Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerber machen geltend, die Frage der Verjährung sei unrichtig gelöst worden. Durch die Vergleichsverhandlungen sei die Verjährung unterbrochen worden, so daß eine neue Verjährung zu laufen begonnen habe. Es könne daher nicht die Einbringung der Klage innerhalb angemessener Frist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen verlangt werden. Aber auch die Hemmung der Verjährung würde bewirken, daß die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Hemmung, also um die Dauer der Vergleichsverhandlungen, verlängert werde. Die im § 63 Abs. 2 KFG, angeordnete Hemmung der Verjährung müsse umsomehr für Vergleichsverhandlungen gelten.Die Revisionswerber machen geltend, die Frage der Verjährung sei unrichtig gelöst worden. Durch die Vergleichsverhandlungen sei die Verjährung unterbrochen worden, so daß eine neue Verjährung zu laufen begonnen habe. Es könne daher nicht die Einbringung der Klage innerhalb angemessener Frist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen verlangt werden. Aber auch die Hemmung der Verjährung würde bewirken, daß die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Hemmung, also um die Dauer der Vergleichsverhandlungen, verlängert werde. Die im Paragraph 63, Absatz 2, KFG, angeordnete Hemmung der Verjährung müsse umsomehr für Vergleichsverhandlungen gelten.
Alle diese Einwände gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sind verfehlt, weil es sich im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen weder um eine Unterbrechung noch um eine Fortlaufshemmung, sondern um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (§§ 7, 863, 914, 1494 ff. ABGB) handelt. Wenn Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gedauert haben, wird der Ablauf der Verjährungsfrist nach Treu und Glauben hinausgeschoben; Verjährung tritt dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich (also in angemessener Frist) die Klage eingebracht wird (SZ 38/72 = JBl. 1967, 144; zustimmend Bydlinski, JBl. 1967, 130). Die im § 63 Abs. 2 KFG besonders angeordnete Fortlaufshemmung der Verjährung ist hier nicht anwendbar.Alle diese Einwände gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sind verfehlt, weil es sich im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen weder um eine Unterbrechung noch um eine Fortlaufshemmung, sondern um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (Paragraphen 7, 863, 914, 1494, ff. ABGB) handelt. Wenn Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gedauert haben, wird der Ablauf der Verjährungsfrist nach Treu und Glauben hinausgeschoben; Verjährung tritt dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich (also in angemessener Frist) die Klage eingebracht wird (SZ 38/72 = JBl. 1967, 144; zustimmend Bydlinski, JBl. 1967, 130). Die im Paragraph 63, Absatz 2, KFG besonders angeordnete Fortlaufshemmung der Verjährung ist hier nicht anwendbar.
Schließlich meinen die Revisionswerber, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben, weil von der Erstbeklagten im Zuge der Korrespondenz eine spätere Bezifferung der Schadenersatzansprüche der Kläger zumindest stillschweigend hingenommen worden sel.
Diesbezüglich hat aber das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Schuldner jederzeit im Sinne des § 1502 ABGB die Fortführung von Vergleichsverhandlungen verweigern kann. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeklagte die Kläger sogar noch ausdrücklich auf die drohende Verjährung und die Notwendigkeit der Klagserhebung aufmerksam gemacht, so daß ihr ein Vorgehen gegen Treu und Glauben keinesfalls vorgeworfen werden kann.Diesbezüglich hat aber das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Schuldner jederzeit im Sinne des Paragraph 1502, ABGB die Fortführung von Vergleichsverhandlungen verweigern kann. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeklagte die Kläger sogar noch ausdrücklich auf die drohende Verjährung und die Notwendigkeit der Klagserhebung aufmerksam gemacht, so daß ihr ein Vorgehen gegen Treu und Glauben keinesfalls vorgeworfen werden kann.
Die Mängelrüge der Revisionswerber ist in Wahrheit ein Teil der Rechtsrüge, denn es wird geltend gemacht, wegen der zu Unrecht angenommenen Verjährung seien Feststellungen über Grund und Höhe des Klagsanspruches unterlassen worden. Da aber die Verjährung zu Recht angenommen wurde, sind diese Ausführungen gegenstandslos.