[5] Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage:
[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, nach § 508 ZPO einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen. 1. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, nach Paragraph 508, ZPO einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen.
[7] 2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen einer Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang kann sich daraus ergeben, dass die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0037905). Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, wie etwa Ansprüche mehrerer Geschädigter aus dem selben Unfallereignis, die einem Einzelnen abgetreten wurden, sind aber nicht zusammenzurechnen (RS0042882). 2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen einer Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang kann sich daraus ergeben, dass die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0037905). Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, wie etwa Ansprüche mehrerer Geschädigter aus dem selben Unfallereignis, die einem Einzelnen abgetreten wurden, sind aber nicht zusammenzurechnen (RS0042882).
[8] 3. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben ihr ihre beiden Töchter unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote jeweils einen Rentenanspruch von 585 EUR monatlich abgetreten, welche sie nunmehr geltend macht. Nach § 58 Abs 1 JN sind diese Begehren mit dem Dreifachen der Jahresleistung, sohin mit jeweils 21.060 EUR zu bewerten. Das eigene Schadenersatzbegehren der Klägerin beläuft sich damit auf 297,79 EUR monatlich und ist sohin mit 10.720,44 EUR zu bewerten. 3. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben ihr ihre beiden Töchter unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote jeweils einen Rentenanspruch von 585 EUR monatlich abgetreten, welche sie nunmehr geltend macht. Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN sind diese Begehren mit dem Dreifachen der Jahresleistung, sohin mit jeweils 21.060 EUR zu bewerten. Das eigene Schadenersatzbegehren der Klägerin beläuft sich damit auf 297,79 EUR monatlich und ist sohin mit 10.720,44 EUR zu bewerten.
[9] 4. Der jeweilige Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]). 4. Der jeweilige Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).