig ist, die in obigen Punkten bezeichneten Zweckgeschäfte ausnahmsweise auch mit Nichtmitgliedern tätigen; jedoch dürfen diese Nichtmitgliedergeschäfte 25 von Hundert des Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr nicht übersteigen."
Am 1. Dezember 1950 erstattete die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich (Handelskammer Niederösterreich) gemäß § 3 Abs. 3 der Genossenschaftsregisterverordnung vom 14. Mai 1873, RGBl. Nr. 71, dem Kreisgericht St. Pölten als Registerbehörde die Anzeige, daß die vorerwähnten Satzungsbestimmungen (Punkt 9 und 11 des § 2) den Bestimmungen des § 1 des Genossenschaftsgesetzes (Gesetz vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) zuwiderlaufen, und begehrte deren Streichung.Am 1. Dezember 1950 erstattete die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich (Handelskammer Niederösterreich) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Genossenschaftsregisterverordnung vom 14. Mai 1873, RGBl. Nr. 71, dem Kreisgericht St. Pölten als Registerbehörde die Anzeige, daß die vorerwähnten Satzungsbestimmungen (Punkt 9 und 11 des Paragraph 2,) den Bestimmungen des Paragraph eins, des Genossenschaftsgesetzes (Gesetz vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) zuwiderlaufen, und begehrte deren Streichung.
Das Registergericht wies diesen Antrag mit folgender Begründung ab:
Die gegenständlichen Satzungsergänzungen seien von der Vollversammlung rechtsgültig beschlossen worden, die zur Eintragung erforderliche Zustimmungserklärung des Revisionsverbandes im Sinne des § 3 der Genossenschaftsnovelle 1934 (Bundesgesetz vom 3. August 1934, BGBl. Nr. 195) sei erbracht worden. Die Genossenschaftsfirma sei trotz der gegenständlichen Änderung nach wie vor dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt (§ 4 Genossenschaftsgesetz). Eine Prüfung, ob die Gegenständliche Änderung der Satzungen auch den Bestimmungen der Gewerbeordnung gerecht werde, stehe dem Registergericht nicht zu (1 Ob 118/46).Die gegenständlichen Satzungsergänzungen seien von der Vollversammlung rechtsgültig beschlossen worden, die zur Eintragung erforderliche Zustimmungserklärung des Revisionsverbandes im Sinne des Paragraph 3, der Genossenschaftsnovelle 1934 (Bundesgesetz vom 3. August 1934, BGBl. Nr. 195) sei erbracht worden. Die Genossenschaftsfirma sei trotz der gegenständlichen Änderung nach wie vor dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt (Paragraph 4, Genossenschaftsgesetz). Eine Prüfung, ob die Gegenständliche Änderung der Satzungen auch den Bestimmungen der Gewerbeordnung gerecht werde, stehe dem Registergericht nicht zu (1 Ob 118/46).
Das Erstgericht erblickte in der gegenständlichen Änderung der Satzungen auch keine Verletzung des § 1 Genossenschaftsgesetzes, da der ausnahmsweise Abschluß von Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern, der noch dazu nur mit 25 v. H. des Gesamtjahresgeschäftsumsatzes angegeben sei, keine Beeinträchtigung der Forderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder hinsichtlich der Gemeinschaftlichkeit darstelle. Im wirtschaftlichen Leben der Genossenschaften werde die Berührung mit Nichtmitgliedern kaum wegzudenken sein. Dies sei schon länger bei den Kreditgenossenschaften (Raiffeisenkassen) und Konsumgenossenschaften der Fall. Auch dort legen Nichtmitglieder Spareinlagen an, bzw. kaufen Nichtmitglieder Waren ein. Im übrigen sei die Antragstellerin wohl zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 3 der Genossenschaftsregisterverordnung über die Einhaltung der Anmeldungsvorschriften verpflichtet, jedoch nicht berechtigt, einen Löschungsantrag zu stellen. Dies komme außer der Genossenschaft nur der Finanzprokuratur und, da die Eintragungsbeschlüsse bereits in Rechtskraft erwachsen seien, nur nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 AußStrG. zu.Das Erstgericht erblickte in der gegenständlichen Änderung der Satzungen auch keine Verletzung des Paragraph eins, Genossenschaftsgesetzes, da der ausnahmsweise Abschluß von Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern, der noch dazu nur mit 25 v. H. des Gesamtjahresgeschäftsumsatzes angegeben sei, keine Beeinträchtigung der Forderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder hinsichtlich der Gemeinschaftlichkeit darstelle. Im wirtschaftlichen Leben der Genossenschaften werde die Berührung mit Nichtmitgliedern kaum wegzudenken sein. Dies sei schon länger bei den Kreditgenossenschaften (Raiffeisenkassen) und Konsumgenossenschaften der Fall. Auch dort legen Nichtmitglieder Spareinlagen an, bzw. kaufen Nichtmitglieder Waren ein. Im übrigen sei die Antragstellerin wohl zur Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 3, der Genossenschaftsregisterverordnung über die Einhaltung der Anmeldungsvorschriften verpflichtet, jedoch nicht berechtigt, einen Löschungsantrag zu stellen. Dies komme außer der Genossenschaft nur der Finanzprokuratur und, da die Eintragungsbeschlüsse bereits in Rechtskraft erwachsen seien, nur nach den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. zu.
Der dagegen von der Handelskammer Niederösterreich erhobenen Beschwerde (Rekurs) gab das Rekursgericht nicht Folge. Es trug jedoch aus Anlaß des Rekurses dem Erstgericht die Löschung der obigen, von der Beschwerdeführerin beanstandeten Registereintragungen unter Rechtskraftvorbehalt seines Beschlusses auf. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß, wenngleich der Handelskammer Wien (richtig Niederösterreich) das Rekursrecht nicht abgesprochen werden könne, da es sich um die Bekämpfung der Abweisung eines von ihr erhobenen Antrages handle, dem Rekurs das Rechtsschutzinteresse fehle, weil die Handelskammer gemäß § 3 Abs. 2 (richtig Abs. 3) Genossenschaftsregisterverordnung nur berechtigt sei, dem Registergericht Anzeigen zu erstatten, jedoch mangels gesetzlicher Vorschrift zur Stellung eines formellen Löschungsantrages nicht legitimiert sei. Diese Legitimation käme ihr gemäß § 126 FGG. (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, DRGBl. S. 189) im Handelsregisterverfahren zu, jedoch nicht in Sachen des Genossenschaftsregisters, auf welche gemäß Art. 12 der 4. EVzHGB. Abs. 2 die Bestimmungen des FGG. nicht anwendbar seien. Auch aus der Bestimmung des § 9 AußStrG., daß das Rekursrecht jedem zustehe, der sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, sei für die Rekurswerberin nichts gewonnen, da das Rekursgericht nicht ihre Rekurslegitimation, sondern ihre Berechtigung zur Erhebung des zugrunde liegenden Löschungsantrages überhaupt verneine, die aus § 9 AußStrG. keineswegs abgeleitet werden könne.Der dagegen von der Handelskammer Niederösterreich erhobenen Beschwerde (Rekurs) gab das Rekursgericht nicht Folge. Es trug jedoch aus Anlaß des Rekurses dem Erstgericht die Löschung der obigen, von der Beschwerdeführerin beanstandeten Registereintragungen unter Rechtskraftvorbehalt seines Beschlusses auf. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß, wenngleich der Handelskammer Wien (richtig Niederösterreich) das Rekursrecht nicht abgesprochen werden könne, da es sich um die Bekämpfung der Abweisung eines von ihr erhobenen Antrages handle, dem Rekurs das Rechtsschutzinteresse fehle, weil die Handelskammer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, (richtig Absatz 3,) Genossenschaftsregisterverordnung nur berechtigt sei, dem Registergericht Anzeigen zu erstatten, jedoch mangels gesetzlicher Vorschrift zur Stellung eines formellen Löschungsantrages nicht legitimiert sei. Diese Legitimation käme ihr gemäß Paragraph 126, FGG. (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, DRGBl. S. 189) im Handelsregisterverfahren zu, jedoch nicht in Sachen des Genossenschaftsregisters, auf welche gemäß Artikel 12, der 4. EVzHGB. Absatz 2, die Bestimmungen des FGG. nicht anwendbar seien. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 9, AußStrG., daß das Rekursrecht jedem zustehe, der sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, sei für die Rekurswerberin nichts gewonnen, da das Rekursgericht nicht ihre Rekurslegitimation, sondern ihre Berechtigung zur Erhebung des zugrunde liegenden Löschungsantrages überhaupt verneine, die aus Paragraph 9, AußStrG. keineswegs abgeleitet werden könne.
Der dem Erstgericht erteilte Löschungsauftrag wurde damit begrundet, daß sich die gegenständlichen Registereintragungen nach der Anschauung des Rekursgerichtes als gesetzwidrig darstellen, weshalb das Rekursgericht, das aus Anlaß eines aus formellen Gründen unberechtigten Rekurses von diesen Eintragungen Kenntnis erlangt habe, in Ausübung seines Aufsichtsrechtes (vgl. SZ. XXI/133) dem Erstgericht die erforderlichen Löschungsaufträge zu erteilen hatte, denen die formale Rechtskraft der gesetzwidrigen Eintragungen keineswegs entgegenstehe, zumal durch diese gesetzwidrigen Eintragungen in das Genossenschaftsregister dritte Personen auch keine Rechte erwerben konnten.Der dem Erstgericht erteilte Löschungsauftrag wurde damit begrundet, daß sich die gegenständlichen Registereintragungen nach der Anschauung des Rekursgerichtes als gesetzwidrig darstellen, weshalb das Rekursgericht, das aus Anlaß eines aus formellen Gründen unberechtigten Rekurses von diesen Eintragungen Kenntnis erlangt habe, in Ausübung seines Aufsichtsrechtes vergleiche SZ. XXI/133) dem Erstgericht die erforderlichen Löschungsaufträge zu erteilen hatte, denen die formale Rechtskraft der gesetzwidrigen Eintragungen keineswegs entgegenstehe, zumal durch diese gesetzwidrigen Eintragungen in das Genossenschaftsregister dritte Personen auch keine Rechte erwerben konnten.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs des Verbandes n. ö. landwirtschaftlicher Molkereigenossenschaften, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, der die Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses begehrt.
Der Oberste Gerichtshof hob den dem Registergericht vom Rekursgericht erteilten Auftrag auf.